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Abtretung von unter den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen lie- gender Arbeitslosenhilfe und Abtretungsinteresse i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I

BSG, Urteil vom 6. April 2000 - AZ. B 11 AL 47/99 R, ausgedruckt aus www.report-online.de

Leitsätze der Redaktion:

1.Die Abtretung von (unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen liegender) Arbeitslosenhilfe zur Sicherstellung des Wohnbedarfes einschließlich der Nebenkosten stellt einen adäquaten wirtschaftlichen Vorteil für den Zedenten dar und liegt damit im wohlverstandenen Interesse des Sozialleistungsberechtigten (§ 53 Abs 2 Nr. 2 SGB I).

2.Bis zur Bestandskraft des Verwaltungsaktes / der Entscheidung über das wohlverstandene Interesse des Sozialleistungsberechtigten ist die Abtretung schwebend unwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen dem Abtretenden die Sozialleistungen zu, denn eine Rückwirkung des ”wohlverstandenen Interesses” auf abgelaufene Zeiträume ist nicht rechtens.

 

Zum Sachverhalt:

Der beigeladene Schuldner war seit 1.9.1995 durch Einweisungsverfügung als Wohnsitzloser in einer Obdachlosenunterkunft der klagenden Gemeinde untergebracht. Nach schleppenden Zahlungen der Nutzungsentschädigung gab er am 15.11.1996 gegenüber der Klägerin die vorgedruckte Erklärung ab, seine Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe unter Verzicht auf die Pfändungsfreigrenzen ab Dezember 1996 an die Klägerin abzutreten, und zwar in Höhe der Nutzungsentschädigung von monatlich 250,00 DM.

Der Zedent – 1960 geboren und alleinstehend – bezog 1996 von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosenhilfe in Höhe von 237,00 DM, ab 1997 in Höhe von 233,40 DM wöchentlich. Vom 13.1.1997 bis 12.6.1997 bezog er Unterhaltsgeld in Höhe von 264,00 DM und danach bis zur Arbeitsaufnahme am 1.4.1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 254,60 DM wöchentlich.

Die Klägerin erhielt nach der Offenlegung der Abtretung am 15.11.1996 den Bescheid der BA vom 17.12.1996, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 20.3.1997, wonach die Zession der Arbeitslosenhilfe nicht durchgeführt werden könne, da die Abtretung nicht im wohlverstandenen Interesse des Schuldners (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) liege.

Das Sozialgericht, das die BA zur Feststellung eines wohlverstandenen Interesses i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I verurteilte, sah dieses wohlverstandene Interesse des Schuldners in der Sicherstellung einer Unterkunft, was einen adäquaten Vorteil für die Abtretung darstelle. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung unter Klagabweisung auf. Das Bundessozialgericht bejaht wiederum ein wohlverstandenes Interesse des Schuldners.

Aus den Gründen:

Aus § 53 Abs. 3 SGB I ergibt sich, dass auch für die Übertragung und Verpfändung von sozialrechtlichen, den Lebensunterhalt sichernden Ansprüchen auf Geldleistungen die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gelten.

Gleichwohl können gem. § 53 Abs.2 Nr. 2 SGB I diese sozialrechtlichen Ansprüche unter Außerachtlassung dieser Pfändungsgrenzen übertragen und verpfändet werden, sofern der zuständige Sozial feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I erweitert und beschränkt die Verfügungsmöglichkeiten über den Sozialleistungsanspruch: Einerseits wird der grundsätzliche Schutz der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aufgebrochen, andererseits wird die Disposition über die Sozialleistung von der zustimmenden Feststellung des Leistungsträgers abhängig gemacht. Bis zu dieser Feststellung des wohlverstandenen Interesses ist die Abtretung des Schuldners schwebend unwirksam.

 

Sowohl der Sozialleistungsberechtigte als auch die Abtretungs-/Pfändungsgläubigerin haben einen Anspruch auf entsprechende Feststellung des Sozialleistungsträgers. Bei dem Begriff ”wohlverstandenes Interesse des Berechtigten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt.

Die Feststellung durch den Sozialleistungsträger ist ein Verwaltungsakt und damit mit den Rechtsmitteln des Widerspruchs und der Klage überprüfbar. Wird die Feststellung des Sozialleistungsträgers – wie hier – angefochten und Klage erhoben, dann bleibt die vom Schuldner gegenüber der Gemeinde erklärte Abtretung bis zur abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungs-/Sozialgerichtsverfahren schwebend unwirksam.

Für das Bundessozialgericht ist damit die Frage zu klären, wie sich diese schwebende Unwirksamkeit der Zession auf die Sozialleistungsansprüche, auf die Zession dieser Ansprüche und auf den Umfang der Klage auswirkt.

