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Kapitallebensversicherungen müssen zahlen

Der Bundesgerichtshof hat die Position von Kunden gestärkt, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben. Der Rückkaufswert darf bei vorzeitiger Kündigung von Verträgen, die bis 2001 abgeschlossen wurden, nicht mehr auf Null sinken. Weil bisher zunächst die einmaligen Abschlusskosten wie Vermittlungsprovisionen mit den eingezahlten Beiträgen verrechnet wurden, führte die vorzeitige Kündigung in den ersten ein bis ca. drei Jahren seither zum Totalverlust aller Einzahlungen. Jetzt muss ca. die Hälfte der eingezahlten Kapitals mit Zinsen ausgezahlt werden, so der BGH. Welche Auswirkungen das Urteil für Verträge nach 2001 haben wird, bleibt abzuwarten. Zwar haben die Versicherungen strittige Klauseln in neueren Verträgen umformuliert, in der Sache jedoch unverändert gelassen.

Das Urteil wirkt sich aber nicht nur auf die schon abgeschlossenen Verträge aus: Lt. BGH müssen die Versicherer nun auch künftig die Berechnung der so genannten Rückkaufswerte offenlegen. Damit können die einzelnen Bestandteile wie Abschlusskosten, Kosten für den Todesfallschutz und die Verwaltungskosten nicht mehr verschleiert werden. Der Anleger kann nun besser mit anderen Sparprodukten vergleichen.

Der vollständige Artikel vom 13.10.2005


22.10.2005

 

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