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Blickpunkt InsO - kurz gefasst |
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Neues AGInsO in Rheinland-Pfalz beschlossen
Der rheinland-pfälzische Landtag hat ein neues Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) beschlossen, das nach Angaben des Schuldnerfachberatungszentrums der Johannes-Guttenberg-Universität Mainz (SFZ) bereits in Kraft getreten ist.
Wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass die Beratungsleistungen anerkannter Stellen in jedem Fall unentgeltlich erbracht werden müssen und keine Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden dürfen. "Wir wollen damit überschuldete Menschen vor den schwarzen Schafen der Branche schützen, die ihre Notlage ausnutzen und sie häufig noch tiefer in die Schuldenfalle treiben", erläuterte Sozialministerin Malu Dreyer anläßlich der Einbringung des Gesetzes in den Landtag.
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung Rheinland-Pfalz
22.12.2008
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InsO-Rechtsprechung 4/2008
Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg, hat die vierte InsO-Rechtsprechungsübersicht für dieses Jahr vorgelegt.
Sämtliche der in den letzten Jahren erschienenen Übersichten sind hier zu finden.
InsO-Rechtsprechungsübersicht4/2008
10.11.2008
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LG Hamburg: Keine Kündigung durch den Vermieter nach Lastschriftwiderruf des Treuhänders
Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens widerrief der Treuhänder die zuletzt abgebuchten Lastschriften für die Miete. Die Reaktion des Vermieters: Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters und Räumungsklage. Das Landgericht Hamburg hat jetzt in der Berufungsinstanz eine (im Ergebnis untragbare) Kündigung durch den Vermieter wegen Lastschriftwiderrufs durch einen Treuhänder als unzulässig bewertet. Beitrag von RA Oliver Syren, Hamburg.
Zu Beitrag und Urteil...
30.08.2008
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Anhörung vom 09.04.2008 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein neues Verbraucherinsolvenzverfahren - Stellungnahmen von AGSBV und anderen Experten
Stellungnahmen vom AK InsO der AGSBV und anderen Experten zur Reform der Verbraucherinsolvenz - Anhörung vom 09.04.2008
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14.04.2008
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Insolvenzrechtsreform: Ministerin Zypries kündigt Nachbesserungen an
Klaus Helmke, DW Hannover
Auf der Fachtagung der EFH Darmstadt (in Kooperation mit der LAG SB Hessen e.V. und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Hessen e.V.) am 14.05.2008 zur geplanten Reform der Verbraucherinsolvenz hat Frau Zypris in ihrer halbstündigen Eingangsstellungnahme einige wichtige Positionsänderungen angekündigt:
Da die umfassende Aufklärung der Überschuldeten im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz (mit dem Ziel der Vermeidung der Insolvenz) die eigentliche Arbeit der Beratungsstellen darstelle, soll im Rahmen des § 305 InsO eine q u a l i f i z i e r t e Aussichtslosigkeitsbescheinigung erfolgen.
Eine vorläufige Treuhänderschaft solle nur noch fakultativ erfolgen und in das Ermessen der Gerichte gestellt werden; die Kritik aus Richterschaft und SB, dass die Prüffunktion und Unterlagenerstellung idR schon durch die Sb-Stellen erfolge, sei verstanden worden.
Es soll weiterhin eine Kostenbeteiligung auch bei masselosen Verfahren erfolgen, wenn Schuldner die Kosten nicht aufbringen könnten, "müsse die Staatskasse einspringen". Bei SGB II-Empfängern sei das Existenzminimum bei 80 % des Regelsatzes anzusetzen, daher sei eine Eigenbeteiligung von 13 EUR monatlich im Rahmen von Mitwirkung und Mitverantwortung für das Verfahren zumutbar. In der Diskussion am Nachmittag wurde die Eigenbeteiligung von Ministerialrat Dr. Wimmer vom BMJ bei SGB II-Empfängern wieder etwas relativiert: "Alles ist im Fluss".
Die problematische 60-Euro-Vergütung für Anwaltschaft und SB bei Ausstellung einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung wurde aus dem Plenum angesprochen, da dies das Ende von Vorfeldberatung durch SB-Stellen bedeute. Auf Nachfrage von Frau Zypries ("was brauchen Sie?") wurde der Ministerin aus dem Plenum der Faktor 4 mit auf den Weg gegeben, da 250 EUR eine analoge Vergütung zu den Erstattungskosten des vorläufigen Treuhänder in IK-Verfahren darstellen.
Die Verabschiedung des Reformentwurfs durch den Bundestag wird nach Meinung von Frau Zypries nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen.
17.05.2008
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Geplantes Insolvenzrecht: Bewertung der Tätigkeiten zur Ausstellung der geplanten "Aussichtslosigkeitsbescheinigung"
Während die künftige Vergütung des Anwalts für die Ausstellung einer "Aussichtslosigkeitsbescheinigung" im Rahmen der Beratungshilfe EUR 60 betragen wird und daher auch Schuldnerberatungsstellen, die, wie in Baden-Württemberg, bisher Fallpauschalen in je nach Gläubigerzahl und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs unterschiedlicher Höhe erhalten, große Sorgen bezüglich der künftigen Finanzierung haben, erreichten uns Ausschreibungsunterlagen für eine "Öffentlichen Ausschreibung Schuldnerberatung / 2008" aus der Hansestadt Hamburg, die auf der letzten Seite die Tätigkeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO mit der für die Bescheinigung über die Aussichtslosigkeit des Einigungsversuches gem. des "Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" gleichzusetzen scheint. Die, die Übermittlung der Unterlagen begleitende Nachricht war eher positiv, als würde Hamburg damit offensichtlich anerkennen, dass der Personalaufwand (und damit die Personalkosten) für beide Maßnahmen identisch sind.
Ob das sich als tatsächlich so positiv herausstellt, muss sich jedoch erst noch weisen.
Mehr (Beitrag und Angebotsunterlagen)...
19.03.2008
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Der Lastschriftwiderspruch des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren - aktualisierte Fassung
Mit dem AG Hamburg hat sich mit dem Beschluss vom 28.06.2007 (ZinsO 2007, S. 721 ff.) soweit ersichtlich zum ersten Mal ein Insolvenzgericht mit der Frage des Lastschriftwiderspruchs im Verbraucherinsolvenzverfahren auseinandergesetzt. In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Treuhänder im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren pauschal den vom Girokonto des Schuldners im Wege der Lastschrift abgebuchten Beträgen der Bank gegenüber widersprochen, um die belasteten Beträge zur Insolvenzmasse zurückzuholen. Darunter waren auch Mieten und Zahlungen an Versorgungsunternehmen. Der Schuldner wandte sich gegen den Widerruf und trug beim Insolvenzgericht vor, dass die zurückgeholten Beträge entweder ihm oder den vom Widerruf betroffenen Gläubigern zustünden, nicht aber der Insolvenzmasse. Gleichzeitig beantragte er die Bestellung eines anderen Treuhänders. Das Gericht hat entschieden, dass der Lastschriftwiderruf rechtmäßig war und die Bestellung eines neuen Treuhänders abgelehnt.
