Druckansicht

Bundesjustizministerium legt Gesetzesentwurf zur Änderung der Vebraucherinsolvenz vor

Aus verschiedenen Quellen erreichte uns der "Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens".

Im Mittelpunkt des Gesetzesentwurfs steht weiterhin das "Verjährungsmodell" für Schuldner, die die Verfahrenskosten für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können -das sog. "Entschuldungsverfahren". Einzige Neuheit ist eine Regelung, die die "Einstellung oder Unterbrechung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen", die grundsätzlich während der achtjährigen Verjährungszeit möglich sein sollen, vorsieht. Hier werden fünf Alternativen zur Diskussion gestellt (siehe Seite 10 des Entwurfs).

Für Schuldner, die die Verfahrenskosten aufbringen können, wird es weiterhin ein Verbraucherinsolvenzverfahren geben. Wichtigste Änderungen sind, dass das Verfahren nach 2 bzw. 4 Jahren beendet wird, wenn bis dahin 40% bzw. 20% der Forderungen befriedigt sind. Allerdings werden die Versagungsgründe nach § 290 InsO ausgeweitet und deren Geltendmachung wesentlich erleichtert. Weiterhin sind "pflichtwidrig" entstandene Unterhaltsschulden zukünftig von der Restschuldbefreiung nicht umfasst.

Der Gesetzesentwurf liegt nun den Mitgliedern der "Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzreform" der Justizministerkonferenz zur Stellungnahme bis Ende April vor und soll bei deren nächsten Sitzung im Mai verabschiedet werden. Auf der nächsten Sitzung der Justizministerkonferenz Mitte Juni in Erlangen soll er dann endgültig abgesegnet werden und anschließend in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Download: Entwurf "Gesetz zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" vom 02.03.2006.


erstellt am: 20.03.2006

 

Druckansicht