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Die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld bei laufender Lohn- oder Gehaltspfändung und bei der Kontopfändung

Weihnachtsgeld bei Lohn- und Gehaltspfändung

Auch wer angesichts von Lohn- und Gehaltspfändungen deutlich geschmälerte Überweisungen verbuchen kann, darf sich beim Weihnachtsgeld freuen: Seit 2002 bleiben davon bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel.

Weil aber Lohnpfändungen bezüglich der ganz- oder teilweise pfändbaren Lohn-/Gehaltsbestandteilen von den Drittschuldnern häufig falsch berechnet werden, oder weil immer wieder nachgefragt wird, ob der Freibetrag “brutto” oder “netto” ist und wo er denn abzuziehen ist, haben wir ein Berechnungsschema als Arbeitshilfe erstellt.

Die §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) regeln den Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen.

§ 850a der ZPO regelt, welche Leistungen unpfändbar sind; unter Nr. 4 wird auf geführt “Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro”.

§850e ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Einkommen. Nach §850e ZPO sind in die Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen: “die nach §850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind”, d.h. Lohn- oder Einkommensteuer und die diversen Beiträge für die Sozialversicherung wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteile).

Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und Versicherungen abgezogen werden und das Nettoeinkommen errechnet wird. Dann werden die gem. § 850a ZPO unpfändbaren (Brutto-) Einkommensbestandteile zusammengezählt und vom Nettoeinkommen abgezogen. Aus der Differenz von Nettoeinkommen abzüglich Summe der Abzugsbeträge gem. §850a ZPO ergibt sich die für die Berechnung des
tatsächlichen Pfändungsbetrags maßgebliche Summe. Anhand dieses Betrags kann der tatsächlich pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle zu §850c ZPO herausgelesen werden.

Ein Beispiel und eine Kopiervorlage finden Sie in der Downloaddatei (s.u.).

Inzwischen liegen zwei Amtsgerichtbeschlüsse vor, die das von uns vertretene Berechnungsschema bestätigen: Vom Amtsgericht Mannheim und ausführlich vom Amtsgericht Mönchengladbach.


Weihnachtsgeld auch bei Kontopfändung geschützt - rechtzeitig Antrag stellen!

Was Arbeitnehmern bei Lohn- und Gehaltspfändungen zum Jahresende schon immer eine gewisse finanzielle Hilfe war, gilt auch bei Kontopfändungen. Die Schuldnerberatung rät allen Betroffenen, sich rechtzeitig um den Schutz der unpfändbaren Beträge zu kümmern.

Gerichte haben inzwischen bestätigt, dass auch bei Kontopfändungen der Freibetrag beim Weihnachtsgeld zu gewähren ist. Doch müssen die Betroffenen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen, damit dem Zugriff der Gläubiger auf die Weihnachtsgratifikation unterbleibt.

Die Vorschriften sind nämlich diesbezüglich eindeutig: § 850 k der Zivilprozessordnung schreibt vor, dass der Schutz unpfändbarer Bezüge nicht automatisch eintritt, sondern nur auf Antrag beim örtlichen Vollstreckungsgericht.

Diese Vorschriften sehen auch ausdrücklich nur den Schutz von wiederkehrenden Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Inzwischen ist jedoch gerichtlich geklärt, dass darunter auch das Weihnachtsgeld fällt. So z.B. Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 02.05.01, 2 W 53/01 und 2 W 54/01): Das Gericht bestätigte, dass es sich beim Weihnachtsgeld - wenn es jedes Jahr gezahlt wird - um wiederkehrende Einkünfte handele und somit auch der Freibetrag gewährt werden müsse.

Arbeitnehmern, denen das Konto gepfändet wird und die regelmäßig Weihnachtsgeld beziehen, sollten hierfür rechtzeitig beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen.

Diesen Text mit Berechnungsbeispiel und Kopiervorlage downloaden Sie hier.


09.11.2004, Stefan Freeman, Martin Staiger, Diakonische Bezirksstelle Esslingen

 

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