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Positionspapier zum Einbezug von
Verbraucher- insolvenzverfahren in die
Schuldnerberatung
Herausgegeben vom Fachausschuss Schuldnerberatung des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland
e.V.
Grundsätze diakonischer
Schuldnerberatung
Gemäß der Rahmenkonzeption
für die diakonische Schuldnerberatung ist Schuldnerberatung
Sozialarbeit mit und für überschuldete Menschen. Neben
der Hilfe zur Überwindung der finanziellen Notsituation
tritt gleichgewichtig die Hilfe zur Überwindung der sozialen
und psychischen Folgen der Existenzgefährdung durch die
Verschuldung und die Stärkung und Begleitung bei nicht
veränderbaren Überschuldungssituationen.
Sinn und Zweck des ganzheitlichen
Beratungssansatzes
Dieser ganzheitliche Beratungsansatz
ergibt sich auch und gerade aus der Ürzeugung, dass nur
sozial und psychisch gefestigte Klienten in der Lage sind,
einen Sanierungsprozess zu überstehen und danach dauerhaft
schuldenfrei zu bleiben.
Ohne psychosoziale Begleitung ist im Rahmen von
Sanierungsprozessen zwar eine kurzfristige Entschuldung denkbar,
eine dauerhaft anhaltende Entschuldung aber unwahrscheinlich.
Erfahrungen belegen, dass bei den Klienten Sozialer
Beratungsdienste ohne soziale Begleitung entweder ein
großer Teil von Sanierungsvereinbarungen nicht eingehalten
wird oder nach erfolgreicher Sanierung eine erneute Ver-
/Überschuldung eintritt.
Einordnung der InsO
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die
Einordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das
Verbraucherinsolvenzverfahren stellt ein Instrument dar, das dem
Klienten unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch
auf Entschuldung bzw. auf Restschuldbefreiung gewährt.
Trotz dieses Anspruchs bleiben die psychosozialen Probleme des
Klienten die gleichen, so dass die soziale und psychische
Begleitung, also der ganzheitliche Beratungsansatz, weiterhin
durchgeführt werden muss. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
stellt somit zwar ein willkommenes Handwerkszeug für die
Beratungsstellen dar, ein eigenständiges Beratungsangebot
wird dadurch aber nicht begründet. Vielmehr handelt es sich
um ein Sanierungsmodell, das im Rahnen der Schuldnerberatung
angewandt werden kann.
Zielsetzung der InsO
Die Systematik des
Verbraucherinsolvenzverfahrens macht deutlich, dass vom
Gesetzgeber die gütliche Einigung gewollt ist (so auch Begr.
der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, in: Kübler /
Prütting (Hrsg.)). Die Insolvenzordnung geht davon aus, dass
gütliche Einigungen zwischen Schuldnem und Gläubigem
die interessengerechteste und angemessenste Art der
Insolvenzbewältigung von Verbrauchern ist. Dazu ist eine
konsequente Förderung einvernehmlicher Schuldenbereinigung
notwendig (so die Begründung zum Nds. AG Ins0,
Zi. A. 1). Dabei ist notwendig, dass die Klienten
durch die Schuldnerberatungsstellen in der Form unterstützt
werden, dass eine Basis für eine dauerhaft erfolgreiche
Einigung entsteht.
Folgen fehlender sozialer
Schuldnerberatung im Rahmen der InsO
Beratung, die nicht auf die gesamten
Lebensumstände des Einzelnen eingeht, wird, sofern die
Insolvenzordnung als Sanierungsmittel angewandt wird,
letztendlich dazu führen, dass die Gerichte umso
stärker belastet werden. Dies wurde eine stärkere
finanzielle Belastung der öffentlichen Kassen nach sich
ziehen.
Fazit
Aufgrund der Zielsetzung von
Schuldnerberatung kann das Verbraucherinsolvenzverfahren kein
eigenstädiges, vom ganzheitlichen Beratungsansatz
diakonischer Schuldnerberatungsstellen getrenntes, Aufgabenfeld
darstellen. Allerdings erfordert eine qualifizierte
Schuldnerberatung, die Insolvenzordnung kompetent mit
einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn in einzelnen
Beratungsstellen aus finanziellen Gründen keine
Bescheinigungen nach §305 Ins0 ausgestellt
werden.
post skriptum
Es ist notwendig, diese Position deutlich
zu vertreten. Auch den öffentlichen Geldgebern muss deutlich
werden, welche Folgen eine mangelnde finanzielle Sicherung der
Schuldnerberatungsstellen nach sich zieht. Die Länder haben
für die Durchführung der Insolvenzordnung Sorge zu
tragen. Daraus folgt, dass eine grundsätzliche Pflicht der
Bundesländer besteht, den Bestand entsprechender Stellen zur
Durchführung / Bescheinigung des außergerichtlichen
Einigungsversuchs sicherzustellen. Wie oben dargelegt, sind
Befürchtungen begründet, dass ohne ausreichende (d.h.
auch ausreichend finanzierte) soziale Schuldnerberatung mit einem
ganzheitlichen Beratungsansatz den Ländern über die
Gerichte deutlich höhere Kosten entstehen.
Hannover/Stuttgart, den 8. August
2000
Johr/Krüger
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