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Stellungnahme des Bundesrates zu den InsO-Änderungen
Zusammenfassung von Wolfgang Schrankenmüller, ZSB Stuttgart
Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12.10.2007 zu den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen Stellung genommen. Die Länderkammer ist dabei weitgehend den Empfehlungen der Ausschüsse v. 01.10.2007 gefolgt. Bei der Kostenbeteiligung der Schuldner hat sich die harte Linie des Rechtsausschusses durchgesetzt.
Positiv aus Sicht der Schuldnerberatung ist: Der Bundesrat greift einen Vorschlag von Seiten der Schuldnerberatung auf und plädiert für eine "qualifizierte" Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die "auf der Grundlage von persönlicher Beratung und qualifizierter Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners" auszustellen ist (vgl. Änderung Nr. 21, S.18). Dagegen möchten die Bundesländer keine Ausweitung der Vertretungsbefugnis für die geeigneten Stellen auf das gesamte Verfahren (Nr. 25, S.22).
Der Bundesrat betont die Notwendigkeit der Beteiligung des Schuldners an den Verfahrenskosten und geht - wie zu erwarten war - noch weit über die Vorschläge der Bundesregierung hinaus: Der Schuldner soll nicht nur für die Gerichtskosten des Entschuldungsverfahrens einen Beitrag von 25 Euro aufbringen und für die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase in Höhe von monatlich 13 Euro aufkommen. Er soll auch die Vergütung des vorläufigen Treuhänders in Höhe von mindestens 205 Euro bzw. 405 Euro, jeweils zzgl. USt und Auslagen, erstatten. Tut er es nicht, ist dem Schuldner - nach Auffassung des BR - die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen. Nach Meinung der Ländervertreter wird derjenige Schuldner, der ernsthaft am Verfahren mitarbeiten will, während der Wohlverhaltensperiode die erforderlichen Beträge von 20 bis 25 Euro monatlich aufbringen (Nr. 18, S.15 ff).
Erwartungsgemäß kommen von der Länderkammer keine Vorschläge für eine "Härtefallregelung" für den obligatorischen Kostenbeitrag des Schuldners im Entschuldungsverfahren. Leider wurde eine vom Sozialausschuss empfohlene Regelung, bei Beziehern von SGB II oder Sozialhilfe auf die Versagung der Restschuldbefreiung allein wegen der Nichtzahlung der Treuhändervergütung zu verzichten, nicht in den Beschluss der Ländervertretung aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Schuldnerberatung kritisch zu werten, daß die Funktion eines "vorläufigen Treuhänders" im Entschuldungsverfahren, der im Wesentlichen die bereits von den geeigneten Stellen erstellten Vermögens- und Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse mit dem Schuldner erörtern und dafür mindestens 250 Euro Vergütung erhalten soll, von den Ländervertretern nicht hinterfragt wird. Im Gegenteil: Man sorgt sich um eine 3-monatige Treuhänderlose Zeit, die zwischen dem Ende der Tätigkeit des "vorläufigen Treuhänders" und der Bestellung des "Abtretungstreuhänders" liegt (Nr.13, S.11).
Am Schluss der Stellungnahme wird sogar im Hinblick auf solche Schuldner, die nicht in der Lage sind, sich an den Kosten zu beteiligen, festgestellt: "Unabhängig davon ist zu bedenken, dass der Staat dem Schuldner mit dem Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Option einräumt, von der dieser nicht Gebrauch machen muss" (Nr. 36, S.32).
Zu begrüßen ist der Vorschlag der Ländervertretung, den Schutz der Mietwohnung des Schuldners vor der Kündigung durch den Insolvenzverwalter auch auf die Nutzung von Genossenschaftlichen Wohnungen auszudehnen (Nr. 8, S.7).
Für das Inkrafttreten der Änderungen möchte der Bundesrat wegen der umfassenden Änderungen 9 statt 6 Monate Zeit haben (Nr. 35, S.30).
Download der Stellungnahme
erstellt am: 15.10.2007
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