Gefährdung der Restschuldbefreiung durch Genehmigung?
Wiederum das AG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.12.2007 entschieden, dass aufgrund einer Genehmigung der noch "offenen" Lastschriften durch den Schuldner im Vorfeld des Insolvenzantrags Kostenstundung zu nicht zu gewähren sei, da dieses Handeln des Schuldners einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 4 InsO darstelle.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Matthias Hofmann, selbst sowohl Treuhänder als auch Schuldnervertreter in Verbraucherinsolvenzverfahren, setzt sich in einem Aufsatz mit den Hintergründen, den Rechtsfolgen und den Konsequenzen, die sich für die Beratungspraxis aus diesem Beschluss ergeben, auseinander.
Zum aktualisierten Beitrag (PDF)... 11.02.2008
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Stellungnahme des Bundesrates zu den InsO-Änderungen am 12.10.2007
Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12.10.2007 zu den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen Stellung genommen. Die Länderkammer ist dabei weitgehend den Empfehlungen der Ausschüsse v. 01.10.2007 gefolgt. Bei der Kostenbeteiligung der Schuldner hat sich die harte Linie des Rechtsausschusses durchgesetzt.
Mehr... 15.10.2007
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Genehmigung von Einziehungsermächtigungen vor Insolvenzeröffnung, Ass. jur. Carsten Homann, SFZ Mainz
Ausgangspunkt ist der Beschluss des AG Hamburg vom 28.06.2007 (AZ 68g IK 272/07, ZInsO 2007, 721; NZI 2007, 598), in dem das Gericht feststellte, dass der Treuhänder im vereinfachten Verfahren nach den §§ 311 ff. InsO gehalten sei, vorab nicht genehmigte Einziehungsermächtigungen des Schuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu widerrufen (s. www.infodienst-schuldnerberatung.de/inso/inso.html#ls-widerruf-th).
Dass dieser Widerruf gerade bei wichtigen Gläubigern (beispielsweise Versorgungsunternehmen, Krankenkassen und Vermieter) zu großen Problemen für den Schuldner führt, hat das Gericht weitestgehend außer Acht gelassen; nur zum (Insolvenz-) Mietrecht finden sich Erwägungen in den Gründen.
Für die nicht bedachten Gläubiger ist in der Praxis nach einer Lösung zu suchen. Die Einzelüberweisung ist aufwändig und störanfällig, der Dauerauftrag wird nicht allen Schuldnern ermöglicht. In Betracht kommt daher nur die Genehmigung für bereits getätigte Lastschriften in Kombination mit der Vorabgenehmigung zukünftiger Einziehungsermächtigungen zu Gunsten benannter Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ebendies sehen die beiden anliegenden Formulare vor, die je nach Anzahl der Gläubiger eingesetzt werden können. Hingewiesen sei auf das Risiko bei fehlgegangenen Lastschriften, da nach Vorabgenehmigung die einfache Widerrufsmöglichkeit ohne Begründung nicht mehr gegeben ist. Das Formular sieht insoweit vor, dass die zukünftig wirkende Genehmigung auf einzelne Gläubiger beschränkt werden kann.
Der Verfasser dankt Prof. Dr. Dieter Zimmermann (EFH Darmstadt) und Thomas Zipf (Schuldnerberatung der Stadt Darmstadt) für den kritischen Dialog über das Formular.
Formular für 1-6 Gläubiger
Formular für 1-17 Gläubiger 19.11.2007
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Stellungnahme des Bundesrates zu den InsO-Änderungen am 12.10.2007 - Empfehlungen der Ausschüsse v. 01.10.2007
Die Empfehlungen der Ausschüsse für eine Stellungnahme des Bundesrates liegen nun vor. Interessant für die Schuldnerberatung: Der Ausschuss für Arbeits- und Sozialpolitik der Länder greift den Vorschlag von Seiten der Schuldnerberatung auf und plädiert für eine "qualifizierte Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO", die "auf der Grundlage von persönlicher Beratung und qualifizierter Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners" auszustellen ist (vgl. Änderung Nr. 25, S.22).
Dagegen möchte der Rechtsausschuss der Länder keine Ausweitung der Vertretungsbefugnis für die geeigneten Stellen auf das gesamte Verfahren (Nr. 28, S.24). Leider gibt es kein Votum der Länderausschüsse gegen die u.E. überflüssige Funktion eines "vorläufigen Treuhänders" im Entschuldungsverfahren, der im wesentlichen die von den geeigneten Stellen erstellten Verzeichnisse mit dem Schuldner erörtern und dafür mindestens 250 Euro Vergütung erhalten soll. Im Gegenteil: Man sorgt sich um eine 3-monatige Treuhänderlose Zeit, die zwischen dem Ende der Tätigkeit des "vorläufigen Treuhänders" und der Bestellung des "Abtretungstreuhänders" liegt.
Leider kommen von den Ausschüssen des BR keine Vorschläge für eine "Härtefallregelung" für den obligatorischen Kostenbeitrag des Schuldners im Entschuldungsverfahren. Am Schluss der Empfehlungen (Nr. 41, S.35) wird sogar vom Rechtsausschuss im Hinblick auf solche Schuldner, die nicht in der Lage sind, sich an den Kosten zu beteiligen, festgestellt: "Unabhängig davon ist zu bedenken, dass der Staat dem Schuldner mit dem Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Option einräumt, von der dieser nicht Gebrauch machen muss." Immerhin wird vom Sozialausschuss an anderer Stelle (Nr. 20, S.17) vorgeschlagen, bei Beziehern von SGB II oder Sozialhilfe auf die Versagung der Restschuldbefreiung allein wegen der Nichtzahlung der Treuhändervergütung zu verzichten.
Für das Inkrafttreten möchten die Länderausschüsse wegen der umfassenden Änderungen 9 Monate statt 6 Monate Zeit haben.
Man darf nun gespannt sein, wie die Stellungnahme des Bundesrates am 12.10. ausfällt.
Empfehlungen der Ausschüsse vom 01.10.2007 08.10.2007
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LAG Schuldnerberatung Hessen bewertet Reform der Insolvenzordnung kritisch und fordert die Wiederaufnahme der Landesfinanzierung
Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen begrüßt die geplante Novellierung der Insolvenzordnung dem Grunde nach, kritisiert sie jedoch im Detail und in ihren Auswirkungen.
Positiv sei die geplante deutliche Vereinfachung der Verfahren, in denen weder Vermögen verwertet werden kann, noch pfändbare Einkommensteile bestehen.
Kritisiert wird
- das sogenannte Entschuldungsverfahren, das mit ca. 1.000 EUR (bei Ehepaaren ca. 2.000 EUR) selbst finanziert werden muss;
- das Tätigwerden eines vorläufigen Treuhänders bei Menschen ohne verwertbarem Vermögen oder pfändbarem Einkommen, was die Länderhaushalte pro Jahr rund 30 Mio. Euro kosten wird;
- dass für die soziale Schuldner- und Insolvenzberatung noch immer eine einheitliche finanzielle Absicherung fehlt;
- dass Überschuldete, die wegen Vermögensdelikten zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Haftstrafe verurteilt worden sind, auf Antrag des Geschädigten oder von Amts wegen grundsätzlich keine Restschuldbefreiung mehr erlangen können;
- dass diejenigen, die nach den ersten beiden Jahren des eigentlich sechs Jahre langen Verfahrens mindestens 40 % ihrer Schulden (oder nach vier Jahren bei 20%) getilgt haben, vorzeitig von den restlichen Schulden befreit werden sollen;
- dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Bewilligung von Beratungshilfe einschränkt.
