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Die Anhebung der Pfändungsgrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO - Stand: 01.07.2008
von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt und Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen

Die Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe im Zuge von "Hartz IV"hat sich auch auf den Schuldnerschutz bei der Forderungspfändung ausgewirkt. Eine über viele Jahre zwischen Schuldnerberatung, Vollstreckungsgerichten und Sozialämtern eingespielte Vorgehensweise bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO musste der neuen Gesetzeslage angepasst werden.

Auch bei der Festlegung des "notwendigen Unterhalts" für den Vollstreckungsschuldner nach § 850d ZPO (bei der Pfändung wegen Unterhaltsforderung) bzw. § 850f Abs. 2 ZPO (bei der Pfändung wegen eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) kommt dem individuellen Existenzminimum große praktische Bedeutung zu.


Nach der Neufassung des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO muss der Schuldner ab 2005 nachweisen, "...dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist." Diese Regelung soll gewährleisten, dass dem Schuldner trotz Pfändung das individuelle sozialrechtliche Existenzminimum verbleibt und er keine ergänzenden Sozialleistungen für sich bzw. für Personen, die von ihm finanziell abhängig sind, in Anspruch nehmen muss. Zugleich wird damit verhindert, dass Gläubiger ihre Forderungen zulasten der öffentlichen Kassen zwangsweise befriedigen.

Während bis Ende 2004 einheitlich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG als Maßstab gedient hat, muss ab 2005 geprüft werden, ob ein Schuldner hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII würde. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind also zwei verschiedene Existenzminima zu unterscheiden.

Existenzminimum nach SGB XII

Das sozialhilferechtliche Existenzminimum ist nur noch für nicht-erwerbsfähige Schuldner von Bedeutung (zum Nachrang der Sozialhilfe vgl. § 2 SGB XII). Somit kommt diese Begründungsvariante zur Anhebung der Pfändungsgrenze insbesondere bei der Pfändung von Altersrente bei über 65-Jährigen, bei Empfängern von Übergangsgeld während mehr als 6-monatiger stationärer Unterbringung (§ 7 Abs. 4 SGB II) und von Erwerbsminderungsrenten bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Kranken und Behinderten in Betracht (vgl. § 5 Abs. 2, § 7, § 8 SGB II). Für die entsprechende Bescheinigung des fiktiven sozialhilferechtlichen Bedarfs bleiben die kommunalen Sozialämter zuständig.

Große praktische Relevanz wird dieser SGB XII-Bescheinigung aber nicht mehr zukommen. Die amtliche Pfändungstabelle berücksichtigt als Kalkulationsgrundlagen nicht nur die Regelleistung(en) sowie die üblichen Kosten der Unterkunft sowie Abzugsbeträge für Versicherungen, sondern rechnet pauschal auch durchschnittliche Werbungskosten und einen Abzugsbetrag für Erwerbstätige mit ein. Die letzten beiden Ausgabenposten fallen jedoch bei Rentenempfängern nicht mehr an, so dass ein Einkommens-"Polster" entsteht, das Rentenempfänger im Pfändungsfall zusätzlich vor Sozialhilfebedürftigkeit absichert.

Sollte es in obigen Renten-Konstellationen zu Bedarfslagen kommen, die tatsächlich im Einzelfall die Pfändungsfreigrenzen überschreiten, dann ist dies mit Sicherheit auf "besondere persönliche Bedürfnisse" (z.B. außergewöhnlich hohe Mietbelastung, kostenaufwändige Ernährung oder Pflegeaufwand) zurück zu führen. Dem kann dann aber ohne großen Begründungsaufwand über einen Antrag an das Vollstreckungsgericht gemäß § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO Rechnung getragen werden, was zudem für die Schuldnerseite mit einem höheren "Ertrag" verbunden sein dürfte.

