Entwurf Berufsbild Schuldnerberater — Arbeitsgruppe der Caritas-SchuldnerberaterInnen in der Erzdiözese Freiburg nimmt Stellung...
Markus Bentele, Caritasverband Karlsruhe e.V.,Sladana Wehrle-Paradzik, Caritasverband Freiburg-Stadt e.V. (Protokoll)
- Einführung
In der letzten Ausgabe des Infodienstes Schuldnerberatung wurde der Entwurf des Berufsbilds Schuldnerberater zur Diskussion gestellt. Diesen Aufruf, sich mit dem Entwurf auseinander zu setzen, hat unsere Arbeitsgruppe als Anlass genommen, sich auf der letzten Sitzung etwas intensiver damit zu beschäftigen. Der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 01./02.10.2002 in Freiburg versucht die Ergebnisse der Auseinandersetzung wieder zu geben.
Verantwortlicher Leiter dieser Arbeitsgruppe ist Andreas Riesterer vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
- Vorgehensweise der Arbeitsgruppe:
Der vorliegende Entwurf des Berufsbilds (siehe u.a. Infodienst Schuldnerberatung Heft 02/02, S. 3ff) wird in drei Gruppen anhand der nachfolgenden Fragestellungen diskutiert:
è
Was ist positiv an diesem Grundsatzpapier?
è
Wo habe ich Fragen/ Probleme?
è
Was fehlt/ würde ich ergänzen?
- Ergebnisse der Gruppenarbeit:
GRUPPE 1
Positiv:
- gut strukturiertes Papier
- Tätigkeit des Schuldnerberaters wird im Einzelnen betrachtet
- Berufsbildentwicklung ist gut und positiv
- Es wird nicht nur der individuelle Ansatz einer Hilfestellung gesehen
- prozesshafte Entwicklung der Schuldnerberatung kommt zum Ausdruck –
Beratung bis Sanierung ist Schuldnerberatung
Fragen/ Probleme:
- Wo bleibt der Ansatz GWA?
- Grafische Darstellung ist nicht stimmig (Prozess in der SB wird nicht deutlich)
- Aufteilung sach- und personenbezogene Dienstleistung nicht oder nur teilweise nachvollziehbar
- Beraterfunktion unterbelichtet
- Begrifflichkeit teilweise unklar (z. B. sozioökonomisch)
- SB = soziale Arbeit oder Sozialarbeit
- Sozialarbeit ist Grundvoraussetzung ??
- Arbeitslose Sozialarbeiter können sich nicht qualifizieren, müssen in der Arbeit sein.
- Neue Prüfungsformen? Projektarbeit
Zusammenfassung:
- Inhalte Prüfungsverordnung?
- Lernzielkontrolle?
- Gemeinwesenarbeit
- Welche Rolle hat Beratung?
- "Schema" überarbeiten
- Sozialarbeit – soziale Arbeit
GRUPPE 2
Positiv:
- Versuch, Arbeitsfeld SB zu beschreiben zur Vereinheitlichung des Arbeitsfeldes
- Arbeitsfeldbeschreibung: Aufteilung Fallarbeit / Gremienarbeit
- Berufsbezeichnung/ Zertifikat
- Schaubild auf Seite 6 überarbeiten
- Beratung (psychosoziale/ Sozialberatung) muss noch mehr herausgehoben werden
- Kernpunkte konkreter formulieren (z. B. S. 7 Abs. 1)
- Ganzheitlicher Ansatz muss noch stärker betont werden
- Dienstleistungsbegriff kontra Eigenverantwortlichkeit und Selbsthilfe
- Anforderungsprofil: Voraussetzung Profession!!
- 160 h Fortbildung: was zählt dazu?
- Bestandsschutz? Ausgrenzung langjähriger BeraterInnen
- Wer ist Auftraggeber für die Entwicklung des Berufsbildes?
- Was soll das Ziel sein? Was will man damit erreichen?
Was fehlt?
- Abgestuftes Zugangsmodell zur SB
1. eindeutige Bevorzugung SA/ SP
2. Zugangsqualifikationen
3. Bestandsschutz von langjährigen BeraterInnen
- Einheitliches Recht bzw. Anspruch auf Fortbildung
- Finanzierung von SB? (Diskussion)
- Bezug zur Rahmenkonzeption SB?