Stellungnahme der LAG Hessen vom 18.09.2007 18.09.2007
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Arbeitshilfen und Übersichten zum Regierungsentwurf für vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat einen Überblick des Regierungsentwurfs und eine kurze Gegenüberstellung des geplanten neuen Rechts mit dem bestehendem Recht erstellt und stellt diese als Arbeitshilfen zur Verfügung.
Übersicht zum Regierungsentwurf (PDF, 1 Seite)
Der Vergleich (PDF, 1 Seite)
Helmut Göbel von der Zentralen Schuldnerberatung Bonn hat eine ausführliche Synopse erstellt, die die aktuelle Rechtslage (evtl. ohne die Änderungen von Juli dieses Jahres, da er eine alte Synopse erweitert hat) mit dem Referentenwurf vom Januar und dem jetzigen Regierungsentwurf gegenüberstellt und die Unterschiede farblich kennzeichnet (ca. 45 Seiten).
Synopse (PDF, 45 Seiten)
01.09.2007
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Regierungsentwurf für vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren vom Bundeskabinett verabschiedet
Das Bundeskabinett hat am 22.08.2007 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert wird. "Das Entschuldungsverfahren wird vereinfacht. Trotzdem schafft es einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern –unbürokratischer als bisher. Es bietet dem redlichen Schuldner eine faire Chance für einen Neubeginn ohne Schulden", betonte Zypries.
Laut Pressemitteilung wird sich nun der Bundesrat in einem ersten Durchgang mit dem Regelungsvorschlag befassen. Ziel der Bundesregierung ist, das parlamentarische Verfahren bis zum Frühjahr 2008 abzuschließen. Demnach würde dann das neue Verbraucherinsolvenzrecht gem. Artikel 15 des Regierungsentwurfes zum Herbst 2008 in Kraft treten.
Pressemitteilung des BMJ vom 22.08.2007
Der Regierungsentwurf vom 22.08.2006.
27.08.2007
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Verbraucherinsolvenzen steigen weiter
Wiesbaden - Laut dem Statistischen Bundesamt meldeten im Mai knapp 9000 Privatpersonen Insolvenz an. Im Vergleich zum Mai 2006 ist das ein Anstieg um 12,4 Prozent. Von Januar bis Mai ergibt sich sogar ein Anstieg um gut 20 Prozent auf fast 44 000 Privatinsolvenzen. Dagegen sorgt die bessere Konjunktur weiter für einen starken Rückgang bei den Firmenpleiten. 08.08.2007
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Verbraucherinsolvenzen weiter stark im Steigen
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat nach Informationen des Statistischen Bundesamts bzw. der Creditreform auch im ersten Halbjahr 2007 weiter stark zugenommen.
Lt. Statistischem Bundesamt stieg die Zahl der Privatinsolvenzen von Januar bis März auf 26.447 und lag damit um 21,7 Prozent höher als vor einem Jahr. Das sei der höchste Stand seit Einführung der Verbraucherinsolvenz.
Nach der Creditreform werden 51.500 Betroffene das Insolvenzverfahren in den ersten sechs Monaten in Anspruch genommen haben. Dies entspräche einer Steigerung von 18,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Lt. Creditreform ist der Anstieg in Ostdeutschland besonders hoch. Dort sei eine Steigerungsrate von 34,9 Prozent zu verzeichnen (13.800 Verfahren). Im Westen hingegen liegedie Steigerungsrate nur bei 13,1 Prozent (37.800 Fälle).
Im Gegensatz zu den Verbraucherinsolvenzen sind die Unternehmensinsolvenzen weiter rückläufig. Im ersten Halbjahr errechnet die Creditreform einen Rückgang von 14,3 Prozent oder 2.350 Unternehmen; lt. Statistischem Bundesamt sollen es 12,8 Prozent weniger sein.
Auffällig dabei ist, so Creditreform, dass das Insolvenzrisiko der in Deutschland immer beliebteren Limiteds (Ltd.) nahezu doppelt so hoch ist wie bei den deutschen GmbHs. Von 10.000 existenten Ltds. sind derzeit rund 1.104 insolvent, während beim Unternehmensbestand der GmbHs auf 10.000 Unternehmen nur 580 insolvente Unternehmen kommen.
Siehe auch die Mitteilungen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg:
Zahl der Insolvenzen von Privatpersonen legt im ersten Quartal 2007 um 17 Prozent zu Reine Verbraucherinsolvenzen in Baden-Württemberg um ein Fünftel gestiegen
Im ersten Quartal 2007 in Baden-Württemberg 524 Insolvenzen von Unternehmen Rückgang um 15 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum
12.06.2007
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Stellungnahme der AGSBV zur geplanten Reform des Insolvenzrechts
Auch die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt in ihrer Stellungnahme grundsätzlich den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur "Entschuldung völlig mittelloser Personen". Als besonders positiv wird in diesem Zusammenhang angesehen, dass das BMJ Vorschläge aus der Schuldnerberatung, der Wissenschaft und Justiz aufgegriffen hat, die zu einer effektiven Ausgestaltung des Verfahrens beitragen.
Gleichzeitig wird jedoch die geplante Kostenbeteiligung durch die Schuldner in Frage gestellt: "Einen erneuten Ausschluss einer größeren Zahl von Schuldnern von der Restschuldbefreiung, wie wir ihn vor Inkrafttreten des InsOÄndG 2001 zu beklagen hatten, darf es kein zweites Mal geben.Angesichts der gegenwärtigen sozioökonomischen Struktur der masselosen Schuldner werden sich aber die Gerichtskostengebühr von 75 Euro, die Gerichtsvollziehergebühr von 40 Euro und die Treuhändermindestvergütung von jährlich 100 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aller Wahrscheinlichkeit nach als neue Hürden erweisen. Insoweit fällt der Referentenentwurf weit hinter das InsOÄndG 2001 zurück." Die AGSBV appelliert deshalb angersichts der zu erwartenden Kosteneinsparungen zu einer Sonderregelung für masselose Schuldner.
Über die Frage der Kostenbeteiliung hinaus macht die AGSBV noch weitere Änderungsvorschläge. Sie betreffen u.a. eine Umgestaltung der Aussichtslosigkeitsbescheinigung, eine Nachbesserung bei den Regelungen zum gerichtlichen Schuldenbereinigungs- und Zustimmungsersetzungsverfahren, den Verzicht auf den Gerichtsvollzieher, den Verzicht auf die Verschärfung der Redlichkeitskontrolle der Schuldner, eine Abmilderung der Einbeziehung der Unterhaltsschulden in § 302 InsO. Statt des neuen Anreizsystems zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode sollte die Laufzeit einheitlich für alle Schuldner moderat verkürzt werden.