Existenzminimum nach SGB II

In der Schuldner- und Insolvenzberatung wird künftig vor allem die "Garantiebescheinigung nach SGB II" für erwerbsfähige Schuldner und deren Haushaltsangehörige von Bedeutung sein. (Vgl. LG Darmstadt ZVI 2007, 365 ff; Behr Rpfleger 2005, 498 ff; a.A. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. § 850 f Rz. 2b).

Zuständig für die Bescheinigung ist eigentlich das regionale Job-Center. Da die SGB II-Serviceeinheiten gut ausgelastet sind, ist die Verwaltungspraxis sehr unterschiedlich. Das Vollstreckungsgericht ist ohnehin nicht an die Bescheinigung des Job-Centers gebunden. Sieht sich die örtlich zuständige SGB II-Serviceeinheit außerstande, die Garantiebescheinigung nach SGB II zeitnah auszustellen, kann der Schuldner (bzw. die Schuldnerberatung) die Bescheinigung auch selbst ausfüllen und dem Vollstreckungsgericht die einzelnen Kosten/Abzugsbeträge belegen.

Die Bestandteile dieser Bescheinigung über den notwendigen Lebensunterhalt nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II für den Schuldner und für seine Unterhaltsberechtigten sind nachfolgend kurz skizziert. Die Bedarfsposten werden anschließend in Form einer Musterbescheinigung zusammengefasst. Die Bescheinigung finden Sie als PDF-Datei oder als Excel-Tabelle für die bequeme automatische Berechnung nach Eingabe der Grunddaten hier.

Die Garantiebescheinigung nach SGB II sollte ausweisen:

1. Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II decken den Bedarf erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner und der sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen ab.

Vorgehen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Strittig ist, ob nur Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und sonstige gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind oder auch die Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften (vgl. zur h.M. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. § 850f Rz 2a m.w.N.; zu den Auswirkungen auf Arbeitsmotivation und öffentliche Kassen siehe Stiftung Integrationshilfe [Hrsg.], Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, Teil 5, Kap. 4.5.4.).
Der Systembruch zwischen Vollstreckungsrecht (stellt in §§ 850 ff. ZPO auf gesetzliche Unterhaltspflichten ab) und Sozialrecht (erweitert in § 9 Abs. 2 SGB II die Einkommens-/Vermögenszurechnung auch auf die nichtverheirateten Partner einer Bedarfsgemeinschaft) ist offensichtlich. Nach OLG Frankfurt "handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers", welche zu einer analogen Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zwingt. Die systemwidrige Ungleichbehandlung lässt sich nur verhindern, indem der sozialrechtliche Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Garantiebescheinigung einbezogen wird. Nur eine derartige analoge Anwendung trägt dem gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung und verhindert, dass Gläubiger ihre Forderungen zulasten der öffentlichen Kassen zwangsweise befriedigen (so jetzt OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008).

Das Arbeitslosengeld II wird in aller Regel in pauschalierter Form erbracht. Seit 2007 wird nicht mehr zwischen alten und neuen Ländern unterschieden. Nur Alleinstehenden und Alleinerziehenden steht mit 100% die volle Regelleistung zu (§ 20 Abs. 2 SGB II). Wenn zur Bedarfsgemeinschaft ein weiteres Mitglied über 18 Jahre zählt, (wobei nach OLG Frankfurt keine gesetzliche Unterhaltspflicht nach BGB bestehen muss), dann beträgt die Regelleistung für beide jeweils 90% (§ 20 Abs. 3 SGB II). Sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft stehen 80% zu (Stand Juli 2008).

Alleinstehende(r) oder Alleinerziehende(r), 100 %, 351 Euro
Sonstige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft:
mit Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres, jeweils, 90 % RL, 316 Euro
Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres und sonstige Erwerbsfähige, 80 % RL, 281 Euro
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 60 % RL, 211 Euro


2. Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Schuldner in Bedarfsgemeinschaft leben - hierbei wird es sich in der Regel um minderjährige bzw. behinderte Kinder handeln - erhalten nach § 28 SGB II pauschaliertes Sozialgeld in Höhe von 60% bzw. 80% der Regelleistung je nach Alter.

