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An die Rechtspolitischen Sprecher
derBundestagsfraktionen
18. September
2001
Siebtes Gesetz zur
Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(BT-Drucksache 14/6812)
Sehr geehrte ...,
der Bundestag
wird sich in den nächsten Wochen mit dem
Gesetzentwurf eines siebten Gesetzes zur
Änderung der Pfändungsfreigrenzen
beschäftigen. Die Arbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat
sich bereits im vergangenen Jahr zum damaligen
Referentenentwurf des Bundesjustizministerium
ausführlich geäußert (siehe auch
Anlage). Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf hat
zwei wichtige Anliegen aus unserer Stellungnahme
bereits aufgegriffen:
- Die
Pfändungstabelle wurde am oberen Ende
systemkonform fortgeschrieben und die sog.
Kappungsgrenze auf 5576 DM bzw. 2851 EURO
angehoben, was einer Steigerung um 46,89 %
entspricht (§ 850c Abs. 2 Satz 2
ZPO).
- In §
850f Abs. 1 lit. a ZPO stellt jetzt der Verweis
auf die Abschnitte 2 "und 4" des BSHG klar,
dass bei der Bestimmung des
sozialhilferechtlichen Existenzminimums
insbesondere der Abzugsbetrag für
Erwerbstätige zu berücksichtigen
ist.
- Wir begrüßen
es, dass die Bundesregierung an einer
bundesweit einheitlichen Pfändungstabelle
festhält. Getrennte Pfändungstabellen
für Ost und West würden hinter die
seit der Wiedervereinigung erreichte
Rechtseinheit im Zwangsvollstreckungsrecht
zurückfallen und wären weder für
die Vielzahl der Pendlerfälle noch
für die Großgläubiger
handhabbar.
Wie Sie der
unserer Stellungnahme beigefügten
Aufstellung von Professor Zimmermannentnehmen
können sind die vorgeschlagenen neuen
Pfändungsfreibeträge gerade eben
angemessen, um das Existenzminimum
alleinstehender Schuldner/innen entsprechend
– hier der hessischen
Sozialhilfepraxis- zu gewährleisten.
Zumindest in den alten Bundesländern bleibt
kaum ein “Selbstbehalt” im Sinne
eines Besserstellungszuschlages gegenüber
dem Sozialhilfeniveau übrig, der für
untere Lohngruppen einen Anreiz zu geregelter
Erwerbstätigkeit schaffen könnte.
Dieses wichtige
Reformanliegen, dass in der Begründung
ausdrücklich genannt ist, hat somit ohnehin
nur für die neuen Bundesländer
Bedeutung.
Es bleibt kritisch festzuhalten, dass das
sozialhilferechtliche Existenzminimum von
Schuldnerhaushalten mit mehr als einer
Unterhaltsverpflichtung nur dadurch (rechnerisch)
abgedeckt ist, dass das Kindergeld als
Haushaltseinkommen gegengerechnet wird. Von daher
gibt es zu den im Gesetzentwurf fixierten
Pfändungsgrenzen praktisch keinen
Verhandlungsspielraum.
Als wichtige Reformschritte wurde bereits in
der beigefügten Stellungnahme positiv
herausgestellt:
-
Erhöhung des Weihnachtsfreibetrages von
540 DM auf künftig 980 DM bzw. 500 EURO
(§ 850a Nr.4 ZPO).
-
Sterbefallversicherungen sollen bis zu einer
Versicherungssumme von 7000 DM bzw. 3579 EURO
(!) unpfändbar werden (§ 850b Abs. 1
Nr. 4 ZPO).
- Anhebung der
Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Abs. 1
ZPO):
-
Erhöhung des Weihnachtsfreibetrages von
540 DM auf künftig 980 DM bzw. 500 EURO
(§ 850a Nr.4 ZPO).
-
Sterbefallversicherungen sollen bis zu einer
Versicherungssumme von 7000 DM bzw. 3579 EURO
(!) unpfändbar werden (§ 850b Abs. 1
Nr. 4 ZPO).
- Anhebung der
Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Abs. 1
ZPO):
Weiterer legislativer
Handlungsbedarf
In der
Begründung des Gesetzentwurfes sind folgende
Punkte aufgeführt, zu denen der Gesetzgeber
selbst weiteren Reformbedarf sieht:
-
Überprüfung, inwieweit das
Wohngeld in den Katalog der
unpfändbaren Sozialleistungen in § 54
Absatz 3 SGB I aufgenommen werden soll, um dem
sozialen Sicherungszweck dieser Sozialleistung
auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung Geltung
zu verschaffen.
-
Überprüfung, wie sich die
existenzgefährdenden Dauerwirkungen von
Kontenpfändungen verhindern, die
Belastung der Vollstreckungsgerichte durch
Kontenpfändungs-Schutzanträge
gemäß § 850k ZPO reduzieren und
der Bearbeitungsaufwand für die Banken als
Drittschuldner vermindern lassen.
-
Überprüfung, ob
Vollstreckungsgerichte das Recht erhalten
sollen, die in § 732 Absatz 2 ZPO
bezeichneten einstweiligen Anordnungen
auch im Verfahren nach § 850f ZPO
(Änderung des unpfändbaren Betrages)
zu erlassen. So könnten existenzielle
Notlagen schon vor der endgültigen
Entscheidung vorläufig abgefedert und
ergänzende Sozialhilfeleistungen vermieden
werden.
-
Überprüfung, ob sich eine gesetzliche
Klarstellung in § 400 BGB empfiehlt,
derzufolge die
Pfändungs-(Schutz-)Vorschriften der
§§ 850 ff. ZPO auch auf
Abtretungen anzuwenden sind, und welcher
Verfahrensweg sich dafür (insbesondere im
Rahmen der InsO-Wohlverhaltensphase)
anbietet.
-
Überprüfung, inwieweit ein
gesonderter Pfändungsschutz für
Kapitallebensversicherungen und private
Rentenversicherungen geboten ist, um in
Ermangelung eines gesetzlichen Rentenanspruchs
– insbesondere bei (ehemals)
Selbständigen – eine angemessene
Alterssicherung zu gewährleisten und
Sozialhilfebedürftigkeit im Alter zu
verhindern."
Entsprechende Regelungen wurden jedoch im
Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens
zurückgestellt, "weil die insoweit
anstehenden Änderungserfordernisse
außerordentlich komplex sind" und "Belange
des Schuldnerschutzes und Belange der
Drittschuldner .. mit dem berechtigten
Gläubigerinteresse an einer zügigen
Forderungsrealisierung in Einklang zu bringen"
sind.
In der Tat erscheint das Inkrafttreten der
neuen Pfändungstabelle zum 1. Januar 2002
vorrangig. Wir möchten Sie trotzdem bitten
bei Ihren Beratungen zu bedenken ob nicht einige
als notwendig erachtete gesetzliche
Veränderungen – beispielsweise die
allgemeine Pfändungsmöglichkeit des
Wohngeldes- bereits zum jetzigen Zeitpunkt
vorgezogen werden können.
Gerne sind wir bereit Ihnen unsere
Vorstellungen auch persönlich zu
erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Arbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung der Verbände
Marius Stark, Sprecher
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