Stellungnahme AG SBV
02.05.2007
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InsO-Rechtsprechung 1/2007
Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg, hat eine erste InsO-Rechtsprechungsübersicht für dieses Jahr vorgelegt. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im Jahr 2007 veröffentlicht wurde.
Der Schwerpunkt wurde auf möglichst praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von Insolvenzberater(innen) gelegt. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.B. Fragen der Vergütung des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen.
Sämtliche unveröffentlichten Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH (www.bundesgerichtshof.de) in der Rubrik "Entscheidungen" zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden.
InsO-Rechtsprechungsuebersicht_1_2007.pdf
27.04.2007
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Stellungnahmen zur geplanten Reform des Insolvenzrechts
Der Verzicht auf die Durchführung des aufwändigen Insolvenzverfahrens in masselosen Verfahren wird vom Bund Deutscher Rechtspfleger unterstützt, weil dadurch Kosten und Resourcen bei den Beratungsstellen, den Treuhändern und dem Staat eingespart werden. Es sei jedoch zu befürchten, dass Tätigkeiten, die die Schuldnerberatungsstellen oder die sonstigen geeigneten Stellen bisher erfüllt haben, künftig durch die Insolvenzgerichte erledigt werden müssen. Auch die Beteiligung des mittelosen Schuldners an den Verfahrenskosten wird für sinnvoll erachtet. Da vielfach vertreten werde, dass das was nichts kostet, nichts wert sei, sei ist eine maßvolle Beteiligung an den Verfahrenskosten unverzichtbar und im Hinblick auf die Restschuldbefreiung auch angemessen.
Stellungnahme des Bund Deutscher Rechtspfleger
21.04.2007
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Stellungnahmen zur geplanten Reform des Insolvenzrechts
Fast zeitgleich wurden Stellungnahmen zur geplanten Reform des Insolvenzrechts vom Deutschen Verein, vom vzbv und vom Deutschen Anwaltverein veröffentlicht.
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) begrüßt ausdrücklich den jetzt vom BMJ vollzogenen Kurswechsel vom treuhänderlosen Entschuldungsverfahren hin zu dem mit Entwurf vom 23.1.07 vorgestellten neuen Verfahren zur Verbraucherentschuldung.
Der DAV warnt aber gleichzeitig ausdrücklich davor, ein Verfahren zu schaffen, dessen Finanzierung nicht gesichert ist und favorisiert deshalb den sog. "Alternativentwurf" von Prof. Grote und Prof. Heyer.
Weiter nimmt der DAV Stellung zu verschiedenen Punkten des Entwurfs, so z.B. keine Notwendigkeit der Beteiligung des Gerichtsvollziehers, Begriff Verfahrenskosten, Versagung der RSB vom Amts wegen, Verschärfung der Versagensgründe, Bedeutung der außergerichtlichen Verhandlungen, Vergütung des Treuhänders, anwaltliche Beratung des Schuldners und deren Vergütung.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine umfangreiche Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" abgegeben. Der vzbv begrüßt ebenfalls grundsätzlich den vorgelegten Entwurf, macht aber umfangreiche Ergänzungs- und Änderungsvorschläge geltend. Diese betreffen insbesondere die unklaren Anforderungen an die Prüfung der Einigungsaussichten, die Kostenbelastung solcher Schuldner, die maximal über die pauschalierten Arbeitslosengeld II-Bezüge oder Sozialleistungen verfügen, oder ihr Niedrigeinkommen mit solchen Leistungen ergänzen müssen, die unklare Rollendefinition des Gerichtsvollziehers. Für den vzbv verfolgt der Gesetzentwurf schließlich mit der Einführung der Versagung von Amts wegen das eigene Anliegen, die Redlichkeitskontrolle der Schuldner zu verschärfen. Der vzbv sieht für diese Maßnahme mangels hinreichender Fälle unredlichen Verhaltens keine Notwendigkeit.
Der Deutsche Verein (DV) begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich den nun vorgestellten "Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" für masselose Fälle. Es sei ein Verfahren entwickelt worden, welches als administrativ effektiv angesehen werden kann. Insbesondere das Grundkonzept der Neuregelung für masselose Fälle, nämlich der Verzicht darauf, einen außergerichtlichen Einigungsversuch zwingend durchzuführen und stattdessen den Schuldner ohne formale Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich in die Wohlverhaltensperiode zu überführen, hält der DV für eine gute, die Interessen und Rechte aller Beteiligten ausreichend berücksichtigende Lösung.
Gleichzeitig schlägt der DV zahlreiche Ergänzungen bzw. Änderungen vor. Sie betreffen vor allem die Aussichtslosigkeitsbescheinigung, die Kostenbeteiligung durch die Schuldner (hier wird eine Härtefallklausel für Leistungsbezieher nach SGB II und XII vorgeschlagen), die vorgesehene Eidesstattliche Versicherung, die Einführung zusätzlicher Versagensgründe, die Verschärfung von Versagensfolgen, Befriedigungsquoten und vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung und Abgrenzung Regelinsolvenz / Verbraucherinsolvenz.
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Stellungnahme des vzbv
Stellungnahme des Deutschen Vereins
18.04.2007
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Europäisches Privatinsolvenzrecht - Teil 3: Das Insolvenzrecht in Spanien
Im Zusammenhang mit der Insolvenzrechtsreform, die inzwischen eine erfreulichere Wendung zu nehmen scheint, haben wir uns vorgenommen, in einer losen Folge an ausgewählten Beispielen des europäischen Privatkonkursrechtes unter anderem auch den Umgang mit masselosen Schuldnern zu betrachten. Nach Teil 1, Das österreichische Privatkonkursverfahren und Teil 2: Das Verbrauchersanierungsverfahren in Frankreich. folgt nun Teil 3: Das Insolvenzrecht in Spanien. 17.03.2007
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Statistisches Bundesamt: Weniger Firmen, mehr Private pleite
Der wirtschaftliche Aufschwung lässt die Zahl der Firmenpleiten weiter sinken. Der seit zwei Jahren anhaltende Rückgang der Unternehmensinsolvenzen hat sich auch im November 2006 fortgesetzt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts verzeichneten die deutschen Gerichte mit 2326 Unternehmensinsolvenzen 17,6 Prozent weniger Fälle als ein Jahr zuvor. Für das Gesamtjahr rechnen die Statistiker nun nur noch mit etwas mehr als 31 000 Firmenpleiten - das wäre der niedrigste Stand seit sechs Jahren. Diese Marke wurde zuletzt im Boomjahr 2000 unterschritten, als 28 235 Firmen Zahlungsunfähigkeit angemeldet hatten.
Keine Entwarnung gibt es bei den Verbraucherinsolvenzen: Mit 9087 lag die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 31 Prozent höher als im November 2005. Ihre Zahl stieg von Januar bis November des vergangenen Jahres um 36 Prozent auf 84 227. Getrieben wird der Anstieg durch eine Gesetzesänderung, die Privatinsolvenzen leichter macht.