Vorgehen bei Stiefkind-Konstellation
Gegenüber leiblichen Kindern und Adoptivkindern besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht aber ggü. Stiefkindern bzw. den Kindern, die ein Partner in die eheähnliche Gemeinschaft mitbringt. Der Systembruch zwischen Vollstreckungsrecht und Sozialrecht zeigt sich bei der "Stiefkind"-Konstellation in gleicher Weise wie beim Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (vgl. oben).
Die systemwidrige Ungleichbehandlung lässt sich in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (24 U 146/07 vom 04.07.2008) nur verhindern, indem auch der sozialrechtliche Bedarf eines "Stiefkindes", da Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, in die Garantiebescheinigung einbezogen wird.

Der übliche Ersatzbedarf an Kleidung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung u.Ä. gilt bereits als pauschal mit der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld abgegolten und wird nicht mehr wie früher mit einer gesonderten Pauschale zusätzlich zu den Regelleistungen berücksichtigt!
Vorgehen bei Einmaligem Bedarf
§ 23 Abs. 3 SGB II kennt nur noch wenige(!) einmalige Bedarfe, die zusätzlich zu erbringen sind:
* Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
* Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt
* mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Diese einmaligen Leistungen fallen in der Praxis jedoch nur in außergewöhnlichen Lebenssituationen an (z.B. Wohnungserstausstattung nach Inhaftierung, stationärer Therapie, Wohnungslosigkeit, Trennung). Der Gesetzgeber hat deshalb davon abgesehen, diesen Sonderbedarf zu pauschalieren.

Der konkrete Bedarf eines individuellen Schuldners lässt sich zufriedenstellend über einen zusätzlichen Antrag nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe b ZPO sichern - in Abwägung mit berechtigten Gläubigerbelangen.

3. Leistungen für Mehrbedarfe

Nach § 21 SGB II sind Mehrbedarfe zu berücksichtigen
* bei Schwangerschaft,
* bei Alleinerziehenden in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder,
* bei Behinderung und
* bei kostenaufwändiger Ernährung.

Problemanzeige: Weiterer krankheitsbedingter Mehraufwand?
Für weiteren krankheitsbedingten Mehraufwand, der vom Schuldner persönlich zu tragen ist (z.B. Eigenanteil zu notwendiger Zahnsanierung, Psychotherapie, Geschlechtsumwandlung, substituierende Medikamente auf Privatrezept), ist in der Bedarfsbescheinigung kein Raum. Die Aufzählung der Mehrbedarfe ist abschließend.

Schuldnerschutz ist allenfalls über einen zusätzlichen Antrag nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe b ZPO erreichbar - in Abwägung mit berechtigten Gläubigerbelangen.

4. Kosten der Unterkunft

Leistungen für Unterkunft (und Heizung siehe 5.) werden nach § 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese "angemessen" sind.
Bei Wohnungseigentum sind die monatlichen Zinszahlungen für die Immobilienfinanzierung (ohne Tilgung) als Kosten der Unterkunft anzusehen.

Wohngeldbezug mindert die tatsächlichen Aufwendungen. Eine Garage zählt im Regelfall nicht zur Unterkunft.

Soweit Unterkunftskosten den "angemessenen Umfang" überschreiten, sind sie immerhin so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken.

5. Nebenkosten incl. Heizung

Heizkosten und alle sonstigen umlagefähigen Betriebskosten sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Eine pauschale Begrenzung nach Quadratmetern zu beheizender Wohnfläche ist rechtswidrig (vgl. LSG Hessen Infodienst Schuldnerberatung Heft 4/2007, S. 25 ff.).
Ausgenommen bleiben nach h.M. Warmwasserbereitung, Kochstrom, Telefon und evtl. Kabelentgelt.

