|
Armut und Rechtlosigkeit: Der Bundesrat nimmt die Gesetzesinitiative aus Baden-Württemberg zur Einführung von Gerichtsgebühren im Sozialgerichtsverfahren wieder auf
Mit der Prozesskostenhilfe konnte diese Gebührenhürde bislang überwunden werden. Mit einer neuen Missbrauchsdebatte ( s. Spiegelbericht vom 20.3.06: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,406655,00.html ) soll die PKH nun ebenfalls eingeschränkt werden.
Pressemitteilung des Bundestages vom 30.03.2006:
Der Bundesrat will die Gebührenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte in sozialgerichtlichen Verfahren abschaffen. Er hat einen Gesetzentwurf (16/1028) zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt, mit dem sich nun der Bundestag beschäftigen muss.
Der Entwurf sieht eine allgemeine Verfahrensgebühr im Unterliegensfall vor, deren Höhe von der jeweiligen Instanz abhängt. Darüber hinaus sollen alle Beteiligten eine besondere Verfahrensgebühr bezahlen, die auch im Falle des Prozessgewinns zu entrichten wäre. Ihre Höhe richtet sich nach Willen des Bundesrates ebenfalls nach der jeweiligen Instanz. Als allgemeine Gebühr vor dem Sozialgericht setzt der Gesetzentwurf 75 Euro an, für Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht 150 Euro und für Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht 225 Euro.
Als Ziel des Entwurfs wird unter anderem benannt, die Zahl der Klagen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu vermindern.
In ihrer Stellungnahme äußert die Bundesregierung Zweifel, ob dies mit dem Entwurf zu erreichen ist und ob die Auswirkungen für die Beteiligten zumutbar sind. Sie kündigt deshalb für das weitere Gesetzgebungsverfahren eine breit angelegte Untersuchung an.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass es bereits heute eine Eingangs- und Kostenflut bei sozialgerichtlichen Verfahren gebe. Um diese zu bewältigen und um zumutbare Verfahrenslaufzeiten zu gewährleisten, sei eine Gesetzesänderung notwendig. Mit der Einführung der Hartz-IV-Gesetze werde die hohe Belastung der Sozialgerichtsbarkeit "noch erheblich anwachsen", befürchtet die Länderkammer. Sie merkt an, dass die Sozialverträglichkeit durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe sichergestellt werden könne.
erstellt am: 01.04.2006
|