|
Leistungen auf ein gemeinsames
Darlehen nach Scheitern der
nichtehelichen Gemeinschaft
OLG Hamm,
Urteil vom 19.10.1999 -
AZ.29 U 7/99, aus: FamRZ 2001,
95
Leitsätze der
FamRZ-Redaktion:
1. Nach
Scheitern einer nichtehelichen
Lebens- gemeinschaft besteht
grundsätzlich eine Aus- gleichspflicht
nach § 426 I BGB
hinsichtlich Tilgung und Verzinsung
gemeinsam aufgenommener Darlehen ab ab
Aufösung der Gemeinschaft, sofern die
Parteien nichts anderes bestimmt
haben.
2. Ist der
Kreditbetrag allein einem der Partner
zugute gekommen, so trifft diesen die
Darlegungs- und Beweislast dafür, ob
und in welcher Weise die Darlehenssumme
auch für Zwecke des anderen Partners
verwendet wurde.
|