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Die neue Pfändungstabelle zum 01.07.2005
von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt und
Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen

Seit 2002 ist in § 850c Abs. 2a ZPO eine Dynamisierung der Pfändungstabelle im 2-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Maßgeblich für die Anpassung ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EinkommensteuerG, d.h. die Entwicklung des steuerrechtlichen Existenzminimums. Der Gesetzgeber hatte eine erste Anpassung zum 01.07.2003 vorgesehen; weil aber die Steuerreform wegen der Elbe-Oder-Flut auf 2004 verschoben wurde, fiel die erste Dynamisierungsstufe aus (vgl. BGBl. 2003, 276 und Infodienst-Schuldnerberatung - http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/praxisthema/pfaendungsfreigrenze2003/ pfaendungsfreigrenze2003.html).

Deshalb kommt es erst jetzt mit Wirkung vom 01.07.2005 zur neuen Pfändungstabelle. Alle Pfändungsgrenzen werden einheitlich um 5,93% angehoben. So beträgt der Freibetrag bei einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung statt bisher 930 EUR vom 01.07.2005 an 985,15 EUR; d.h. ein erster pfändbarer Betrag von 3,40 EUR ergibt sich erst ab einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 990,00 und 999,99 EUR.
Die monatlichen Freibeträge steigen für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 370,76 EUR (statt 350,00 EUR) und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person um je 206,56 EUR (statt 195,00 EUR).
Der Tabellenhöchstbetrag steigt von 2.851,00 auf 3.020,06 EUR an, wobei solch "krumme Beträge" die Pfändungstabelle schwer handhabbar machen. Offensichtlich hat es der Gesetzgeber versäumt eine praktikable Auf-/Abrundungsregel vorzusehen!

Lobenswert erscheint die frühzeitige Bekanntmachung durch das BMJ am 08. März 2005 (BGBl. 2005, 493-508), so dass insbesondere Drittschuldner und Vollstreckungsgerichte - aber auch die Schuldnerberatung - ausreichend Zeit für die Umstellung haben.

Dies ist wichtig, denn die Bekanntmachung gilt ohne Drittschuldnerschutz vom 01.07.2005 an. Die neue Pfändungstabelle erfasst - anders als bei der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.01.2002 - automatisch alle danach zur Auszahlung gelangenden Arbeitseinkommen (vgl. §§ 850 ff ZPO) bzw. pfändbaren Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I).
Falls Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber ab Juli 2005 versehentlich noch die alte Tabelle anwenden, besteht seitens des Schuldners ein Anspruch auf Auszahlung der Differenz (= Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel ausgezahlten Beträge). Der Drittschuldner kann seinerseits das irrtümlich zu viel Gezahlte vom Gläubiger zurück fordern. Daher dürfte es Sinn machen, dass sich Schuldner vorsorglich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob er von der neuen Pfändungstabelle ab 01.07.2005 und deren Geltung für die laufende Pfändung weiß und sie auch anwenden wird. Damit wäre irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine (den Arbeitsplatz gefährdende) Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber um Nachzahlungen wäre von vornherein vermieden.

Nur bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, in denen das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag selbst bestimmt hat (und nicht im Sinne eines Blankettbeschlusses auf die geltende Pfändungstabelle verweist), bedarf es einer gerichtlichen Abänderung. Dies gilt insbesondere bei Kontopfändungen, die regelmäßig den freizugebenden Betrag benennen - und deshalb so lange für die Bank als Drittschuldner verbindlich sind, bis ein anderslautender Beschluss zugeht bzw. vorgelegt wird.
Einen Musterantrag finden Sie am Ende unserer Ausführungen.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass Banken oder Vollstreckungsgerichte die betroffenen Schuldner über die neuen Pfändungsfreigrenzen unterrichten bzw. auf das Anpassungserfordernis hinweisen. Auch genügt es nicht, dass Schuldnerberatung und Verbraucherschutz nur ihre Klienten in den laufenden Beratungskontakten informieren. Vielmehr bedarf es einer öffentlichen Informationskampagne über die Medien, damit alle Schuldner mit laufender Kontopfändung rechtzeitig vor dem 01.07.2005 für einen Abänderungsbeschluss sorgen können!

