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Schutz für Bürgen ausgeweitet
Pressemitteilung Nr. 129/2005 vom 23. Dezember 2005
- zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -
Die Vollstreckung gegen
einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner ist
verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf der Auslegung
und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom
Bundesverfassungsgericht wie im Fall der Bürgschaftsentscheidung vom
19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt worden ist.
Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit
hatte die Verfassungsbeschwerde einer vermögenslosen Bürgin, die sich
gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen wandte, Erfolg.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Am 19. Oktober 1993 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die
Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung und Anwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffes der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138
BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie zu beachten.
Der damalige Fall betraf eine 21-jährige, vermögenslose Bürgin, die
gegenüber einer Sparkasse für die Schulden ihres Vaters eine Bürgschaft
übernommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis,
dass Bürgschaftsverträge, die das Ergebnis strukturell ungleicher
Verhandlungsstärke sind, sittenwidrig sind. Für die Beurteilung, wann
ein solcher Vertrag vorliegt, setzte es nähere Maßstäbe.
Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens, Hausfrau und Mutter
zweier Kinder, hatte eine Bürgschaft für ihren Ehemann in Höhe von
200.000 DM übernommen. Sie wurde 1992 rechtskräftig zur Zahlung von
70.000 DM verurteilt. Als die Bank bei der inzwischen geschiedenen Frau
vollstrecken wollte, berief sich diese auf die inzwischen aufgrund der
Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretene
Änderung der Rechtsprechung. Danach wäre der Bürgschaftsvertrag nach §
138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen. Ihre Klage wurde trotzdem in letzter
Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und
verwies die Sache an ihn zur erneuten Entscheidung zurück.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt die Folgen von
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm
für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlage nicht mehr
anfechtbare Entscheidungen ergangen sind. Es gilt gemäß § 79 Abs. 2
BVerfGG der Grundsatz, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die
auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrer Existenz nicht
mehr in Frage gestellt werden. Doch gilt für sie, soweit aus ihnen noch
nicht vollstreckt worden ist, das Verbot der Vollstreckung. Diese
Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt,
sondern sich darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz festzustellen.
§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn
das Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern eine
bestimmte Auslegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt hat. Auf diese Weise kann ein inhaltlicher
Widerspruch zu § 79 Abs. 1 BVerfGG vermieden werden. Diese Norm, die
für das Strafrecht einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund enthält,
bezieht auch den Fall der verfassungswidrigen Auslegung neben der
Nichtig- und der Unvereinbarerklärung in ihren Anwendungsbereich ein.
(Insoweit erging die Entscheidung mit 7 zu 1 Stimmen).
Entsprechende Anwendung findet § 79 Abs. 2 BVerfGG aber auch auf nicht
mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer Auslegung und Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht
für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies gilt
allerdings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie in der
Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993, für die Auslegung des
bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt,
an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in
gleich gelagerten Fällen gebunden sind. Das Bundesverfassungsgericht
hat in dieser Entscheidung den Begriffen "gute Sitten", "Verkehrssitte"
sowie "Treu und Glauben" in den §§ 138 und § 242 BGB mit Bezug auf
Bürgschaftsverträge auch für die Rechtsanwendung in anderen Fällen
reproduzierbare - und für die Zivilgerichte verbindliche - Konturen
gegeben. Dies hat dazu geführt, dass im Rahmen der Generalklausel des §
138 Abs. 1 BGB rechtssatzmäßig typisierbare Fallgruppen gebildet worden
sind, die der weiteren Rechtsanwendung zu Grunde gelegt werden können.
Dies unterscheidet sich, auch wenn die abschließende Festlegung und
Normausfüllung Sache der Zivilgerichte bleibt, hinsichtlich des
Grundrechtsschutzes nicht von der verfassungskonformen Auslegung einer
Rechtsvorschrift im herkömmlichen Sinne. Im Lichte des allgemeinen
Gleichheitssatzes ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, auch den
Fall der die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte sichernden Auslegung
von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen
in den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG einzubeziehen.
Der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG steht auch nicht
entgegen, dass das zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangene Urteil
im Jahre 1992 mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang
stand. Die von § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnete Möglichkeit der
Vollstreckungsabwehrklage setzt gerade voraus, dass die Einwendungen
des Vollstreckungsschuldners erst später entstanden sind und vor Erlass
des Urteils noch nicht geltend gemacht werden konnten. (Insoweit erging
die Entscheidung mit 5 zu 3 Stimmen).
Sondervotum der Richterin Haas:
Nach Auffassung der Richterin Haas ist die angegriffene Entscheidung
des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine
verfassungsrechtliche Pflicht zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG bestehe im vorliegenden Fall nicht. Für die Analogie
fehle es an der erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Der Senat
bleibe die methodologisch erforderliche positive Begründung für die von
ihm angenommene planwidrige Gesetzeslücke schuldig. Den Ausführungen
des Senats fehle es an einem Bezug zur Gesamtrechtsordnung. Die
Erwägungen der Senatsmehrheit zur der von ihm empfundenen Ungereimtheit
der Norm vermöchten daher eine planwidrige Gesetzeslücke methodologisch
nicht zu begründen. Darüber hinaus fehle es aber auch an der für eine
Analogie erforderlichen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Tatbestände.
Die Nichtigerklärung eines Gesetzes sei nicht vergleichbar mit dem Fall
der vom Bundesverfassungsgericht erklärten Verfassungswidrigkeit einer
Auslegungsvariante einer Norm. Der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen
deshalb auch in unterschiedlicher Weise in § 79 BVerfGG geregelt und
auch regeln dürfen.
Erst recht bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht zur (doppelten)
analogen Anwendung des § 79 Absatz 2 BVerfGG auf Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte auf das einfache Recht durchgesetzt werde. Die
Senatsmehrheit verkenne insoweit schon die Unterschiede zwischen einer
verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und
Entscheidungen, in denen lediglich die Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte maßgeblich sei. Darüber hinaus aber habe das
Bundesverfassungsgericht in seiner Bürgschaftsentscheidung (BVerfGE 89,
214ff) nur Minimalstandards für die Berücksichtigung der
Ausstrahlungswirkung auf die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB
gesetzt, keineswegs aber eine Auslegung der §§ 138, 242 BGB als
verfassungsrechtlich geboten vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht
habe damit nur einen Anstoß zu einer näheren, verfassungsrechtlich
nicht im Einzelnen vorgezeichneten Konkretisierung durch die
Rechtsprechung der Fachgerichte gegeben. Die Bildung normgleich
typisierbarer Fallgruppen sei erst durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs geleistet worden.
26.12.2005
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