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Bescheinigung des Existenzminimums nach SGB XII
Stefan Freeman, Esslingen und Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt

Bekanntlich muss dem Schuldner bei der Forderungspfändung im Rahmen der § 850d, § 850f Abs. 1 und § 850f Abs. 2 ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt verbleiben. Mit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind zwei verschiedene Existenzminima im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII zu unterscheiden.

In der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung ist vor allem die "Garantiebescheinigung nach SGB II" für erwerbsfähige Schuldner und deren Haushaltsangehörige von Bedeutung. Siehe dazu ausführlich "Die Anhebung der Pfändungsgrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO ab 01.01.2005 (Hartz IV)" und "Das sozialrechtliche Existenzminimum für Schuldner nach § 850d, § 850f Abs. 1 und § 850f Abs. 2 ZPO ab 01.10.2005 (unter Berücksichtigung des Freibetragsneuregelungsgesetzes)".

Als Arbeitshilfe gibt es hierzu die von uns entwickelte Bescheinigung zur manuellen Berechnung als PDF-Datei oder als Excel-Tabelle zur komfortablen Dateneingabe und automatischen Berechnung der Bescheinigung in der Version vom 05.02.2006.

Existenzminimum nach SGB XII

Das sozialhilferechtliche Existenzminimum ist nur noch für nicht-erwerbsfähige Schuldner von Bedeutung (zum Nachrang der Sozialhilfe vgl. § 2 SGB XII). Große praktische Relevanz haben wir dieser SGB XII-Bescheinigung aber nicht beigemessen, und daher keine entsprechende Arbeitshilfe entwickelt. Die amtliche Pfändungstabelle berücksichtigt als Kalkulationsgrundlagen ja nicht nur die Regelleistung(en) sowie die üblichen Unterkunftskosten und Abzugsbeträge für Versicherungen, sondern rechnet pauschal auch durchschnittliche Werbungskosten und einen Abzugsbetrag für Erwerbstätige mit ein. Die letzten beiden Ausgabenposten fallen jedoch bei Rentenempfängern nicht mehr an, so dass ein Einkommens-"Polster" entsteht, das Rentenempfänger im Pfändungsfall zusätzlich vor Sozialhilfebedürftigkeit absichert.

In einem aktuellen Fall ging es aber kürzlich um die Aufrechnung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen mit einer laufenden Erwerbsminderungsrente, wobei die Pfändungsgrenzen außer Kraft gesetzt sind. Der zuständige Leistungsträger darf nach §51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der erwerbsunfähige Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

In diesem Zusammenhang wurde für den erwerbsunfähigen Schuldner die unten herunterzuladende Bescheinigung seines sozialhilferechtlichen Existenzminimums nach SGB XII erstellt und zur Unterzeichnung an das zuständige Sozialamt weitergeleitet. Bei der SGB XII-Garantiebescheinigung sind aufgrund der VO zu § 82 SGB XII einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Zum Download: Die Bescheinigung des Existenzminimums nach SGB XII als PDF-Datei


erstellt am: 13.11.2006

 

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