Soweit der Zedent der Gemeinde die Nutzungsentschädigungen (zwischenzeitlich) bereits gezahlt hat, ist ein Feststellungsanspruch der Gemeinde zu verneinen, denn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung, zu dessen Realisierung die Abtretung (erfüllungshalber) dienen sollte, ist erfüllt.

Soweit die BA die Sozialleistungen bereits an den Zedenten auszahlte und das sind die restlichen Monate bis zur Arbeitsaufnahme am 1.4.1998, verneint auch hier das Bundessozialgericht ein Feststellungsinteresse der Gemeinde. Die Leistungen wurden nämlich an den Abtretungsschuldner in voller Höhe ausgezahlt und eine Rückwirkung eines ”wohlverstandenen Interesses” auf abgelaufene Zeiträume ist nicht rechtens:

-Die Bundesanstalt zahlte die Leistungen zu Recht in voller Höhe an den Zedenten aus. Rechtsgrundlage für diese Zahlung ist der Alhi-Bewilligungsbescheid der BA, der so lange das Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten und der BA bestimmt, bis sich durch eine abweichende Gestaltung das Leistungsverhältnis ändert. Die Realisierung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides – allenfalls denkbar nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X - erscheint dem BSG ”aber rechtlich so fraglich, wie die wirtschaftliche Rückabwicklung nach § 50 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Alhi-Empfänger”.

-Auch nach dem Rechtschutzgedanken des § 184 Abs. 2 BGB kann der Zedent darauf vertrauen, die bislang erhaltenen Leistungen behalten zu dürfen.

-Im Verhältnis zwischen Gemeinde/Abtretungsgläubigerin und BA gewährt der Rechtsgedanke des § 407 Abs. 1 BGB der BA Schutz. Danach kann es Kenntnis der wirksamen Abtretung nicht vor Erteilung der Genehmigung, m.a.W. nicht vor Beendigung der schwebenden Unwirksamkeit geben.

 

Da nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG auch im Falle einer Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes das Gericht auf Antrag und bei gegebenem berechtigten Interesse des Klägers das Urteil aussprechen kann, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, geht das BSG in entsprechender Anwendung des § 131 Abs.1 Satz 3 SGG auf die Frage ein, ob die BA zur Feststellung eines ”wohlverstandenen Interesses” i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr.2 SGB I verpflichtet war.

Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Gemeinde wird bejaht, ”denn die Klägerin hat [..] im Hinblick auf Parallelfälle obdachloser Leistungsbezieher der BA eine Wiederholungsgefahr rechtswidriger Ablehnung der Feststellung wohlverstandenen Interesses an einer Teilabtretung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zur Erfüllung der durch die Unterbringung zu zahlenden Nutzungsentschädigung dargelegt.”

Das BSG hält das ”wohlverstandene Interesse” des Berechtigten (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) an der Abtretung in Höhe der Nutzungsentschädigung während der Unterbringung für begründet. ”Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs wohlverstandenes Interesse hängt auch vom Zweck der konkreten Sozialleistung ab (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr.6). Bei der Alhi handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dazu geeignet und bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zu decken. Zu diesem gehört auch der Wohnbedarf einschließlich der Nebenkosten. Da [...] die Abtretung den Wohnbedarf sichert, erhält er [der Alhi-Empfänger, die Red.] durch die Abtretung einen wirtschaftlichen Vorteil.” Daran ändert nach Ansicht des BSG auch der Umstand nichts, dass die Ordnungsbehörde / Gemeinde zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Sozialbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet ist, Wohnungslose unterzubringen. Eine Unterbringung durch die Behörden bedeutet nicht, dass die Unterbringung unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn der Betroffene leistungsfähig ist. ”Vielmehr stellt sich die Unterbringung bei Abtretung des Anspruchs auf Alhi in Höhe der – angesichts sonst üblichen Wohnkosten – angemessenen Nutzungsentschädigung auch als Hilfe zur Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I) dar. Neben dem wirtschaftlichen Bezug vermittelt sie dem Betroffenen den ideellen Vorteil, selbst zur Deckung seines Wohnbedarfs und damit zu seiner gesellschaftlichen Integration beizutragen (Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 53 RdNr. 29; KassKomm-Seewald, § 53 RdNr. 21). Gegen das wohlverstandene Interesse kann hier auch nicht eingewandt werden, daß dem Abtretenden für den Lebensbedarf ohne Wohnkosten weniger als der Regelsatz der Sozialhilfe verbleibt; denn das war nicht der Fall.”

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