29.01.2007
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Doch kein Ehering - Insolvenzverwalter sichert Schmuck für die Gläubiger
Ein Brillantring wurde anlässlich einer Firmeninsolvenz zum Zankapfel, der die Gerichte beschäftigte. Wolfgang Schrankenmüller teilt einen Beschluss des LG Hof aus dem Kuriositätenschrank der InsO mit.
Zum Beitrag... 25.01.2007
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Inso-Reform: Gesetzesentwurf veröffentlicht!
Mit Datum vom 25.01.2007 hat das BMJ den offiziellen Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens veröffentlicht, an die zu beteiligenden Verbände geschickt und um Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf bis Mitte April gebeten.
Zum Herunterladen:
Das Anschreiben und Der Gesetzesentwurf 25.01.2007
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Stellungnahme des Fachausschusses Schuldnerberatung DW-EKD zu den Eckpunkten des BMJ zur Reform der Verbraucherinso
In einem kurzen Papier nimmt die Diakonie zu den Eckpunkten für ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren Stellung.
Zum Beitrag (PDF-Datei) 28.12.2006
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Alternativentwurf zur Verbraucherinsolvenz - Kurzaufsatz zum Alternativmodell zum Entschuldungsmodell bei Masselosigkeit
Wirtschaftsrechtler, Insolvenzrichter und das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) lehnen die Pläne der Bundesregierung bei der Restschuldbefreiung von Privatinsolvenzen ab. Gemeinsam mit dem Wirtschaftsrechtler Prof. Hugo Grote und unterstützt vom DIAI sowie zahlreichen Experten und Praktikern wurde nun ein Gegenentwurf zur Reform der Restschuldbefreiung vorgelegt (s. auch untenstehende Meldung). Durch die Vermeidung der unnötigen Verfahrenseröffnung, einer Entschlackung des Verfahrens von unnötigem bürokratischen Aufwand und einer Beteiligung des Schuldners an den Kosten in Höhe von höchstens 15 EUR pro Monat, können die Fehler der Vergangenheit beseitigt und jedem Schuldner eine wirkliche "zweite Chance" gewährt werden.
In einem Kurzaufsatz in der ZVI 21/2006, den wir mit freundlicher Genehmigung wiedergeben dürfen, skizzieren die Autoren die bisherige Entwicklung und führen in ihren Alternativvorschlag ein, der (s. Ende des Aufsatzes) aus dem Internet heruntergeladen werden kann.
Mehr... 02.12.2006
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"Schuldenfrei ohne Insolvenz?" - Rede zur Neuordnung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Im Rahmen der Podiumsveranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung "Schuldenfrei ohne Insolvenz?" am 16. November 2006 in Leipzig, hat der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, Alfred Hartenbach, eine Rede zur Neuordnung des Restschuldbefreiungsverfahrens gehalten (Quelle: www.BMJ.de unter Reden & Vorträge). Nachdem er dem treuhänderlosen Entschuldungsverfahren für masselose Schuldner eine klare Absage als "sozialpolitisch verfehlt und (...) nicht praktikabel" erteilt hat, beschäftigt sich Herr Hartenbach im zweiten Teil seiner Rede mit dem nun vorgelegten Entwurf für ein Entschuldungsverfahren für mittellose Schuldner. Im Juli hatte Herr Hartenbach u.a. hinsichtlich des Treuhänders noch ganz anders geklungen (http://www.f-sb.de/inso/insoreform2004/hartenbachantwort.htm).
Mehr... 30.11.2006
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Reaktionen auf die Vorstellung der Eckpunkte für eine Insolvenzrechtsreform: Bayern jault auf - Bund deutscher Inkassounternehmen begrüßt sie
Bayerns Justizministerin Beate Merk reagierte gegenüber dem "Handelsblatt" verärgert auf die Eckpunkte der Verbraucherinsolvenzreform, die Bundesjutizminterien Brigitte Zypries am Dienstag in Berlin vorgelegt hat. "Hier stellt sich die Frage, wie man effizient miteinander arbeitet", sagte Merk dem Handelsblatt. Der Vorschlag weiche von dem Beschluss der Justizministerkonferenz in zentralen Punkten ab. Auch inhaltlich sei sie "nicht einverstanden", sagte Merk. Für die Kosten eines Treuhänder solle der Schuldner selbst aufkommen. Ein völlig mittelloser Schuldner könne diese Kosten aber gar nicht aufbringen. Damit seien die finanziellen Folgen für die Länder "völlig ungeklärt".
Ganz anders Stephan Jender vom Bund deutscher Inkassounternehmen (BDIU): Nachdem namhafte Insolvenzrechtler einen Alternativ-Vorschlag formuliert haben, der den außergerichtliche Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern künftig stärken soll, eine Entbürokratisierung des Verfahrens für mittellose Personen und für mittellose Schuldner während der Wohlverhaltensphase einen Treuhänder vorsieht, begrüßt nun der BDIU die in der vergangenen Woche vorgestellten "Eckpunkte zum vereinfachten Entschuldungsverfahren", die aus Sicht des BDIU im Wesentlichen dem Inhalt des Alternativ-Entwurfs zu entsprechen scheinen. "Wir begrüßen diese Eckpunkte", so Jender. Allerdings müsse man zunächst einen konkreten Gesetzentwurf abwarten. "Jedenfalls ist man im Bundesjustizministerium jetzt auf der richtigen Schiene", lobt der BDIU-Präsident im Rahmen der Vorstellung der Herbstumfrage 2006 zu Zahlungsverhalten und Entwicklung von Betriebs- und Privatinsolvenzen (www.bdiu.de). 21.11.2006
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Zypries will Entschuldung von Privatpersonen erleichtern - Linie von Guido Stephan in einem Referentenentwurf des BMJ niedergeschlagen
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen vereinfachen. Ziel des am Dienstag in Berlin vorgestellten Konzepts sind Kostenersparnis und Bürokratieabbau durch eine geringere Anspruchnahme der Gerichte. Allerdings will Zypries neben dem für völlig mittellose Schuldner geplanten vereinfachten Verfahren auch das heutige System beibehalten. Überraschend schnell hat sich die Linie von Guido Stephan in dem Referentenentwurf des BMJ niedergeschlagen.
Mehr... 14.11.2006
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Alternativentwurf zur Verbraucherinsolvenz vorgelegt - Kritik am Zweiklassenmodell für Restschuldbefreiung der Bundesregierung - Schuldner braucht "echte" zweite Chance
Wirtschaftsrechtler, Insolvenzrichter und das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) lehnen die Pläne der Bundesregierung bei der Restschuldbefreiung von Privatinsolvenzen ab. Gemeinsam mit dem Wirtschaftsrechtler Prof. Hugo Grote und unterstützt vom DIAI sowie zahlreichen Experten und Praktikern wurde nun ein Gegenentwurf zur Reform der Restschuldbefreiung vorgelegt. Durch die Vermeidung der unnötigen Verfahrenseröffnung, einer Entschlackung des Verfahrens von unnötigem bürokratischen Aufwand und einer Beteiligung des Schuldners an den Kosten in Höhe von höchstens 15 EUR pro Monat, können die Fehler der Vergangenheit beseitigt und jedem Schuldner eine wirkliche "zweite Chance" gewährt werden.
