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Das sozialrechtliche Existenzminimum für Schuldner
nach § 850d, § 850f Abs. 1 und § 850f Abs. 2 ZPO ab 01.10.2005
(unter Berücksichtigung des Freibetragsneuregelungsgesetzes) von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt und Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
Bundesregierung und CDU/CSU-Opposition verständigten sich im Frühjahr
2005 auf eine Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für
Langzeitarbeitslose. Es bestand Einigkeit darüber, dass die
Freibetragsregelung im SGB II bei der Anrechnung eines Nebenverdienstes
viel zu kompliziert geraten war.1)
Es galt, eine Regelung zu finden, die den Bearbeitungsaufwand für die
Sozialverwaltung reduziert und die Berechnung für die Hilfeempfänger
leicht verständlich und transparent macht. Zugleich sollte für die
Empfänger von Arbeitslosengeld II ein stärkerer finanzieller Anreiz
geschaffen werden, eine bezahlte (Neben-)Beschäftigung anzunehmen.
Neben Transparenz und Verwaltungsvereinfachung war eine spürbare
finanzielle Besserstellung erwerbstätiger Hilfeempfänger geplant, wobei
die Freibeträge höher ausfallen sollten, wenn Kinder zu versorgen sind
(Kinderkomponente).
Der gemeinsam von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen
eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/5446) wurde im Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit geringfügig ergänzt 2) und am 03. Juni vom
Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet. Nachdem der Bundesrat in
seiner Sitzung am 08. Juli zugestimmt hatte (BR-Drucks. 441/05), konnte
das Freibetragsneuregelungsgesetz am 17. August 2005 im
Bundesgesetzblatt (BGBl. 2005, 2407) verkündet werden.
Die Reform betrifft vor allem § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II:
§ 11 Abs. 2 wurde folgender Satz 2 angefügt:
"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an
Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100
Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als
400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den
Betrag von 100 Euro übersteigt."
§ 30 wurde wie folgt gefasst:
§30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem
monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag
abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind
in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges
Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
Die Neuregelung wirkt sich wie folgt aus:
1. Nebenverdienste bis 100 EUR sind insgesamt von der Anrechnung freigestellt.
Die bisher einzeln nachzuweisenden Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB
II (z.B. für Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Beiträge zur Riester-Rente
sowie die Prämienpauschale von 30 EUR für Beiträge zu privaten
Versicherungen) werden durch einen einheitlichen Grundfreibetrag in
Höhe von 100 Euro ersetzt.
Bei Bruttoeinkünften von mehr als 400 EUR hat der
Hilfeempfänger die Möglichkeit, an Stelle dieses Grundfreibetrages auch
einen Betrag von mehr als 100 EUR in Abzug bringen zu lassen.
Allerdings muss er dann sämtliche Werbungskosten, Riester-Beiträge usw.
im Einzelnen nachweisen.
Diese Regelung wird vor allem für Pendler bei größerer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Bedeutung erlangen.3)
2. Künftig ist allein der Bruttoverdienst entscheidend. Damit entfällt die umständliche Ermittlung des "bereinigten Einkommens".4)
3. Übersteigt das Bruttoeinkommen den Grundfreibetrag von 100 EUR, gelten zusätzlich die folgenden prozentualen Freibeträge:
* Bei Einkünften zwischen 101 und 800 EUR sind dem Erwerbstätigen 20% seines 100 EUR übersteigenden Lohnes zu belassen.5)
* Für Bruttoeinkommen über 800 EUR ist ein zusätzlicher Freibetrag von 10% festgelegt.
Die Obergrenze beträgt für Hilfebedürftige ohne Kind(er) 1200 EUR Bruttomonatseinkommen.6)
Für Hilfebedürftige, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in
Bedarfsgemeinschaft leben oder ein eigenes minderjähriges Kind haben,
steigt die Obergrenze auf 1500 EUR Bruttomonatslohn an.7)
Diese Neuregelung der Freibeträge für erwerbstätige Bezieher von
Arbeitslosengeld II wird am 01.10.2005 in Kraft treten.
