Die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld bei laufender Lohn- oder Gehaltspfändung und bei der Kontopfändung
Weihnachtsgeld bei Lohn- und Gehaltspfändung
Auch wer angesichts von Lohn- und Gehaltspfändungen deutlich
geschmälerte Überweisungen verbuchen kann, darf sich beim
Weihnachtsgeld freuen: Seit 2002 bleiben davon bis zu 500 Euro
pfändungsfrei im Geldbeutel.
Weil aber Lohnpfändungen bezüglich der ganz- oder teilweise
pfändbaren Lohn-/Gehaltsbestandteilen von den Drittschuldnern häufig
falsch berechnet werden, oder weil immer wieder nachgefragt wird, ob
der Freibetrag “brutto” oder “netto” ist und wo er denn abzuziehen ist,
haben wir ein Berechnungsschema als Arbeitshilfe erstellt.
Die §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) regeln den Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen.
§ 850a der ZPO regelt, welche Leistungen unpfändbar sind; unter Nr.
4 wird auf geführt “Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte
des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von
500 Euro”.
§850e ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Einkommen. Nach §850e
ZPO sind in die Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht
mitzurechnen: “die nach §850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge,
ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder
sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind”, d.h. Lohn- oder
Einkommensteuer und die diversen Beiträge für die Sozialversicherung
wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung
(Arbeitnehmeranteile).
Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und
Versicherungen abgezogen werden und das Nettoeinkommen errechnet wird.
Dann werden die gem. § 850a ZPO unpfändbaren (Brutto-)
Einkommensbestandteile zusammengezählt und vom Nettoeinkommen
abgezogen. Aus der Differenz von Nettoeinkommen abzüglich Summe
der Abzugsbeträge gem. §850a ZPO ergibt sich die für die Berechnung des tatsächlichen
Pfändungsbetrags maßgebliche Summe. Anhand dieses Betrags kann der
tatsächlich pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle zu §850c ZPO
herausgelesen werden.
Ein Beispiel und eine Kopiervorlage finden Sie in der Downloaddatei (s.u.).
Inzwischen liegen zwei Amtsgerichtbeschlüsse vor, die das von uns vertretene Berechnungsschema bestätigen: Vom Amtsgericht Mannheim und ausführlich vom Amtsgericht Mönchengladbach.
Weihnachtsgeld auch bei Kontopfändung geschützt - rechtzeitig Antrag stellen!
Was Arbeitnehmern bei Lohn- und Gehaltspfändungen zum Jahresende
schon immer eine gewisse finanzielle Hilfe war, gilt auch bei
Kontopfändungen. Die Schuldnerberatung rät allen Betroffenen, sich
rechtzeitig um den Schutz der unpfändbaren Beträge zu kümmern.
Gerichte haben inzwischen bestätigt, dass auch bei Kontopfändungen
der Freibetrag beim Weihnachtsgeld zu gewähren ist. Doch müssen die
Betroffenen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag
auf Pfändungsschutz stellen, damit dem Zugriff der Gläubiger auf die
Weihnachtsgratifikation unterbleibt.
Die Vorschriften sind nämlich diesbezüglich eindeutig: § 850 k der
Zivilprozessordnung schreibt vor, dass der Schutz unpfändbarer Bezüge
nicht automatisch eintritt, sondern nur auf Antrag beim örtlichen
Vollstreckungsgericht.
Diese Vorschriften sehen auch ausdrücklich nur den Schutz von
wiederkehrenden Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Inzwischen
ist jedoch gerichtlich geklärt, dass darunter auch das Weihnachtsgeld
fällt. So z.B. Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom
02.05.01, 2 W 53/01 und 2 W 54/01): Das Gericht bestätigte, dass es
sich beim Weihnachtsgeld - wenn es jedes Jahr gezahlt wird - um
wiederkehrende Einkünfte handele und somit auch der Freibetrag gewährt
werden müsse.
Arbeitnehmern, denen das Konto gepfändet wird und die regelmäßig
Weihnachtsgeld beziehen, sollten hierfür rechtzeitig beim zuständigen
Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen.
Diesen Text mit Berechnungsbeispiel und Kopiervorlage downloaden Sie hier.
09.11.2004, Stefan Freeman, Martin Staiger, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
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