Mehr... 13.11.2006
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Der Weg vom "treuhänderlosen Entschuldungsverfahren" zum "vereinfachten Restschuldbefreiungsverfahren"
In einem Gastkommentar in der NZI 11/2006 skizziert Guido Stephan (bis vor kurzem BMJ) die Eckpunkte für eine geänderte InsO-Reform. Einige Punkte sind hierbei aus dem Alternativentwurf von Grote/Heyer, der in den nächsten Tagen veröffentlicht wird, entnommen. Der zukünftigen Rolle von Schuldnerberatung misst er weiterhin große Bedeutung zu und wendet sich vorsorglich gegen evtl. Hoffnung der Landessozialministerien, die Reform der Restschuldbefreiung könnte eine weitere Reduzierung der Schuldnerberatungesstellen ermöglichen.
Nach Stephan sollte das Entschuldungsverfahren für masselose Fälle möglichst nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren eingepasst werden. Nach §26 InsO soll ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt und der Schuldner sofort in die Wohlverhaltensperiode übergeleitet werden. Ankündigung der Restschuldbefreiung, Obliegenheitpflichten und Erlangung der Restschuldbefreiung für alle Forderungen nach sechs Jahren bleiben gleich.
Durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens werden die Vermögensverhältnisse zuverlässig offengelegt.
Die geeigneten Stellen werden durch den Wegfall des zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuchs erheblich entlastet. Die frei werdenden Kapazitäten können für die Begleitung des Schuldners im Antragsverfahren und während der Wohlverhaltensperiode verwendet werden.
In masselosen Fällen, in denen kein Treuhänder/Insolvenzverwalter die Vermögensverhältnisse überprüft, sollen Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Anträgen enthaltenen Angaben gegenüber den Gerichtsvollziehern an Eides statt versichert werden.
Es wird daran gedacht, den Schuldner an den Verfahrenskosten mit EUR 13 monatlich zu beteiligen.
Verbraucherinsolvenzverfahren wird es nach diesem Modell kaum noch geben - dennoch aber die Restschuldbefreiung, und das in einem einfachen und kostengünstigen Entschuldungsverfahren.
Den gesamten Beitrag finden Sie hier... 11.11.2006
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Pressemeldungen des Statistisches Landesamt Baden-Württemberg zu Insolvenzen von Privatpersonen und Unternehmem im ersten Halbjahr 2006
Pressemitteilung 344/2006: Zahl der Insolvenzen von Verbrauchern im ersten Halbjahr 2006 um 43 Prozent gestiegen - Knapp 4 160 Verbrauerinsolvenzen im Südwesten - Insgesamt im ersten Halbjahr 2006 nahezu 6 000 Konkurse von Privatpersonen; http://www.statistik-bw.de/Pressemitt/2006344.asp
Pressemitteilung 343/2006: Insolvenzen von Unternehmen im ersten Halbjahr 2006 um 16 Prozent zurück gegangen Rund 240 Verfahren weniger als im ersten Halbjahr 2005 - Insgesamt 1 250 Unternehmenskonkurse in Baden-Württemberg; http://www.statistik-bw.de/Pressemitt/2006343.asp
Pressemitteilung 355/2006: Im ersten Halbjahr 2006 große regionale Unterschiede bei den Insolvenzen von Privatpersonen Höchste Insolvenzhäufigkeit im Stadtkreis Pforzheim sowie im Ostalbkreis - Niedrigste im Landkreis Alb-Donau; http://www.statistik-bw.de/Pressemitt/2006355.asp
Pressemitteilung 354/2006: Unternehmenskonkurse im ersten Halbjahr 2006 mit großen regionalen Unterschieden Höchste Insolvenzhäufigkeit im Stadtkreis Pforzheim und Neckar-Odenwald-Kreis - Niedrigste im Landkreis Ravensburg; http://www.statistik-bw.de/Pressemitt/2006354.asp
21.10.2006
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Das europäische Privatinsolvenzrecht an Hand einiger ausgewählter Länder
Im Zuge der Reform des deutschen Privatinsolvenzrechtes soll die seit dem 01.12.2001 bestehende Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung in Deutschland aufgehoben werden und durch ein treuhänderloses Entschuldungsverfahren ersetzt werden. In diesem Verfahren sollen lediglich die vom Schuldner angegebenen Gläubigerforderungen einer verkürzten, achtjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Der Infodienst Schuldnerberatung will in einer losen Folge an ausgewählten Beispielen des europäischen Privatkonkursrechtes unter anderem auch den Umgang mit masselosen Schuldnern betrachten.
Teil I: Das österreichische Privatkonkursverfahren 24.08.2006
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Verbraucherinsolvenz aus Sicht einer Mithaftenden - eine Lesermitteilung
Eine ausführliche Email zum Verbraucherinsolvenzverfahren haben wir von einer Leserin erhalten. Wir veröffentlichen sie, weil sie die Sichtweise einer unmittelbar betroffenen Mithaftenden schildert und zu kontroversen Reaktionen herausfordert; ferner als Anregung zur Auseinandersetzung mit den Sichtweisen der Bevölkerung. Zum Leserbrief... 30.07.2006
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Die Insolvenzrechtsreform: Aktueller Sachstand, Bedeutung für die Schuldnerberatung, Handlungsmöglichkeiten für die Politik
Am 03.07.2006 veranstaltete die CDU-Landtagsfraktion in Niedersachsen ein Symposium "Die Insolvenzrechtsreform - Chancen und Risiken für die Schuldnerberatung und Politik in Niedersachsen" (siehe Meldung vomm 07.07.2006 im Newsticker vom Forum Schuldnerberatung. Wolfgang Schrankenmüller, Caritasverband Stuttgart und Mitglied im AK InsO der AGSBV, trug dabei den aktuellen Sachstand zur geplanten Reform der Verbraucherinsolvenz in einem umfangreichen Beitrag vor. Neben den Grundzügen der geplanten Reform befasste er sich auch ausführlich mit der Kritik am Entschuldungsverfahren, sowie mit den möglichen Alternativen zum Entschuldungsverfahren. Beitrag: "Die Insolvenzrechtsreform: Aktueller Sachstand, Bedeutung für die Schuldnerberatung, Handlungsmöglichkeiten für die Politik" 19.07.2006
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Online-Aktion des Forum Schuldnerberatung: Staatsekretär Hartenbach verteidigt geplante InsO-Reform in einem Schreiben an das Forum Schuldnerberatung
In einem Schreiben vom 04.07.2006 an das Forum Schuldnerberatung verteidigt Alfred Hartenbach (SPD), Parlamentarischer Staatsekretär im Bundesjustitzministerium, die geplante Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren.