Leistungsbescheide über Arbeitslosengeld II, die noch nach alter
Rechtslage ergangen sind, bleiben allerdings bis zum Ablauf ihres
Bewilligungszeitraums wirksam, es sei denn der Hilfeempfänger nimmt
zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit auf (§ 67 SGB II n.F.).
In der aktualisierten Musterbescheinigung zum sozialrechtlichen Existenzminimum nach SGB II ab 01.10.2005 ist die Neufassung von § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II bereits berücksichtigt.
Die Verfasser hoffen, dass diese "Garantiebescheinigung des fiktiven sozialrechtlichen Bedarfs"
bei Vollstreckungsgerichten, Schuldnerberatung und
Sozialleistungsträgern breite Akzeptanz findet und zu einer bundesweit
einheitlichen Handhabung führt, die das Gebot der Gleichbehandlung bei
Schuldnerschutzanträgen einlöst.
Dem erwerbsfähigen Schuldner muss das sozialrechtliche
Existenzminimum nach SGB II als eigener notwendiger Lebensunterhalt
verbleiben:
* beim Antrag des Schuldners auf Anhebung der Pfändungsgrenze nach § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO
* bei einer Pfändung durch Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO, um die
individuelle Untergrenze des Vorrechtsbereichs festzulegen
* bei der Pfändung wegen eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO, um die
individuelle Untergrenze des Vorrechtsbereichs festzulegen.
In allen drei Fallgestaltungen kann mit Hilfe der nachstehenden Bescheinigung das individuelle Existenzminimum jeweils transparent und umfassend bestimmt werden.
Sie können hier die Bescheinigung als Excel-Datei downloaden: Bescheinigung_850fZPO_SGB_II_ab_010708.xls
Die Exceltabellen berechnen u.a. den Einkommensabzug für Erwerbstätige automatisch.
Den Rechenbogen für die manuelle Berechnung finden Sie hier.
Den ursprünglichen Artikel zur Anhebung der Pfändungsfreigrenze ab 2005
gemäß der neuen sozialrechtlichen Bedarfsberechnung nach SGB II
finden Sie hier.
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1 Vgl. die Kritik bei Zimmermann/Freeman ZVI 2004, 655 ff. (658-661)
2 Es wurden eingefügt:
- § 36a SGB II (Die Kosten eines Aufenthalts im Frauenhaus hat der
kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu
erstatten.)
- § 67 SGB II (Soweit der Bewilligungszeitraum vor dem 01.10.2005
begonnen hat, bleiben die §§ 11 und 30 SGB II in der bisherigen Fassung
bis zu einer Arbeitsaufnahme gültig.)
3 Zum Streit über die Höhe der Fahrtkosten(pauschale) vgl.
Zimmermann/Freeman ZVI 2004, 658. Der massiven Kritik wird ab dem
01.10.2005 Rechnung getragen. Die Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/SozialgeldverordnungErste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung
(BGBl. 2005, 2499) ändert §3 Nr. 3. Buchstabe b und hebt die
Entfernungspauschale für Kfz-Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
von 0,06 auf 0,20 EUR an.
4 vgl. die Rechenschritte mit Quotient aus Netto- durch Bruttoeinkommen in Zimmermann/Freeman ZVI 2004, 660/661
5 Zusätzlich zu den 100 EUR Grundfreibetrag sind maximal weitere 20% von 700 EUR = 140 EUR abzugsfähig.
6 Zusätzlich zu den 100 EUR Grundfreibetrag plus 140 EUR
(aus Fußnote 5) sind bei einem Bruttoverdienst von 1200 EUR und mehr
weitere 10% von 400 EUR = 40 EUR abzugsfähig.
Für Hilfebedürftige ohne Kind beläuft sich der Abzugsbetrag auf maximal
280 EUR.
7 Für Hilfebedürftige mit minderjährigem Kind beläuft sich der Abzugsbetrag auf maximal 280 (aus Fußnote 6) plus 30 = 310 EUR.
12.09.2005
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