An die Rechtspolitischen Sprecher derBundestagsfraktionen

18. September 2001

Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (BT-Drucksache 14/6812)

Sehr geehrte ...,

 

der Bundestag wird sich in den nächsten Wochen mit dem Gesetzentwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen beschäftigen. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat sich bereits im vergangenen Jahr zum damaligen Referentenentwurf des Bundesjustizministerium ausführlich geäußert (siehe auch Anlage). Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf hat zwei wichtige Anliegen aus unserer Stellungnahme bereits aufgegriffen:

  • Die Pfändungstabelle wurde am oberen Ende systemkonform fortgeschrieben und die sog. Kappungsgrenze auf 5576 DM bzw. 2851 EURO angehoben, was einer Steigerung um 46,89 % entspricht (§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  • In § 850f Abs. 1 lit. a ZPO stellt jetzt der Verweis auf die Abschnitte 2 "und 4" des BSHG klar, dass bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums insbesondere der Abzugsbetrag für Erwerbstätige zu berücksichtigen ist.
  • Wir begrüßen es, dass die Bundesregierung an einer bundesweit einheitlichen Pfändungstabelle festhält. Getrennte Pfändungstabellen für Ost und West würden hinter die seit der Wiedervereinigung erreichte Rechtseinheit im Zwangsvollstreckungsrecht zurückfallen und wären weder für die Vielzahl der Pendlerfälle noch für die Großgläubiger handhabbar.

Wie Sie der unserer Stellungnahme beigefügten Aufstellung von Professor Zimmermannentnehmen können sind die vorgeschlagenen neuen Pfändungsfreibeträge gerade eben angemessen, um das Existenzminimum alleinstehender Schuldner/innen entsprechend hier der hessischen Sozialhilfepraxis- zu gewährleisten. Zumindest in den alten Bundesländern bleibt kaum ein “Selbstbehalt” im Sinne eines Besserstellungszuschlages gegenüber dem Sozialhilfeniveau übrig, der für untere Lohngruppen einen Anreiz zu geregelter Erwerbstätigkeit schaffen könnte.

Dieses wichtige Reformanliegen, dass in der Begründung ausdrücklich genannt ist, hat somit ohnehin nur für die neuen Bundesländer Bedeutung.

Es bleibt kritisch festzuhalten, dass das sozialhilferechtliche Existenzminimum von Schuldnerhaushalten mit mehr als einer Unterhaltsverpflichtung nur dadurch (rechnerisch) abgedeckt ist, dass das Kindergeld als Haushaltseinkommen gegengerechnet wird. Von daher gibt es zu den im Gesetzentwurf fixierten Pfändungsgrenzen praktisch keinen Verhandlungsspielraum.

Als wichtige Reformschritte wurde bereits in der beigefügten Stellungnahme positiv herausgestellt:

  • Erhöhung des Weihnachtsfreibetrages von 540 DM auf künftig 980 DM bzw. 500 EURO (§ 850a Nr.4 ZPO).
  • Sterbefallversicherungen sollen bis zu einer Versicherungssumme von 7000 DM bzw. 3579 EURO (!) unpfändbar werden (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
  • Anhebung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Abs. 1 ZPO):
  • Erhöhung des Weihnachtsfreibetrages von 540 DM auf künftig 980 DM bzw. 500 EURO (§ 850a Nr.4 ZPO).
  • Sterbefallversicherungen sollen bis zu einer Versicherungssumme von 7000 DM bzw. 3579 EURO (!) unpfändbar werden (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
  • Anhebung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Abs. 1 ZPO):

Weiterer legislativer Handlungsbedarf

In der Begründung des Gesetzentwurfes sind folgende Punkte aufgeführt, zu denen der Gesetzgeber selbst weiteren Reformbedarf sieht:

  • Überprüfung, inwieweit das Wohngeld in den Katalog der unpfändbaren Sozialleistungen in § 54 Absatz 3 SGB I aufgenommen werden soll, um dem sozialen Sicherungszweck dieser Sozialleistung auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung Geltung zu verschaffen.
  • Überprüfung, wie sich die existenzgefährdenden Dauerwirkungen von Kontenpfändungen verhindern, die Belastung der Vollstreckungsgerichte durch Kontenpfändungs-Schutzanträge gemäß § 850k ZPO reduzieren und der Bearbeitungsaufwand für die Banken als Drittschuldner vermindern lassen.
  • Überprüfung, ob Vollstreckungsgerichte das Recht erhalten sollen, die in § 732 Absatz 2 ZPO bezeichneten einstweiligen Anordnungen auch im Verfahren nach § 850f ZPO (Änderung des unpfändbaren Betrages) zu erlassen. So könnten existenzielle Notlagen schon vor der endgültigen Entscheidung vorläufig abgefedert und ergänzende Sozialhilfeleistungen vermieden werden.
  • Überprüfung, ob sich eine gesetzliche Klarstellung in § 400 BGB empfiehlt, derzufolge die Pfändungs-(Schutz-)Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO auch auf Abtretungen anzuwenden sind, und welcher Verfahrensweg sich dafür (insbesondere im Rahmen der InsO-Wohlverhaltensphase) anbietet.
  • Überprüfung, inwieweit ein gesonderter Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen geboten ist, um in Ermangelung eines gesetzlichen Rentenanspruchs – insbesondere bei (ehemals) Selbständigen – eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten und Sozialhilfebedürftigkeit im Alter zu verhindern."

Entsprechende Regelungen wurden jedoch im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens zurückgestellt, "weil die insoweit anstehenden Änderungserfordernisse außerordentlich komplex sind" und "Belange des Schuldnerschutzes und Belange der Drittschuldner .. mit dem berechtigten Gläubigerinteresse an einer zügigen Forderungsrealisierung in Einklang zu bringen" sind.

In der Tat erscheint das Inkrafttreten der neuen Pfändungstabelle zum 1. Januar 2002 vorrangig. Wir möchten Sie trotzdem bitten bei Ihren Beratungen zu bedenken ob nicht einige als notwendig erachtete gesetzliche Veränderungen – beispielsweise die allgemeine Pfändungsmöglichkeit des Wohngeldes- bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorgezogen werden können.

Gerne sind wir bereit Ihnen unsere Vorstellungen auch persönlich zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände

Marius Stark, Sprecher

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