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Fidium Finanz AG: 14 % Verzugszinsatz nicht gerechtfertigt


Das Amtsgericht Heidelberg hat in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 30.10.2001 (61 C 299/01) entschieden, dass der Fidium Finanz AG nur ein Verzugszinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zusteht.
Außerdem entschied das Gericht, dass "neben Rechtsanwaltskosten nicht auch noch Inkassokosten geltend gemacht werden können, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, da der Gläubiger zur Schadensminderung sogleich den Rechtsanwalt hätte beauftragen können."

Die Fidium Finanz AG ist eines der Finanzdienstleistungsunternehmen aus dem schweizerischen St. Gallen, die in der Schuldnerberatungsszene wohlbekannt sind. Nach eigenen Angaben vermittelt Fidium Finanz AG ausschließlich an deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland ohne Hausbesuch, Vorkosten oder Auskunft auf dem Postweg Darlehen in Höhe von 2.600 EUR. (Laufzeit 40 Monate, effektiver Jahreszins 14,52%). Voraussetzung ist, dass keine laufenden Pfändungen oder Abtretungen bestehen (siehe Homepage der Fidium Finanz AG). Diese Verträge unterliegen unstreitig dem deutschen Verbraucherkreditrecht.

Regelmäßig versucht Fidium Finanz AG über ihre deutschen Prozeßbevollmächtigten, fällige Forderungen mit Verzugszinssätzen zu titulieren, die erheblich über dem gesetzlichen Verzugszinssatz des ehemaligen § 11 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (jetzt 247 BGB n. F.) liegen. Nach meiner Erfahrung wurden in der Vergangenheit im Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide, die entsprechenden Anträge wieder regelmäßig zurückgezogen bzw. entsprechend der gesetzlichen Vorgaben reduziert. Im dem folgend beschriebenen Fall jedoch kam es durch einen formalen Fehler des Gerichtes zu einem streitigen Verfahren, das mit dem oben erwähnten Urteil des Amtsgerichts Heidelberg endete: Das zentrale Mahngericht Berlin hatte es versäumt, den Teil des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, der die Zinshöhe betraf, an die Prozeßbevollmächtigte von Fidium Finanz AG weiterzuleiten. Dadurch kam es zur Ausfertigung eines falschen Teil-Vollstreckungsbescheides, der nur noch durch ein Klageverfahren formal angegriffen werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall war die Darlehensnehmerin mit mehreren Raten in Verzug geraten. Nach mehreren Mahnschreiben hatte die Fidium Finanz AG den Vertrag gekündigt und fällig gestellt. Gleichzeitig wurden Verzugszinsen in Höhe von 15,8 % geltend gemacht und angekündigt, dass die "Angelegenheit zur Beitreibung weitergeben werde". Mit Schreiben vom selben Tag meldete sich die Barex Inkasso AG aus Vaduz, Liechtenstein, bei der Schuldnerin und forderte den fälligen Betrag zuzüglich verschiedener Kosten in Höhe von insgesamt 250,-- DM an. 15,8 % Verzugszinssatz wurden weiter geltend gemacht. Der Verzugszinssatz nach § 11 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz lag zu diesem Zeitpunkt bei 9,62 %. Den Einwand seitens der Schuldnerberatungstelle, dass ein höherer Verzugsschaden als in § 11 Abs. 1 Halbsatz 1 Verbraucherkreditgesetz vorgesehen, im Einzelfall konkret nachgewiesen werden müsse, entgegnete BAREX, es könne jederzeit in einem gerichtlichen Verfahren der höhere Verzugsschaden nachgewiesen werden. Darauf hin versuchte Fidium Finanz AG über die Rechtsanwältin Karin Klein, Hamburg, die Forderung mit einem erhöhten Zinssatz von 14,0 % Verzugszinssatz zu titulieren. Der Teilwiderspruch der Schuldnerin richtete sich gegen die Geltendmachung des erhöhten Verzugszinssatzes und gegen die Berechtigung von Inkassokosten. Wegen des Übermittlungsfehler des Mahngerichtes wurde lediglich der Widerspruch gegen die Geltendmachung von Inkassokosten beim Erlass des Vollstreckungsbescheides berücksichtigt.

Die Gegenseite beantragte im anschließenden Klageverfahren die Aufrechterhaltung des erlassenen Vollstreckungsbescheids. In einem ersten Schriftsatz von 8 Seiten Länge legte die Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin Karin Klein, Hamburg, ausführlich dar, dass der Vertrag und die Kündigung rechtlich einwandfrei waren und wie sich der zurückgeforderte Betrag zusammensetzte. Mit genau 8 Zeilen ging sie auf die Höhe des Verzugszinssatzes ein. Mit weiteren 10 Zeilen wurde auf die Beauftragung des Inkassounternehmens eingegangen. Demnach sei der Verzugssschaden tatsächlich in der beantragten Höhe eingetreten und man habe auch tatsächlich ein Inkassounternehmen beauftragt.

Auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts der beklagten Schuldnerin hin ging die Vertreterin von Fidium Finanz AG schließlich auf 4 Seiten dann ausführlich auf die Höhe des Verzugszinssatzes ein.
Die Fidium Finanz AG habe nicht wie inländische Banken die Möglichkeit einer kostengünstigen Refinanzierung über die Bundesbank, sondern müsse sich bei in- und ausländischen Banken über Kontokorrentkredite refinanzieren.
Notleidene Fälle würden monatlich per EDV eruiert und jede Monatstranche gesondert refinanziert. Die Zinsbelastung für solche Finanzierungsnotwendigkeiten hätte im September 2001 bei 12 % gelegen. Refinanzierungsbank sei regelmässig die Universal Capital Bank Ltd (Ortsangabe fehlt).
Im Vergleich zu den üblichen Zinssätzen deutscher Großbanken für vergleichbare Geschäfte sei dieser Zinssatz noch recht günstig. Ein Vergleich von Angeboten neun deutscher Banken ( u.a. WKV, Citibank, Norisbank ) zeige, dass Zinssätze von 14,50 % bis 16,49 % üblich seien.
Zusätzlich sei der Aufwand für den Betrieb und die Verwaltungs- und Abwicklungskosten der Fidium Finanzverwaltung AG mit 2 % anzusetzen:
Für jeweils 2.000 Verzugsfälle beschäftige Fidium eine Sachbearbeiterin, die umgerechnet jährlich 128.000,-- DM an Personal- und Sachkosten verursache. Dadurch ergeben sich "Stückkosten" in Höhe von 64,20 DM/Fall. Bei einem durchschnittlichen Forderungsbetrag von 3.000,-- DM somit 2,14% Verwaltungskostenanteil. Es würden jedoch nur 2 % geltend gemacht.

Versäumt hat die Rechtsanwältin, darzulegen dass der entstandene Verzugsschaden "im Einzelfall" nachgewiesen werden muss. Für ihre Behauptungen wurden keinerlei konkrete Beweismittel benannt oder vorgelegt. Lediglich eine Bankbestätigung der Universal Capital Bank Ltd. im Bestreitenfalle wurde angeboten.
Die Klägerin muss nach herrschender Meinung jedoch konkret nachweisen, dass durch den Verzug der Schuldnerin das Konto der Fidium Finanz AG überzogen werden musste, um konkrete Geschäfte abschließen zu können. Ein Schaden wäre nur dann entstanden, wenn ohne die Aufnahme des Überziehungskredites andere Geschäfte entgangen wären. Nur dann ist eine Refinanzierung überhaupt notwendig und kausal zum Verzug des Schuldners. Dazu muss auch durch entsprechende Belege nachgewiesen werden, dass Rücklagen nicht vorhanden gewesen sind (Seibert VKG § 11, 7 Bruchner /Ott/Wagner VKG § 11, 30 Graf von Westphalen VKH § 11, 37, Ulmer VKG 11,19, BGH NJW 77, 529; NJW RR 91, 1406). Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kann ein solcher Nachweis in der Praxis nicht erfolgreich durchgeführt werden (VZ NRW, Verzugszinsen im Verbraucherkredit, Ein Leitfaden für die Anwaltspraxis und Schuldnerberatung, 1997, S. 12).

Demgemäß fiel auch das Urteil des Amtsgerichts aus. Trotz ausführlicher Erläuterungen entschied das Gericht schlicht und ergreifend auf einer knappen Seite: "Nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt hat die Klägerin ferner die von ihr geltend gemachten 14 % Zinsen, so dass ihr lediglich die gesetzlichen 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus §§ 248, 288 BGB zugesprochen werden konnten." ( inzwischen §§ 247, 288 Abs. 1 BGB n.F. )
Abgesehen davon, dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht statthaft war (s.o.) urteilt das Gericht weiter: "Im übrigen wurde auch die Höhe der Inkassokosten nicht substantiiert dargelegt."
Leider hat das Gericht deshalb keine Entscheidung darüber getroffen, ob BAREX überhaupt zum Inkasso in Deutschland berechtigt ist. BAREX hat seinen Sitz in Vaduz, Liechtenstein, also einem Nicht-EU-Staat.
Nach unserer Auffassung bedarf es deshalb in jedem Fall einer Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz ( so auch LG München, DGVZ, 79, 10). Diese Erlaubnis hat BAREX, dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr, ganz offensichtlich nicht.


Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V., 04.02.2002