Sind Nebenkosten-Nachzahlungen vorab belegbar, sind sie mit einem Monatsbetrag einzubeziehen. Hilfsweise kommt die Nebenkosten-Nachzahlung als "besonderes persönliches Bedürfnis" i.S.d. § 850 f Abs. 1 Buchstabe b in Betracht.

6. Unterhaltsleistung an gesetzlich Unterhaltsberechtigte außerhalb des Schuldnerhaushalts

Soweit der Schuldner an gesetzlich Unterhaltsberechtigte tatsächlich Unterhalt leistet und damit öffentliche Kassen von einer eventuellen Leistungspflicht entbindet, ist der haushaltsexterne Unterhaltsbedarf maximal bis zur entsprechenden Regelleistung einzurechnen.

Wenn gesetzlich Unterhaltsberechtigte, mit denen der Schuldner nicht in Haushaltsgemeinschaft lebt (z.B. geschiedene Ehefrau, Kinder aus erster Ehe), keinen Barunterhalt mehr erhalten könnten, müssten sie selbst Sozial(hilfe)leistungen in Anspruch nehmen und der Gläubiger könnte sich damit letztlich doch zu Lasten der öffentlichen Kassen befriedigen. Folglich muss auch der tatsächlich gewährte Barunterhalt bis zur Höhe der entsprechenden Regelleistungen mit in den fiktiven SGB II Bedarf eingerechnet werden. Folgerichtig normiert§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II, dass vom Einkommen des Hilfebedürftigen dessen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zur Höhe des austitulierten Unterhaltsbetrages in Abzug zu bringen sind. Es bleibt zu hoffen, dass sich die zuständigen Sozialleistungsträger bereit finden, diesen in ihrer SGB II-Systematik "fremden" Bedarfsposten zu bescheinigen.

7. Einkommensabzüge

Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind - neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - insbesondere noch anzurechnen: angemessene Privatversicherungen, RIESTER-Altersvorsorge, Kinderbetreuungskosten, notwendige Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kosten für Arbeitsmittel u.Ä.. Zur Verfahrensvereinfachung für Bürger und Verwaltung sieht die "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (ALG II-V) vom 17.12.2007 (BGBl. I, S. 2942) Pauschbeträge vor, lässt aber auch höhere Abzüge auf Einzelnachweis zu.

Von großer praktischer Bedeutung sind:

* freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht

* freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 26 SGB II).

* Beiträge zu sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, insbesondere KFZ-Haftpflicht, soweit das Fahrzeug als Vermögen geschützt ist und keine angemessene Kilometerpauschale für Fahrten zur Arbeit gewährt wird (siehe unten).

* Ein Festbetrag von 30 Euro für sonstige Privatversicherungen, wie Privathaftpflicht-, Hausrat-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen, ist vom Einkommen eines jeden volljährigen Hilfebedürftigen abzusetzen (vgl. § 6 Nr. 1 ALG II-V). Ein höherer Prämienabzug ist nicht möglich.

* Mindesteigenbeitrag für RIESTER-geförderte Altersvorsorgeverträge nach § 82 EStG (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

* Kosten für notwendige Arbeitsmittel wie Berufskleidung, Werkzeug und Fachliteratur, aber auch notwendiger Fortbildungsaufwand (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Bei jedem nicht selbstständig Erwerbstätigen mit eigenem Einkommen ist mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 15,33 Euro abzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ALG II-V). Dies entspricht einem Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (Stand: 01.07.2008).

* Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Auf Nachweis (z. B. Monatskarte-ÖPNV) sind alle notwendigen Fahrtkosten zu berücksichtigen!
Als KFZ-Pauschale sind pro Arbeitstag nur 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ALG II-V).
Diese Pauschale ist zu niedrig und deshalb nicht praktikabel! Die Schuldner sollten von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre höheren notwendigen Fahrtkosten im Einzelfall nachzuweisen (z.B. Einzelkostennachweis für PKW - vgl. LG Darmstadt ZVI 2007, 365 ff.).

