Positionspapier zum Einbezug von Verbraucher- insolvenzverfahren in die Schuldnerberatung
Herausgegeben vom Fachausschuss Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.

Grundsätze diakonischer Schuldnerberatung

Gemäß der Rahmenkonzeption für die diakonische Schuldnerberatung ist Schuldnerberatung Sozialarbeit mit und für überschuldete Menschen. Neben der Hilfe zur Überwindung der finanziellen Notsituation tritt gleichgewichtig die Hilfe zur Überwindung der sozialen und psychischen Folgen der Existenzgefährdung durch die Verschuldung und die Stärkung und Begleitung bei nicht veränderbaren Überschuldungssituationen.



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Sinn und Zweck des ganzheitlichen Beratungssansatzes

Dieser ganzheitliche Beratungsansatz ergibt sich auch und gerade aus der Ürzeugung, dass nur sozial und psychisch gefestigte Klienten in der Lage sind, einen Sanierungsprozess zu überstehen und danach dauerhaft schuldenfrei zu bleiben.
Ohne psychosoziale Begleitung ist im Rahmen von Sanierungsprozessen zwar eine kurzfristige Entschuldung denkbar, eine dauerhaft anhaltende Entschuldung aber unwahrscheinlich. Erfahrungen belegen, dass bei den Klienten Sozialer Beratungsdienste ohne soziale Begleitung entweder ein großer Teil von Sanierungsvereinbarungen nicht eingehalten wird oder nach erfolgreicher Sanierung eine erneute Ver- /Überschuldung eintritt.



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Einordnung der InsO

Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Einordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.  Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt ein Instrument dar, das dem Klienten unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Entschuldung bzw. auf Restschuldbefreiung gewährt.  Trotz dieses Anspruchs bleiben die psychosozialen Probleme des Klienten die gleichen, so dass die soziale und psychische Begleitung, also der ganzheitliche Beratungsansatz, weiterhin durchgeführt werden muss. Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt somit zwar ein willkommenes Handwerkszeug für die Beratungsstellen dar, ein eigenständiges Beratungsangebot wird dadurch aber nicht begründet. Vielmehr handelt es sich um ein Sanierungsmodell, das im Rahnen der Schuldnerberatung angewandt werden kann.



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Zielsetzung der InsO

Die Systematik des Verbraucherinsolvenzverfahrens macht deutlich, dass vom Gesetzgeber die gütliche Einigung gewollt ist (so auch Begr. der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, in: Kübler / Prütting (Hrsg.)). Die Insolvenzordnung geht davon aus, dass gütliche Einigungen zwischen Schuldnem und Gläubigem die interessengerechteste und angemessenste Art der Insolvenzbewältigung von Verbrauchern ist. Dazu ist eine konsequente Förderung einvernehmlicher Schuldenbereinigung notwendig (so die Begründung zum Nds.  AG Ins0, Zi.  A. 1).  Dabei ist notwendig, dass die Klienten durch die Schuldnerberatungsstellen in der Form unterstützt werden, dass eine Basis für eine dauerhaft erfolgreiche Einigung entsteht.



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Folgen fehlender sozialer Schuldnerberatung im Rahmen der InsO

Beratung, die nicht auf die gesamten Lebensumstände des Einzelnen eingeht, wird, sofern die Insolvenzordnung als Sanierungsmittel angewandt wird, letztendlich dazu führen, dass die Gerichte umso stärker belastet werden. Dies wurde eine stärkere finanzielle Belastung der öffentlichen Kassen nach sich ziehen.



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Fazit

Aufgrund der Zielsetzung von Schuldnerberatung kann das Verbraucherinsolvenzverfahren kein eigenstädiges, vom ganzheitlichen Beratungsansatz diakonischer Schuldnerberatungsstellen getrenntes, Aufgabenfeld darstellen. Allerdings erfordert eine qualifizierte Schuldnerberatung, die Insolvenzordnung kompetent mit einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn in einzelnen Beratungsstellen aus finanziellen Gründen keine Bescheinigungen nach §305 Ins0 ausgestellt werden.



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post skriptum

Es ist notwendig, diese Position deutlich zu vertreten. Auch den öffentlichen Geldgebern muss deutlich werden, welche Folgen eine mangelnde finanzielle Sicherung der Schuldnerberatungsstellen nach sich zieht. Die Länder haben für die Durchführung der Insolvenzordnung Sorge zu tragen. Daraus folgt, dass eine grundsätzliche Pflicht der Bundesländer besteht, den Bestand entsprechender Stellen zur Durchführung / Bescheinigung des außergerichtlichen Einigungsversuchs sicherzustellen. Wie oben dargelegt, sind Befürchtungen begründet, dass ohne ausreichende (d.h. auch ausreichend finanzierte) soziale Schuldnerberatung mit einem ganzheitlichen Beratungsansatz den Ländern über die Gerichte deutlich höhere Kosten entstehen.

Hannover/Stuttgart, den 8. August 2000

Johr/Krüger

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