Die Reform sei nicht nur wegen der knappen Mittel der öffentlichen Haushalte geboten. Auch die Fachwelt habe u.a. angesichts des personal- und arbeitsintensiven Verfahrens außerhalb der Insolvenzordnung liegende Lösungen gefordert. Diese habe nun die Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegt. Ein weitgehender Vollstreckungsschutz sei vorgesehen. Eine ausdrückliche Feststellung der Entschuldung stünde "außer Verhältnis zu dem dazu erforderlichen gerichtlichen Aufwand", zumal der Schuldner bereits mit der Entscheidung über den Entschuldungsantrag "bereits einen Beschluss in den Händen [habe], dass er die Erfüllung der im Fordeungsverzeichnis aufgeführten Forderungen spätestens nach Ablauf einer Frist von acht Jahren verweigern kann". Die Ausdehnung der Entschuldungswirkung auf alle Gläubiger und die Verkürzung der Verfahrensdauer auf sechs Jahre folgt er mit Hinweis auf die vorliegende Gesetzesbegründung nicht.
Wie von der Justizministerkonferenz beschlossen, kündigt er einen Referentenentwurf an, der sich an den vorliegenden Reformplänen orientiert und "eine die Interessen der Gläubiger und Schuldner ausgleichende Lösung finden wird". Mehr beim Forum Schuldnerberatung 16.07.2006
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Verbraucherinsolvenzen auf Höchststand
Immer mehr überschuldete Privatpersonen in Deutschland wollen sich durch ein Insolvenzverfahren von ihren drückenden Schuldenlasten befreien.
Mit einer Zunahme von 40,9 Prozent auf 43.600 Fälle seien sie dramatisch angestiegen, sagte das Vorstandsmitglied der Neusser Wirtschaftsauskunftei Creditreform, Helmut Rödl, in Düsseldorf. Bis Ende 2006 rechnet er mit einem weiteren Anstieg der Verbraucherpleiten auf 140.000 Fälle.
Eine Trendwende sei derzeit nicht absehbar. Auch im kommenden Jahr rechnet die Creditreform angesichts einer Zahl von 3,1 Millionen überschuldeten Haushalten mit einem weiteren Anstieg. Seit 1999 hätten knapp 243.000 Verbraucher eine so genannte Restschuldbefreiung beantragt. 02.07.2006
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Aktuelle Pressemeldungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu Insolvenzverfahren im ersten Quartal 2006
Pressemitteilung 165/2006: Zahl der Insolvenzen von Verbrauchern im ersten Quartal 2006 um 50 Prozent über Vorjahresquartal; 2022 Insolvenzen von Verbrauchern - Privatpersonen insgesamt von 2932 Konkursen betroffen. mehr...
Pressemitteilung 164/2006: Zahl der Unternehmenskonkurse im ersten Quartal 2006 gut 11 Prozent unter Vorjahresquartal - Insgesamt 620 Unternehmenskonkurse im Südwesten. mehr... 12.06.2006
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Neuer Diskussionsentwurf zur InsO-Änderung bringt Bewegung in die Frage der Zwangsvollstreckung - von der Justizministerkonferenz "zur Kenntnis genommen" - Grundlage für BMJ-Regierungsentwurf
Als Ergebnis des Treffens der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Neue Wege zu einer Restschuldbefreiung" liegt nun ein neuer Diskussionsentwurf vom 10.05.2006 zur Änderung der Verbraucherinsolvenz vor. Dieser wurde am 01./02.06.2006 von der Justizministerkonferenz erwartungsgemäß "zur Kenntnis genommen". Das Bundesjustizministerium wurde gebeten, den Entwurf als Grundlage für die Erstellung eines Regierungsentwurfs zu nehmen.
Das weitere formale Vorgehen wird so sein, dass das BMJ zunächst einen sog. "Referentenentwurf" erarbeiten wird. Dieser wird nach entsprechenden Diskussionen und evtl. Änderungen dann von der Bundesregierung verabschiedet (Regierungsentwurf) und in den Bundestag eingebracht. Es ist kaum anzunehmen, dass dies noch vor der Sommerpause zu bewerkstelligen ist, so dass frühestens im Herbst mit der Vorlage des Referentenentwurfs zu rechnen ist. Im günstigsten Fall kann eine geänderte Insolvenzordnung dann zum Jahresanfang 2007 in Kraft treten, wahrscheinlicher erscheint jedoch ein Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2007.
Inhaltlich: Für die masselosen Verfahren ist wie bisher ein eigenständiges treuhänderloses "Entschuldungsverfahren" mit einer Dauer von 8 Jahren vorgesehen. Allerdings hat es Bewegung in der Frage der bisher uneingeschränkt vorgesehenen Einzelzwangsvollstreckungsmöglichkeit gegeben. Der neue Entwurf sieht zwei Möglichkeiten der Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung während des Entschuldungsverfahrens vor:
1. Befristete Untersagung bzw. einstweilige Einstellung für eine Dauer von drei Monaten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Frist die Mittel für die Kosten eines Insolvenzverfahrens aufbringen bzw. ansparen kann oder
2. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die vom Schuldner benannten Gläubiger in das Arbeitseinkommen bzw. dem Lebensunterhalt dienender Geldleistungen und in eigene Konten des Schuldners während des gesamten Entschuldungsverfahren. Ebenso kann das InsO-Gericht auf Antrag des Schuldners die Wirkung von Lohnabtretungen bis zu drei Monaten aussetzen.
Diskussionsentwurf vom 10.05.2006 (3 MB)
und
Anschreiben des BMJ zu Diskussionsentwurf 08.06.2006
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Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE zur finanziellen Ausstattung öffentlicher Schuldnerberatungsstellen und die Antwort der Bundesregierung
Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE zu finanziellen Ausstattung öffentlicher Schuldnerberatungsstellen antwortet die Bundesregierung mit eher sehr allgemein gehaltenen Antworten, die jedenfalls nicht nach großem Engagement Seitens der Bundesregierung für die Schuldnerberatung klingen. Die Bundsregierung verweist inhaltlich nur auf ihre Aussagen im 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsbericht und lässt wenig Initiative zu Änderungen erkennen.
Von der AG SBV hört man dazu passend, dass man sich dort darum bemüht, überhaupt eine Ansprechstelle und Zuständigkeit in der Regierung zu finden, da sich das Familienministerium gerade aus diesem Bereich zurückzieht. Mehr... 21.04.2006
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Aktuelle Übersichten zur Privatinsolvenz in Baden-Württemberg und zur Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den BundesländernLiga der Freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg - AG Schuldnerberatung - stellt die vom Sozialministerium überlassenen statistischen Daten zur Entwicklung der Privatinsolvenzen in Baden-Württemberg und zur Finanzierung der Schuldnerberatung in der Bundesrepublik - jeweils Stand 31.12.2005 - zur Verfügung.
