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Umgang mit Girokonten, die mit geduldeten Überziehungen umsatzlos geführt aber von der Bank nicht gekündigt werden
Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen

In der Praxis steht die Schuldnerberatung (bzw. stehen die Betroffenen) häufig vor dem Problem, dass die weitere Nutzung eines meist erheblich überzogenen Girokontos im Rahmen der Neuordnung von Einnahmen und Ausgaben und des Feststellens der Ver- oder Überschuldung nicht mehr sinnvoll erscheint (insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Schutz bei Eingang von unpfändbarem Arbeitseinkommen oder Kindergeld). Auch wenn der Schuldner der Bank mitteilt, dass er mittellos ist, das Konto nicht mehr nutzt und auch keine Umsätze mehr zu erwarten sind erfolgt oft monatelang keine Kündigung des Kontos durch die Bank; es werden weiterhin die hohen Sollzinsen zzgl. Aufschlag für die geduldete Überziehung berechnet. Dem Kunden wird suggeriert, er selbst könne nur kündigen, wenn er gleichzeitig die geschuldeten Beträge zurückzahle.

Im Folgenden wird die Vertragsgestaltung bei einem Girokonto untersucht und eine Handlungsmöglichkeit des Schuldners aufgezeigt. Grundlage für die Ausführungen sind "Hellner/ Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Stand 11/05" 1).

1. Der Girovertrag

Giro- oder Kontokorrentkonten dienen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Sie haben keine Sparfunktion, sondern eine Leistungsfunktion.

Ziel des " Girokontos" ist es, am Girogeschäft teilzunehmen. Giro ist italienisch und bedeutet Kreis, Kreislauf und zielt auf die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr ab.

Dass die Bank eingehende Gelder annimmt und Zahlungsaufträge entgegennimmt und ausführt usw. begründet ein "Giroverhältnis", ein Dienstleistungsverhältnis. Die Regeln und Rahmenbedingungen dieses Giroverhältnisses z.B.. welche Gebühren verlangt werden, ist durch den Giro- oder Kontokorrentvertrag geregelt.

2. Eingeräumter Dispositionskredit und geduldete Überziehung

Räumt die Bank, in der Regel durch Mitteilung auf dem Kontoauszug, einen Dispositionskredit ein und nimmt der Kunde diesen in Anspruch entsteht neben dem Giroverhältnis ein "Kontokorrentkreditverhältnis". Eine geduldete Überziehung ist die Inanspruchnahme der Bank über die eingeräumte Kreditlinie hinaus oder die Inanspruchnahme, die ohne Einräumung einer Linie erfolgt. Eben diese Duldung lassen sich die Banken durch den Zinsaufschlag zu den regulären Überziehungszinsen teuer bezahlen.

3. Besonderheiten bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung

Die beim Kontokorrentkredit zu beachtenden Vorschriften für den Girovertrag und die Kontokorrentverhältnisse stehen nach Hellner/ Steuer einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung nach § 19 Absatz 2 AGB (Nr. 26 Absatz 1 AGB-Sparkassen) nicht entgegen (§§ 627,675 BGB, 355 HGB).

Der Kontokorrentkredit in Form eines Dispositionskredits wird regelmäßig für unbestimmte Zeit eingeräumt, ein jederzeitiges Recht zur ordentlichen Kündigung durch die Bank besteht daher bei dem Dispositionskredit. Auch eine außerordentliche Kündigung ist bankseitig nach allgemeinen Grundsätzen möglich.

Der Kunde selbst kann nach Nr. 18 Absatz 1 AGB jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Einhaltung einer Form kündigen. Dies gilt insbesondere für Kontokorrentkredite.

Die Kündigung der geduldeten Überziehung folgt denselben Regeln wie die Kündigung der eingeräumten Überziehung. Es bestehen Einschränkungen des Kündigungsrechts der Bank nach § 19 Nr. 2 AGB und ein Kündigungsverbot zur Unzeit, d.h. der Kündigungszeitpunkt treuewidrig unter Missachtung der persönlichen Belange und/oder Absprachen gewählt wurde.

(AGB Banken: s. z.B. http://rsw.beck.de/rsw/downloads/Text_AGB_Banken_neu.pdf)

4. Rechtsfolgen der Beendigung des Kontokorrentskredits:

Die Rechtsfolgen der Beendigung des Kontokorrentkredits hängen, davon ab, ob gleichzeitig der Kontokorrent(Giro)vertrag endet, also auch gekündigt wurde.

Ist dies der Fall, so entsteht ein Abschlusssaldo, in den der Rückzahlungsanspruch und die offenen Zinsansprüche einließen. Aus dem Abschlusssaldo können jedoch keine Kontokorrent-Zinseszinsen mehr verlangt werden - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen fallen lediglich Verzugszinsen an.

Endet der Kontokorrentvertrag nicht, so gehen der Kreditrückzahlungsanspruch sowie die noch offenen Zinsansprüche in den nächsten Periodenabschlusssaldo ein, aus dem die Bank wiederum Kontokorrentzinsen verlangen kann.

5. Fazit

Der Schuldner muss im Eingangs erwähnten Falle der Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich Giro- und Kreditvertrag schriftlich kündigen und die Bildung eines Abschlusssaldos verlangen, für den dann ggf. die (gesetzlichen) Verzugszinsen anfallen. Auch wenn die Bank, aus welchen Gründen auch immer, die Kündigungen nicht umsetzt, könnte im gerichtlichen Mahnverfahren Teilwiderspruch gegen die dann unberechtigten Forderungsbestandteile eingelegt werden.
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1) Fundstelle beigetragen von Birgit Schmidgall, Stuttgart


erstellt am: 31.05.2006

 

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