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Die neue Pfändungstabelle zum 01.07.2005
von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt und
Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
Seit 2002 ist in § 850c Abs. 2a ZPO eine Dynamisierung
der Pfändungstabelle im 2-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Maßgeblich für
die Anpassung ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1
EinkommensteuerG, d.h. die Entwicklung des steuerrechtlichen
Existenzminimums. Der Gesetzgeber hatte eine erste Anpassung zum
01.07.2003 vorgesehen; weil aber die Steuerreform wegen der
Elbe-Oder-Flut auf 2004 verschoben wurde, fiel die erste
Dynamisierungsstufe aus (vgl. BGBl. 2003, 276 und
Infodienst-Schuldnerberatung -
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/praxisthema/pfaendungsfreigrenze2003/
pfaendungsfreigrenze2003.html).
Deshalb kommt es erst jetzt mit Wirkung vom 01.07.2005 zur neuen Pfändungstabelle. Alle Pfändungsgrenzen werden einheitlich um 5,93%
angehoben. So beträgt der Freibetrag bei einem Schuldner ohne
Unterhaltsverpflichtung statt bisher 930 EUR vom 01.07.2005 an 985,15
EUR; d.h. ein erster pfändbarer Betrag von 3,40 EUR ergibt sich erst ab
einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 990,00 und 999,99 EUR.
Die monatlichen Freibeträge steigen für die erste Person, der Unterhalt
gewährt wird, um 370,76 EUR (statt 350,00 EUR) und für die zweite bis
fünfte unterhaltsberechtigte Person um je 206,56 EUR (statt 195,00 EUR).
Der Tabellenhöchstbetrag steigt von 2.851,00 auf 3.020,06 EUR an, wobei
solch "krumme Beträge" die Pfändungstabelle schwer handhabbar machen.
Offensichtlich hat es der Gesetzgeber versäumt eine praktikable
Auf-/Abrundungsregel vorzusehen!
Lobenswert erscheint die frühzeitige Bekanntmachung
durch das BMJ am 08. März 2005 (BGBl. 2005, 493-508), so dass
insbesondere Drittschuldner und Vollstreckungsgerichte - aber auch die
Schuldnerberatung - ausreichend Zeit für die Umstellung haben.
Dies ist wichtig, denn die Bekanntmachung gilt ohne
Drittschuldnerschutz vom 01.07.2005 an. Die neue Pfändungstabelle
erfasst - anders als bei der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum
01.01.2002 - automatisch alle
danach zur Auszahlung gelangenden Arbeitseinkommen (vgl. §§ 850 ff ZPO)
bzw. pfändbaren Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I).
Falls Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber ab Juli 2005 versehentlich
noch die alte Tabelle anwenden, besteht seitens des Schuldners ein
Anspruch auf Auszahlung der Differenz (= Nachzahlung der irrtümlich an
den Pfändungsgläubiger zu viel ausgezahlten Beträge). Der
Drittschuldner kann seinerseits das irrtümlich zu viel Gezahlte vom
Gläubiger zurück fordern. Daher dürfte es Sinn machen, dass sich
Schuldner vorsorglich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger
erkundigen, ob er von der neuen Pfändungstabelle ab 01.07.2005 und
deren Geltung für die laufende Pfändung weiß und sie auch anwenden
wird. Damit wäre irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger
vorgebeugt und eine (den Arbeitsplatz gefährdende) Auseinandersetzung
mit dem Arbeitgeber um Nachzahlungen wäre von vornherein vermieden.
Nur bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, in denen das
Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag selbst bestimmt hat (und
nicht im Sinne eines Blankettbeschlusses auf die geltende
Pfändungstabelle verweist), bedarf es einer gerichtlichen Abänderung.
Dies gilt insbesondere bei Kontopfändungen, die regelmäßig den
freizugebenden Betrag benennen - und deshalb so lange für die Bank als
Drittschuldner verbindlich sind, bis ein anderslautender Beschluss
zugeht bzw. vorgelegt wird.
Einen Musterantrag finden Sie am Ende unserer Ausführungen.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass Banken oder Vollstreckungsgerichte
die betroffenen Schuldner über die neuen Pfändungsfreigrenzen
unterrichten bzw. auf das Anpassungserfordernis hinweisen. Auch genügt
es nicht, dass Schuldnerberatung und Verbraucherschutz nur ihre
Klienten in den laufenden Beratungskontakten informieren. Vielmehr
bedarf es einer öffentlichen Informationskampagne über die Medien,
damit alle Schuldner mit laufender Kontopfändung rechtzeitig vor dem
01.07.2005 für einen Abänderungsbeschluss sorgen können!
