Druckansicht

Endlich! BGH stärkt das Recht auf Widerruf bei fremdfinanzierter Anlage
BGH vom 26.1.2006, Az. II ZR 327/04

Leitsatz:

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.10.05, Rs. C-229/04).

Siehe auch Infodienst Schuldnerberatung Heft 3/2005 S. 57f.

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass das Vorliegen der Haustürsituation für den Widerruf des Darlehensvertrages genüge. Darauf, ob die Bank von dem Handeln des Vermittlers und insbesondere von der Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis hatte, käme es nicht mehr an.

Bislang hatten sich die finanzierenden Banken bei einem Widerruf des Darlehensvertrages regelmäßig damit verteidigt, dass sie von den Vertriebsmethoden der Anlagevermittler keine Ahnung gehabt hätten, so dass Anleger regelmäßig diese sog. Zurechnung der Haustürsituation nicht nachweisen konnten und eine Rückabwicklung versagt war.

Überrascht hat das Urteil im Übrigen, weil der hier erkennende 2. Senat beim als bankenfreundlich bekannten 11. Senat um Rücksprache gebeten hatte und dieser keine weiteren Einwände gegen diese Auslegung erhoben hatte, so dass nun die europäischen Richtlinien zum Haustürwiderrufsgesetz ins nationale Recht umgesetzt scheinen und neue Hoffnung für viele Anleger, die meist im Osten Deutschlands (Schrott-) Immobilien erworben hatten, keimen wird. Es wird damit zu rechnen sein, dass diese Entscheidung zu einer Flut von neu zu entscheidenden Fällen führen wird.

Nach diesem überaus langen Weg bleibt zu hoffen, dass nun endlich dieser unsäglichen Praxis von Anlagevermittlern ein Ende gemacht werden wird. Es ist schon ungeheuerlich gewesen, dass Menschen, die sich in so überaus komplizierten Angelegenheiten wie Geldanlage nicht auskennen, so ziemlich alles verkauft werden durfte, ohne gesetzliche Maßnahmen befürchten zu müssen. Dass natürlich die entsprechenden Banken das Vertrauen dieser Menschen wohl nicht wieder gewinnen werden, ist nicht sonderlich überraschend!


30.01.2006

 

Druckansicht