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Neue Einkommensgrenzen für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe
(Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005)
von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt


Bekanntlich wird Beratungs- und Prozesskostenhilfe (früher diskriminierend "Armenrecht" genannt) nur den Rechtsuchenden zugebilligt, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG, § 114 ZPO).

Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist für die Schuldner- und Insolvenzberatung von großer Bedeutung, denn im Rahmen der Forderungsüberprüfung (z.B. zu Fragen der Verjährung, Verwirkung, sittenwidriger Mithaftung, Schadensminderungspflicht des Gläubigers) bedarf es nicht selten außergerichtlicher anwaltlicher Unterstützung. Auch sind gerichtliche Streitentscheidungen nicht immer zu umgehen.
Auf Grund der zum 01.12.2001 in Kraft getretenen Stundungsregelung in § 4a InsO wird die PKH-Einkommensgrenze ab 2008 in einer größeren Zahl abgeschlossener masseloser Insolvenzverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Gericht nach § 4b Abs. 1 InsO über die Rückzahlung der gestundeten InsO-Verfahrenskosten zu entscheiden. Ob die Stundung verlängert wird bzw. in welcher Höhe noch maximal 48 monatliche Rückzahlungsraten zu leisten sind, richtet sich abschließend nach den in § 115 ZPO normierten Einkommensgrenzen.

Die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) hatte zum 01.01.2005 den Kreis der Beratungs-/Prozesskostenhilfeberechtigten erheblich erweitert bzw. die künftig zu entrichtenden Prozesskosten-Raten spürbar verringert. Im Zuge des Justizkommunikationsgesetzes wurden diese Erleichterungen mit Wirkung vom 01.04.2005 fast vollständig rückgängig gemacht, denn die Länder waren nicht bereit, die finanzielle Mehrbelastung zu tragen.

Für die Schuldner- und Insolvenzberatung sind die zweimaligen, massiven Veränderungen in den Zugangsvoraussetzungen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe zum 01.01. bzw. 01.04.2005 mit enorm viel Einarbeitungsaufwand und einer gewissen Verunsicherung verbunden.

Prof. Dr. Dieter Zimmermann zeigt die Rechtsgrundlage, die Entwicklung der Einkommensfreibeträge und die Entwicklung des Freibetrages für Erwerbstätige jeweils zum 01.01. und zum 01.04.2005 auf und hat auch seinen Berechnungsbogen mit ausführlichen Erläuterungen entsprechend angepasst.

Aktualisierung 01.07.2007: Da sich der Regelsatz für den Haushaltsvorstand im SGB XII zum 1. Juli 2007 geringfügig von 345 auf 347 EUR erhöht hat, waren auch die Einkommens-Freibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ebenfalls anzugleichen.
Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 des Bundesministeriums der Justiz wurde am 14. Juni veröffentlicht (BGBl. 2007, S. 1058) und setzt für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen fest:

Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 382,-- EUR
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 174,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner: 382,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person,
der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird: 267,-- EUR

Zum Herunterladen: Beitrag mit Rechenbogen (Stand 01.07.2007) - Nur Rechenbogen (Stand 01.07.2007) - Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007


08.05.2005, aktualisiert 20.06.2007

 

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