Exkurs: Reformnotwendigkeit bei der Kontopfändung
Das Erfordernis solch komplizierter
Anpassungsanträge unterstreicht den Reformbedarf beim
Kontopfändungsschutz nach § 850k ZPO! Insofern ist es enttäuschend,
dass die Überarbeitung des Kontopfändungsschutzes (vgl.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des
Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.09.2004 [Beilage 3 zu
ZVI Heft 9/2004]) nun doch nicht angepackt wird! Sachgerecht wäre eine
an § 55 SGB I angelehnte Verfahrensweise. Die Freigabe von
Arbeitseinkünften innerhalb einer auf 14 Tage verlängerten
Nachweis-Frist würde die Schuldner(beratungsstellen) von Antragsaufwand
sowie die Vollstreckungsgerichte von Bearbeitungsaufwand entlasten.
Auch wäre sie für die Banken leichter handhabbar, da ihnen diese
Verfahrensweise von der Freigabe eingehender Sozialleistungen her
vertraut ist. Gläubiger können ohne weiteres "an der Quelle" beim
Arbeitgeber pfänden (was sie regelmäßig bereits tun), so dass der Trend
zur exzessiven Kontopfändung ein wenig nachließe und weniger Girokonten
gekündigt würden.
Zusammenfassung:
– Ab 01.07.2005 gelten neue
Pfändungsfreigrenzen, wonach den Pfändungsschuldnern ein fast 6%
höherer unpfändbarer (Lohn-)Anteil zu verbleiben hat.
– Beim Kontopfändungsschutz gem. § 850k ZPO finden die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch Anwendung!
– Der Schuldner muss beim
Vollstreckungsgericht zu jedem einzelnen Kontopfändungs-PfÜB die
Anpassung des Kontofreistellungsbeschlusses an die neue
Pfändungstabelle beantragen! – Die Anpassung sollte möglichst bald
persönlich (zu Protokoll der Geschäftsstelle) oder schriftlich (siehe
nachstehenden Musterantrag) bei dem Amtsgericht beantragt werden, das
den Kontopfändungs-/Freistellungsbeschluss erlassen hat. Dabei
empfiehlt es sich, dem Vollstreckungsgericht sämtliche
Pfändungsbeschlüsse vorzulegen, die bisher zu dem Konto ergangen sind.
Diesen Artikel mit den neuen Pfändungsfreigrenzen und dem nachfolgenden Muster für einen Anpassungsantrag finden Sie hier zum download.
Anpassungsantrag zum Kontopfändungsschutz nach §850k ZPO
Absender: Name, Straße, Ort
An das Amtsgericht XXXXX
- Vollstreckungsgericht -
Kontopfändungsschutz nach § 850k ZPO
für Konto-Nr. XXXXX bei der XXXXX Bank (BLZ: XXX XXX XX)
hier: Antrag auf Abänderung gem. § 850g ZPO
In der Vollstreckungssache
A (Gläubiger mit Adresse) PfÜB-Az.: ... B
(Gläubiger mit Adresse) PfÜB-Az.:
...
(Achtung: Hier müssen sämtliche Konto-PfÜB
aufgeführt werden, die ergangen sind!)
......
gegen
Z (Schuldner mit voller Adresse)
beantrage ich:
1. Die o.g.
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden dahin geändert, dass
Kontogutschriften vom 01.07.2005 an in Höhe von ..... EUR monatlich
ausgenommen sind.
2. Zusätzlich
sind folgende auf dem Konto eingehende unpfändbare Sozialleistungen in
voller Höhe pfandfrei zu stellen:
..... (z.B. Kindergeld, Wohngeld, Leistungen der Pflegeversicherung)
Begründung:
Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesetzblatt 2005, 493 ff.
die neue Pfändungstabelle veröffentlicht. Danach steht mir ab
01.07.2005 nach §§ 850a, 850c ZPO ein um ca. 6% höherer
Pfändungsfreibetrag zu.
Wie aus dem Gesetzeswortlaut des § 850k ZPO ersichtlich, ist mir der
Betrag als unpfändbar zu belassen, der bis zum nächsten Zahlungstermin
einer Pfändung nicht unterworfen ist. Dies bedeutet, dass bei der
Feststellung des Pfändungsfreibetrages ab dem 01.07.2005 die zu diesem
Datum in Kraft tretende neue Pfändungstabelle zugrunde zu legen ist.
Da mein Gehalt jeweils zum ..... (Beispiel: 15. des laufenden Monats) gezahlt wird, ist von der Gehaltszahlung am ..... bereits ein Anteil von .../30 nach der neuen Pfändungstabelle zu berechnen (Beispiel:
15.06.2005)(Beispiel: Bei Lohnzahlung zur Monatsmitte ist zur Hälfte
die alte und zur Hälfte die neue Pfändungstabelle anzuwenden).
Ich beantrage daher, den Pfändungsbeschluss entsprechend abzuändern, so
dass mir ab Juli 2005 der dann gültige Pfändungsfreibetrag zuzüglich
der o.g. Sozialleistungen zur Verfügung steht.
Ich bitte darum, die Bank vorab telefonisch zu unterrichten, falls der Beschluss nicht rechtzeitig Anfang Juni vorliegen sollte.
Ort, Datum
Unterschrift |
24.03.2005
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