Exkurs: Reformnotwendigkeit bei der Kontopfändung
Das Erfordernis solch komplizierter Anpassungsanträge unterstreicht den Reformbedarf beim Kontopfändungsschutz nach § 850k ZPO! Insofern ist es enttäuschend, dass die Überarbeitung des Kontopfändungsschutzes (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.09.2004 [Beilage 3 zu ZVI Heft 9/2004]) nun doch nicht angepackt wird! Sachgerecht wäre eine an § 55 SGB I angelehnte Verfahrensweise. Die Freigabe von Arbeitseinkünften innerhalb einer auf 14 Tage verlängerten Nachweis-Frist würde die Schuldner(beratungsstellen) von Antragsaufwand sowie die Vollstreckungsgerichte von Bearbeitungsaufwand entlasten. Auch wäre sie für die Banken leichter handhabbar, da ihnen diese Verfahrensweise von der Freigabe eingehender Sozialleistungen her vertraut ist. Gläubiger können ohne weiteres "an der Quelle" beim Arbeitgeber pfänden (was sie regelmäßig bereits tun), so dass der Trend zur exzessiven Kontopfändung ein wenig nachließe und weniger Girokonten gekündigt würden.

Zusammenfassung:

– Ab 01.07.2005 gelten neue Pfändungsfreigrenzen, wonach den Pfändungsschuldnern ein fast 6% höherer unpfändbarer (Lohn-)Anteil zu verbleiben hat.
– Beim Kontopfändungsschutz gem. § 850k ZPO finden die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch Anwendung!
– Der Schuldner muss beim Vollstreckungsgericht zu jedem einzelnen Kontopfändungs-PfÜB die Anpassung des Kontofreistellungsbeschlusses an die neue Pfändungstabelle beantragen! – Die Anpassung sollte möglichst bald persönlich (zu Protokoll der Geschäftsstelle) oder schriftlich (siehe nachstehenden Musterantrag) bei dem Amtsgericht beantragt werden, das den Kontopfändungs-/Freistellungsbeschluss erlassen hat. Dabei empfiehlt es sich, dem Vollstreckungsgericht sämtliche Pfändungsbeschlüsse vorzulegen, die bisher zu dem Konto ergangen sind.

Diesen Artikel mit den neuen Pfändungsfreigrenzen und dem nachfolgenden Muster für einen Anpassungsantrag finden Sie hier zum download.

Anpassungsantrag zum Kontopfändungsschutz nach §850k ZPO

Absender: Name, Straße, Ort

An das Amtsgericht XXXXX
- Vollstreckungsgericht -

Kontopfändungsschutz nach § 850k ZPO
für Konto-Nr. XXXXX bei der XXXXX Bank (BLZ: XXX XXX XX)
hier: Antrag auf Abänderung gem. § 850g ZPO

In der Vollstreckungssache
A     (Gläubiger mit Adresse) PfÜB-Az.: ...
B     (Gläubiger mit Adresse) PfÜB-Az.: ...                     
(Achtung: Hier müssen sämtliche Konto-PfÜB aufgeführt werden, die ergangen sind!)
......
gegen
Z     (Schuldner mit voller Adresse)

beantrage ich:

1.    Die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden dahin geändert, dass Kontogutschriften vom 01.07.2005 an in Höhe von ..... EUR monatlich ausgenommen sind.
2.    Zusätzlich sind folgende auf dem Konto eingehende unpfändbare Sozialleistungen in voller Höhe pfandfrei zu stellen:
..... (z.B. Kindergeld, Wohngeld, Leistungen der Pflegeversicherung)

Begründung:
Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesetzblatt 2005, 493 ff. die neue Pfändungstabelle veröffentlicht. Danach steht mir ab 01.07.2005 nach §§ 850a, 850c ZPO ein um ca. 6% höherer Pfändungsfreibetrag zu.

Wie aus dem Gesetzeswortlaut des § 850k ZPO ersichtlich, ist mir der Betrag als unpfändbar zu belassen, der bis zum nächsten Zahlungstermin einer Pfändung nicht unterworfen ist. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung des Pfändungsfreibetrages ab dem 01.07.2005 die zu diesem Datum in Kraft tretende neue Pfändungstabelle zugrunde zu legen ist.
Da mein Gehalt jeweils zum ..... (Beispiel: 15. des laufenden Monats) gezahlt wird, ist von der Gehaltszahlung am ..... bereits ein Anteil von .../30 nach der neuen Pfändungstabelle zu berechnen (Beispiel: 15.06.2005)(Beispiel: Bei Lohnzahlung zur Monatsmitte ist zur Hälfte die alte und zur Hälfte die neue Pfändungstabelle anzuwenden).

Ich beantrage daher, den Pfändungsbeschluss entsprechend abzuändern, so dass mir ab Juli 2005 der dann gültige Pfändungsfreibetrag zuzüglich der o.g. Sozialleistungen zur Verfügung steht.

Ich bitte darum, die Bank vorab telefonisch zu unterrichten, falls der Beschluss nicht rechtzeitig Anfang Juni vorliegen sollte.


Ort, Datum                                Unterschrift


24.03.2005

 

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