- Beschreibung und Entstehung, Aufgaben und Ziel von Kommissionen a) federführender Ausschuss
b) Prüfungskommission
- Gewichtung der theoretischen Weiterbildung (320 h) in den Bereichen Beratung und Methode (Anteile festlegen)
Zusammenfassung:
- Selbstvertrauen des SA fehlt
- Gewichtung der Blöcke theoretisch
- Bezug zur Rahmenkonzeption des DCV
- Recht auf Fortbildung
- Weiterbildungsordnung für juristischen und sozialarbeiterischen Bereich
- Auftraggeber / Ziel des Papiers?
- Bestandsschutz bisherige Berufe
- Definition Fortbildung
- Ganzheitlichkeit
- Dienstleistung Definition
- Begrifflichkeiten konkreter fassen (S. 7 Abs. 1)
- Vorrangiger Zugang über Sozialarbeit
GRUPPE 3
Positiv:
- Inhalt der Arbeit klar wieder gegeben
- Abgrenzung zu anderen Fachdiensten möglich
- Abgrenzung zur gewerblichen SB
- Ganzheitliche Sichtweise
- Berufsethos entsteht
- Fortbildungsbedarf wird definiert
Fragen/ Probleme:
- Psycho-sozialer Ansatz kommt zu kurz
- Keine Notwendigkeit eines eigenen Berufsbilds Sozialarbeit
- Heißt Zusatzqualifikation höhere tarifliche Eingruppierung?
- Was ist der Zweck des Berufsbildes? Papier für potentielle Geldgeber? Für die Geschäftsführer?
- Spezialisierung oder umfassende Abdeckung des gesamten Arbeitsgebiets mit 20 Fällen
Was fehlt?
- Aufnehmen neuer Modelle in die SB (präventiver Ansatz)
- Fortbildung in Pädagogik/ Sozialarbeit für Juristen + Bankkaufleute
- Fortbildung in rechtlichem Bereich für Sozialarbeiter
Zusammenfassung:
- Psychosozialer Ansatz kommt zu kurz
- Berufsbild?
- Tarifliche Eingruppierung
- (Schaubild) muss der Schuldnerberater alles machen?
- Neue Modelle Prävention
- Weiteres Vorgehen nach der Gruppenarbeit:
Einige wichtige Punkte aus der Gruppenarbeit werden aufgegriffen und intensiv diskutiert. Es wird beschlossen, die Ergebnisse zusammen zu fassen und in einer Stellungnahme an die AG SBV weiter zu geben.
Ergebnisse/ Inhalte der Stellungnahme:
1. SB ist Sozialarbeit
Berufsfremde müssen umfangreiche Aus-/ Weiterbildung im sozialpädagogischen Bereich absolvieren, um eine adäquate sozialarbeiterische Qualifikation zu erlangen.
Sozialarbeiter müssen umfangreiche Aus-/ Weiterbildung im juristischen und kaufmännischen Bereich absolvieren, um eine entsprechende Qualifikation zu erlangen.
2. Stellenwert Beratung in der Konzeption (und im Schaubild)
Beratung muss eine zentrale Funktion erhalten.
3. Beratungsziel
(z.B. Sanierung, Lösung...) ist offen, muss benannt werden (unter 1.1.1)
Textvorschlag: "Beratung findet zielorientiert statt. Ziele können z. B. sein, Entschuldung, Existenzsicherung oder Leben mit Schulden" ... Satz 3: "nimmt wahr" (statt ist bestrebt)
4. Notwendig: Definition Dienstleistung
Vorschlag: die Dienstleistung ist die Tätigkeit des Schuldnerberaters auf der Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen (vertraglichen) Vereinbarung über das Ziel und die dazu notwendigen Maßnahmen die jede Partei jeweils erfüllen muss.
5. Begrifflichkeiten Vermittlung und Verwaltung sind missverständlich
S. 7, Punkt 1.2.1 Vermittlung; die Beschreibung ist missverständlich und widersprüchlich, eine Unterscheidung in Existenzsicherung und Sanierung wäre praxisnäher
6. Verzahnung / Überschneidung der einzelnen Dienstleistungen sollte sichtbar(er) sein.
è
Fazit: Text muss insgesamt unter sozialarbeiterischen Gesichtspunkten überarbeitet werden.
Download als PDF-Datei 
|