Zum Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen die kontoführende Bank BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - AZ. XI ZR 183/00, aus: www.report-online.de Leitsatz der Redaktion: Der
Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos endet jedenfalls dann nicht mit der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über diese handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt. Zum Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin, bis 1986 geschäftsführender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, stand mit der beklagten Bank seit Anfang der 70-er Jahre in Geschäftsverbindung (Konto- und Depotführung). Ab 1977 wickelte die Beklagte daneben auch Börsentermingeschäfte, u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien für ihn ab.
Am 8.11.1990 unterzeichnete der Ehemann erstmalig eine Informationsschrift im Sinne des § 53 Absatz 2 BörsG. Durch Optionsgeschäfte auf die US-amerikanischen Aktien sollen ihm Verluste in Höhe von DM 300.000,00 entstanden sein. In Unkenntnis eventueller Regressansprüche gegen die Bank habe er die Kontounterlagen und Abrechnungen vernichtet.
Nachdem er sämtliche Ansprüche gegen die Bank an seine Ehefrau abgetreten hat, begehrt diese von der Beklagten Auskunft über die getätigten Börsentermingeschäfte, soweit sie die US-amerikanischen Aktien bis zum 8.11.1990 betreffen. Das Landgericht Frankfurt/M. hat die Bank antragsgemäß im Wege der Leistungsklage verurteilt, der klagenden Ehefrau Auskunft über die in der Zeit vom 1.1.1977 bis 8.11.1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannes
abgewickelten Optionsgeschäfte Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zu erteilen. Die Bank hatte mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. keinen Erfolg; auch ihre Revision beim BGH bleibt im wesentlichen ohne Erfolg (Feststellungsurteil).
Aus den Gründen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sieht der BGH die rechtliche Grundlage des berechtigten Auskunftsanspruches nicht in § 242 BGB (Treu und Glauben), sondern in § 666 BGB
i.V.m. § 675 Absatz 1 BGB. “Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84,
WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50).” Inhaltlich schließt sich der BGH jedoch dem Berufungsgericht an, und bejaht die rechtlichen Voraussetzungen des § 666 BGB i.V.m. § 675 Absatz 1 BGB und das rechtliche Interesse der Klägerin an einer Auskunftserteilung. Denn die Klägerin begehre gerade keine “umfassende Rechnungslegung im
Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen”, auf die kein Rechtsanspruch bestünde (BGH WM 1985, 1098 (1100)), sondern beschränke sich auf einzelne Buchungen. Diese benötige sie jedoch gerade für die Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruches aus abgetretenem Recht gegen die Bank (§§ 812 Absatz 1 Satz 1, 398 ff BGB).
Voraussetzung für die Begründetheit des Bereicherungsanspruches nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB ist, dass ein rechtlicher Grund für die zwischen dem Ehemann der Klägerin und der beklagten Bank getätigten Leistungen / Vermögensverschiebungen nicht (mehr) gegeben ist. Unabhängig davon, ob der Ehemann bis zum 2.1.1986 als im Handelsregister eingetragener persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft denn nun gemäß § 53 Absatz 1 BörsG a.F. börsentermingeschäftsfähig war oder nicht, sieht der BGH das Erfordernis des mangelnden Rechtsgrundes für Ansprüche aus den Jahren 1977 bis 2.1.1986 schon dadurch gegeben, dass das Optionsgeschäft auf die – nicht zum Börsenterminhandel in Deutschland zugelassenen – US-amerikanischen Aktien zwischen dem Ehemann und der Bank ein sogenanntes Differenzgeschäft war. Gemäß §§ 762
Absatz 1 Satz 1, 764 BGB wird durch ein Differenzgeschäft gerade keine (Rechts)Verbindlichkeit begründet. “Sie waren nicht nur Börsentermingeschäfte (BGHZ 94, 262, 264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der Klägerin und die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, dass der verlierende Teil den Unterschied zwischen dem
vereinbarten Preis und dem Börsenpreis zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. BGHZ 58, 1, 2; BGH, Urteil vom 16. März 1981 – II ZR 110/80, WM 1981, 711).”
Was die Zeit ab 3.1.1986 anbetrifft, sind sich die Parteien einig, dass der Ehemann nicht (länger) börsentermingeschäftsfähig war. Aufgrund dieser Geschäftsunfähigkeit ist die am 1.8.1989 in Kraft getretene Änderung des § 58 BörsG nicht entscheidungsrelevant. (Seit diesem Zeitpunkt können Börsentermingeschäftsfähige die Einwendung der Rechtsunverbindlichkeit eines Differenzgeschäftes nicht mehr geltend machen.)
Der nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB erforderliche “fehlende Rechtsgrund” ist erfüllt: Denn “weder gem. § 55 BörsG noch gem. §§ 762 Absatz 1 Satz 2, § 764 BGB” ist der abgetretene Bereicherungsanspruch des Ehemannes “ausgeschlossen.” [Wird vom BGH näher ausgeführt]. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Bank, dass sie dem Ehemann Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte
seinerzeit erteilt habe. “Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn” – so der BGH - “er glaubhaft macht, dass ihm die erteilte Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104, 109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden
abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 – XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a).”
Entsprechend dem (Sachverhalts)Vortrag der Parteien geht der BGH davon aus, dass eine solche Mutwilligkeit oder Missbräuchlichkeit nicht gegeben ist: “Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor der erstmaligen Unterzeichnung einer Informationsschrift gemäß § 53 Absatz 2 BörsG kannte.”
Aus der Sicht des BGH steht dem Auskunftsersuchen auch nicht Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit entgegen. “Da die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagen seien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht durch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen unzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunftspflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen
auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, S. 2194). Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Suche nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Unterlagen, [...] in [...] Filialen im ganzen Bundesgebiet befinden. Auch die Notwendigkeit, jede einzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung von 1977 bis 1990 daraufhin zu
überprüfen, ob sie unter die begehrte Auskunft fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Umstände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung erteilen muß. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der Auskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. Balzer, EWiR 2000, 1041, 1042).”
Anmerkung der Redaktion: aus: http://www.boerse-stuttgart.de/boerse/organisation/boersengesetz.htm:
Ohne Gewähr Auszug aus Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl. I S. 2682) § 53 BörsG (1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertragschließende Kaufleute beteiligt sind, die
1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder 2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden brauchen oder 3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes haben. Als Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben haben oder zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren. (2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann im Sinne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbindlich, wenn der
Kaufmann einer gesetzlichen Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Börsen untersteht und den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich darüber informiert, daß - die aus Börsentermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können; - das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können; - sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung
aus Börsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet. Bei Börsentermingeschäften in Waren muß der Kaufmann den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über die speziellen Risiken von Warentermingeschäften informieren. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die
Börsentermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der Zeitpunkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens aber nach dem Ablauf von zehn Monaten zu wiederholen. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann den anderen Teil unterrichtet hat, so trifft den Kaufmann die Beweislast.
§ 58 BörsG Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften kann von demjenigen, für den das Geschäft nach den §§ 53 und 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den §§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend anzuwenden. |