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Falle mit telefonisch abgeschlossenen Zeitungs-Abos: Abo-Verkäufer nutzen Rechtslage gezielt gegen Verbraucher
Viele Verbraucher sind überrascht, wenn man ihnen in der Beratung erklärt, dass Verträge grundsätzlich bindend sind und normalerweise nicht ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können. "Aber im Kaufhaus kann ich doch auch ohne Probleme die Sachen zurückbringen", heißt es dann oft. Das ist aber reine Kulanz - einen gesetzlichen Anspruch hat man darauf nicht.
Anders ist dies nur in jenen Fällen, in denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht - also im Wesentlichen bei Verträgen, die an der Haustür oder am Telefon geschlossen werden. Wer nun über dieses Halbwissen verfügt, wird enttäuscht sein, wenn er erfährt, dass hiervon bei Zeitschriften-Abos teilweise eine Ausnahme gemacht wird. So besteht für ein am Telefon geschlossenen Zeitschriften-Abo-Vertrag ein Widerrufsrecht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet.
Gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB ist bei Verträgen über die "Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten" das bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht nämlich ausgeschlossen. In Betracht kommt dann nur noch das für Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB geltende Widerrufsrecht. Aber eben nur, wenn die Kosten bis zum ersten Kündigungszeitpunkt 200 Euro überschreiten.
Und genau hierauf haben sich die Vertriebsfirmen entsprechend eingestellt, wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt berichtet.
Um genau dieses Widerrufsrecht auszuschließen werden durch immer mehr Vertriebsfirmen Vertragslaufzeiten ausgewählt, die für Abo's in der Vergangenheit völlig unüblich waren. Statt der üblichen 24-monatigen Laufzeit werden jetzt Verträge mit Laufzeiten von 14, 15 oder 16 Monaten ausgewählt. Entscheidend für die Auswahl der Vertragslaufzeit ist allein die mathematische Berechnung, die Bezugsgebühren bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit unter 200 Euro zu halten.
Unverändert gilt freilich weiter: Unabhängig von irgendwelchen Kostengrenzen können Abo-Verträge widerrufen werden, die an der Haustür abgeschlossen wurden.
erstellt am: 16.07.2006
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