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Bundesgerichtshof: Die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre nach Art. 107 EGInsO ist nicht mehr möglich

Der BGH hat der Altfallregelung das Aus gesetzt: Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich (BGH, Beschluß vom 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03.

Der BGH klärt mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung die in der Rechtsprechung umstrittene Frage. Die BGH-Richter des IX. Zivilsenats sind gegen das sog. "Meistbegünstigungsprinzip" und lehnen die Absichten des Schuldners "das alte und das neue Recht in der für ihn günstigsten Form zu kombinieren" ab. Mit dieser Entscheidung kommt der BGH dem Gesetzgeber zuvor. Der Diskussionsentwurf InsOÄndG 2003 sieht ebenfalls die Abschaffung der sog. Altfallregelung vor.

Die Entscheidung ist unter folgendem Link:

http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

herunterzuladen.


Wolfgang Schrankenmüller, 07.07.2004

 

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