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Benachrichtigungsentgelt bei fehlender Kontendeckung unzulässig

Eine Klausel für Daueraufträge, wonach für eine "Kundenbenachrichtigung wegen Nichtausführung mangels Deckung (incl. Porto)" DM 5, - zu entrichten ist, unterliegt der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes und ist als unzulässige Klausel zu beanstanden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. 5. 2000, 15 U 22/ 00 (rk.)

Fundstelle mit Anmerkungen: VuR, http://vur-online.de/ad/dfaaah.html

Aus den Gründen:

I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

II. Mit zutreffenden Feststellungen und Erwägungen hat das Landgericht ausgeführt, dass die in Rede stehende Klausel der Beklagten für Daueraufträge, wonach für eine "Kundenbenachrichtigung wegen Nichtausführung mangels Deckung (incl. Porto)" DM 5, - zu entrichten ist, der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes (AGBG) unterliegt und als unzulässige Klausel zu beanstanden ist. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Regelung nicht um eine i. S. v. § 8 AGBG kontrollfreie preisbestimmende Klausel. Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, dass als Preisnebenabreden alle Abreden kontrollfähig sind, die Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch (BGHZ 93, 358, 361) sowie die Zahlungsbedingungen betreffen (Brandner, in: Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 21). Hierzu können insbesondere Entgeltvorschriften für das Privatkundengeschäft in den Preisaushängen und ergänzenden Preisverzeichnissen der Banken gehören (vgl. Brandner, a. a. O., § 8 Rdn. 21 a; Bunte, in: Schimansky/ Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbach, § 17 Rdn. 16). Die hier in Rede stehende Regelung ist bereits nach dem Vorbringen der Beklagten als kontrollfähige Klausel zu bewerten, da es sich um eine Regelung des der Beklagten zustehenden Aufwendungsersatzes im Falle der Benachrichtigung des Kunden handeln soll. Derartige Klauseln unterliegen, wie § 10 Nr. 7 b AGBG ausdrücklich zeigt, der Inhaltskontrolle. Auch Aufwendungsersatzklauseln, die sich auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses richten und damit - wie vorliegend gegeben - nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Nr. 7 AGBG unterliegen, sind nach § 9 AGBG kontrollfähig (Schmidt, in: Ulmer/ Brandner/ Hensen, a. a. O., § 10 Nr. 7 Rdn. 6). Im Hinblick auf den weit gefassten Klauselinhalt, der den Grund der mangelnden Deckung nicht weiter konkretisiert, fallen hierunter aber auch Schadensersatzansprüche der Beklagten, die auf ihre Vereinbarkeit mit § 11 Nr. 5 AGBG zu überprüfen sind.

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2. Der weit gefasste, keinerlei Spezifierung aufweisende Inhalt der Klausel erstreckt sich auf alle Fälle, bei denen wegen Nichtausführung von Daueraufträgen mangels Deckung Kundenbenachrichtigungen erfolgen. Eine Einschränkung auf bestimmte Fallgruppen ist bereits der allgemein gehaltenen Formulierung der Klausel nicht zu entnehmen. Im Wege kundenfeindlichster Auslegung, die im hier gegebenen AGB-Kontrollverfahren nach § 13 AGBG zugrunde zu legen ist (BGHZ 114, 238, 241; BGHZ 124, 254, 257; BGH, NJW 1993, 2369; Hensen, a. a. O., § 13 Rdn. 10), werden aber auch Fälle von der Klausel erfasst, bei denen die Kundenbenachrichtigung aufgrund eines schadensersatzpflichtigen Fehlverhaltens des Bankkunden veranlasst wurde. Hierzu können etwa Fälle gerechnet werden, bei denen der Bankkunde trotz Kenntnis anhaltender Unterdeckung Daueraufträge nicht auflöst, sondern wissentlich aufrechterhält und damit die gebotene Benachrichtigungsmitteilungsverpflichtung der Bank (vgl. BGH, NJW 1989, 1671) vorsätzlich auslöst. Dass in diesem Zusammenhang Schadensersatztatbestände in Betracht zu ziehen sind, zeigt im Übrigen auch die bankvertragliche Kautelarpraxis (vgl. die Fallgestaltung in LG Düsseldorf, WM 2000, 351 = VuR 2000, 102; LG Köln, WM 2000, 353 = VuR 2000, 104). Demnach fallen sowohl Aufwendungsersatz- als auch Schadensersatztatbestände in den Anwendungsbereich der hier zu beurteilenden Klausel.

3. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klausel nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 5 b AGBG gerecht wird. Danach darf dem Kunden nicht der Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens abgeschnitten werden. Nach anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht wird der Nachweis abgeschnitten, wenn der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der Klausel davon ausgehen muss, dass er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden berufen kann. Folglich sind alle Pauschalierungsklauseln nach § 11 Nr. 5 b AGBG unzulässig, die dem Kunden für den Fall der Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in fester Höhe befehlen (BGHZ 137, 43, 48 = NJW 1998, 309) oder ihm sonst wie den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, NJW 1992, 3158; NJW 1997, 259; Hensen, a. a. O., § 11 Nr. 5 Rdn. 18).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen ergibt sich für den Kunden aufgrund der Ausgestaltung der Klausel nicht einmal hinreichend deutlich, dass die Beklagte eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung oder einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden bzw. des durchschnittlichen Schadens geltend machen will (vgl. BGHZ 137, a. a. O.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die undifferenzierte Einstellung des Ersatzbetrages in die Preistabelle und ihre Bezeichnung als Preis verdeutlicht, dass es sich hierbei um einen abschließenden, keiner Differenzierung zugänglichen Leistungsbetrag handelt. Der Formulierung Preis kommt im Gegensatz zur Wortwahl der Berechnung (vgl. BGH, NJW 1985, 320) eine abschließende Bedeutung zu, zumal einer Preistabelle ohnehin eine Allgemeingültigkeit zugewiesen ist. (...)

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