* Verpflegungspauschale
Als Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand bei vorübergehender berufsbedingter Abwesenheit von mindestens zwölf Stunden sind 6,00 € je Kalendertag anzusetzen (vgl. § 6 Abs. 3 ALG II-V).

* Kosten der Kinderbetreuung in Kinderkrippe, Hort oder durch Tagesmutter, soweit dies wegen Berufstätigkeit beider Eltern oder der Alleinerziehenden notwendig ist und erst die Erzielung eigener Einkünfte ermöglicht.

* notwendige Beiträge für Berufsverbände.

* Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung
Diese waren gem. § 3 Abs. 7 DVO zu § 76 BSHG auf maximal 130 EUR begrenzt (zzgl. einer Familienheimfahrt pro Monat). § 11 Abs. 2 SGB II und die ALG II-V enthalten keine Beschränkung mehr.

* Sonstiges
Nach den Durchführungshinweisen der BA zu SGB II (vgl. www.tacheles-sozialhilfe.de) sind des Weiteren berücksichtigungsfähig: Bewerbungskosten, Umzugskosten, Unfallkosten, Dienst-Telefon.

Anstelle von Einzelnachweisen kann jeder Erwerbstätige den gesetzlichen Grundfreibetrag von insgesamt 100 EUR in Anspruch nehmen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Dieser Pauschbetrag soll die Sozialverwaltung entlasten und allen Hilfeempfängern einsichtig machen, dass sich eigener Hinzuverdienst lohnt.

8. Einkommensabzug für Erwerbstätige

Da erwerbstätigen Hilfeempfängern ein Teil ihres Arbeitseinkommens anrechnungsfrei verbleibt und die Bescheinigung den gesamten Hilfebedarf fiktiv abzubilden hat, ist auch der entsprechende Freibetrag gem. § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II zu bescheinigen.
Die Berechnung des Abzugsbetrags für Erwerbstätige hat sich durch die Neufassung des § 30 SGB II mit Wirkung vom 01.10.2005 erheblich vereinfacht:

Übersteigt das Bruttoeinkommen den Grundfreibetrag von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (vgl. oben 7.), gelten zusätzlich die folgenden prozentualen Freibeträge:

a) Freibetrag von 20% für Einkünfte zwischen 101 und 800 EUR
Zusätzlich zu den 100 EUR Grundfreibetrag sind maximal abzugsfähig weitere 20% von 700 EUR = 140 EUR.

b) Freibetrag von 10% ggf. mit Kinderkomponente

Für Erwerbstätige ohne Kind(er) beträgt die Obergrenze des berücksichtigungsfähigen Monatseinkommens 1.200 EUR brutto.
Zusätzlich zu den 140 EUR (aus 101-800 EUR) sind bei einem Bruttoverdienst von 1200 EUR (und mehr) abzugsfähig
weitere 10% von 400 EUR = 40 EUR.
Ergebnis für Erwerbstätige ohne Kind:
Der prozentuale Freibetrag beläuft sich maximal auf 140 + 40 = 180 EUR!

Für Erwerbstätige, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein eigenes minderjähriges Kind haben, steigt die Obergrenze auf 1.500 EUR brutto. Zusätzlich zu den 140 EUR (aus 101-800 EUR) sind bei einem Bruttoverdienst von 1500 EUR (und mehr) abzugsfähig
weitere 10% von 700 EUR = 70 EUR.
Ergebnis für Erwerbstätige mit Kind:
Der prozentuale Freibetrag beläuft sich maximal auf 140 + 70 = 210 EUR!

Zu den Bescheinigungen zur Berechnung des sozialrechtlichen Bedarfs


erstellt am: 18.08.2008

 

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