Die Daten sind öffentlich und dürfen auch veröffentlicht werden. Sie sollen künftig einmal jährlich aktualisiert werden. Entwicklung der Privatinsolvenzen in Ba-Wü (Excel-Tabelle) - Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den Bundesländern (aktualisierte PDF-Datei, 05.04.06) 05.04.2006
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Neues zur InsO-Reform von den Internetseite des Sfz-Mainz
Synopse zum neuen Entwurf der Insolvenzordnung: Insolvenzrechtspfleger am Amtsgericht Krefeld Uwe Mäusezahl hat einen übersichtlichen Vergleich zwischen der bisherigen Insolvenzordnung und dem Entwurf des BMJ vom 03. März 2006, der den Mitgliedern der Bund-Länder-Arbeitsgruppe übersandt worden ist, erstellt. Synopse auf der Homepage: Mehr... 04.04.2006
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Vorschlag des Deutschen Vereins zur beabsichtigten Neugestaltung des Verbraucherinsolvenz- und RestschuldbefreiungsverfahrensWährend weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass eine Reform des geltenden Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens notwendig ist, stößt jedoch insbesondere das treuhänderlose Entschuldungsverfahren auf erhebliche Bedenken von Seiten der Sozialministerien der Länder und fast allen anderen beteiligten Interessenvertretungen.
Auf diesem Hintergrund bietet der Deutsche Verein die Bildung eines Forums unter seinem Dach zum Austausch und zur Kommunikation der verschiedenen Ansätze an. Ziel der Kooperation sollte es sein, einen Vorschlag einvernehmlich zu erarbeiten, der zu einer wirksamen und sozialverträglichen Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens führt.
mehr... 25.03.2006
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Bericht aus dem AK-InsO zur InsolvenzrechtsreformDer AK InsO hat sich in seiner Sitzung im wesentlichen mit den derzeitigen Alternativmodellen zum Entschuldungsverfahren des BMJ befasst. Es wird noch eine Tabelle erstellt, in der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der derzeitigen Modelle ersichtlich sind. mehr... 26.12.2005
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Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Pressemeldung vom 3. März 2006 - Über 10 500 Insolvenzen von Privatpersonen im Jahr 2005 - Zunahme insgesamt um gut ein Viertel gegenüber 2004 - Darunter rund 6500 reine Verbraucherinsolvenzen - Zunahme gegenüber 2004 um 43 ProzentBei den Amtsgerichten in Baden-Württemberg sind im Jahr 2005 insgesamt 10.510 Insolvenzen von Privatpersonen entschieden worden. Die Zahl nahm damit im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent zu. Die gesamten Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldner betrugen 1,5 Milliarden Euro. Die durchschnittliche Verschuldung war über 20 Prozent geringer als vor einem Jahr. Damals betrugen alle Forderungen 1,6 Milliarden Euro, bei 2110 weniger Insolvenzen. mehr... 05.03.2006
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Bericht aus dem AK-InsO zur InsolvenzrechtsreformDer AK InsO hat sich in seiner Sitzung im wesentlichen mit den derzeitigen Alternativmodellen zum Entschuldungsverfahren des BMJ befasst. Es wird noch eine Tabelle erstellt, in der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der derzeitigen Modelle ersichtlich sind. mehr... 26.12.2005
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Stellungnahme des Diakonischen Werks der EKD zu den Vorschlägen des BMJ zur Reform des VerbraucherinsolvenzverfahrensDas DW-EKD stellt fest: "Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde erstmalig die Möglichkeit zu einem gesicherten Ausweg aus einer oft ausweglosen Situation geschaffen. Diese soziale Errungenschaft darf nicht beschädigt werden, und es sind auch weiterhin alle betroffenen Menschen gleich zu behandeln." Stellungnahme des DW EKD 26.12.2005
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Neugestaltung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren muss sozialverträglich sein. DV fordert die Bundesregierung auf, die geplante Änderung der Verbraucherinsolvenzordnung zu überdenken
Der Deutsche Verein sieht in den geplanten Änderungen die Gefahr, dass zukünftig völlig mittellose Schuldner auf der Strecke bleiben. Nachteile für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind zu befürchten. Er fordert deshalb, dass die geplante Reform der Verbraucherinsolvenzordnung, wie schon nach bisher geltendem Recht, auch den so genannten masselosen Schuldnern weiterhin eine abschließende Restschuldbefreiung ermöglicht.
Pressemitteilung vom 15.12.2005 --Vorschlag des Deutschen Vereins zur beabsichtigten Neugestaltung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens 21.12.2005
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Inso-Reform - Sozialministerkonferenz sieht Notwendigkeit ressortübergreifender AbstimmungIn der 82. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2005 am 17. und 18. November 2005 in Bremen wurde auf die geplante Änderung der Insolvenzordnung eingegangen. Die Konferenz stellte unter anderem fest, dass "eine Änderung der Insolvenzordnung jedoch nicht nur Auswirkungen auf die Justizhaushalte haben wird, sondern auch auf Haushalte der Sozialressorts, der Kommunen, der BA u.a..". Weiter wurde beschlossen, "dass es deshalb für eine insgesamt erfolgreiche Novellierung der Insolvenzordnung der ressortübergreifenden Abstimmung bedarf und somit die Debatte mit den bisherigen Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Justizministerien noch nicht beendet sein kann, um eine sozialverträgliche und wirtschaftlich tragbare Lösung für so genannte Null-Masse-Verfahren zu finden." mehr... 18.12.2005
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Kein Zwei-Klassenrecht bei der Verbraucherinsolvenz - Experten lehnen die von den Justizministerien geplante Verjährungslösung für mittellose Schuldner abDie diesjährige Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Kooperation mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge hat sich mit den aktuellen Überlegungen des Bundes- und der Landesjustizministerien zur Reform des Verbraucherinsolvenzrechts kritisch auseinander gesetzt. Einstimmiger Tenor am Ende der Veranstaltung: Schuldnerberater, Vertreter der Gläubiger, der Kommunen, der Landessozialministerien, der Verbraucherverbände, der Wissenschaft und der Insolvenzgerichte lehnen das Justizmodell für ein "treuhänderloses Entschuldungsverfahren" ab. mehr... 12.12.2005
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Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren - Inkasso-Unternehmen als Datenquelle für VerschuldungsuntersuchungenIm Rahmen eines studentischen Forschungspraktikums an der Uni Halle sind in einem Inkasso-Unternehmen Informationen über Schuldner, Gläubiger und Vergleichsangebote aus knapp 1.000 außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen sowie ergänzende Informationen aus eidesstattlichen Versicherungen erfasst und ausgewertet worden. Die Daten zum außergerichtlichen Einigungsversuch stammen aus zufällig ausgewählten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen, die in den Monaten März bis Juni 2004 bei einem großen Inkasso-Unternehmen eingegangen sind.mehr... 12.12.2005
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Kritische Anmerkungen des AK InsO der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) zum "Verjährungsmodell"Der AK InsO der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) lehnt das "Verjährungsmodell" ab, da es mittellose Schuldner unangemessen benachteiligt. Hiervon wären insbesondere kinderreiche, allein erziehende, arbeitslose und andere bedürftige Menschen betroffen. Das "Verjährungsmodell" schafft eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Überschuldeten. mehr... 22.10.2005
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Pressemeldungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzen
Im ersten Halbjahr 2005 nahezu 5 000 Insolvenzen von Privatpersonen - rund 900 Verfahren oder 23 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2004 - In Deutschland nahmen Insolvenzen insgesamt um 25 Prozent zu.
Deutliche regionale Unterschiede bei Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2005 - Heidenheim und Mannheim mit den meisten Pleiten je 1000 Unternehmen - Zahl der Insolvenzen geht insgesamt um 7 Prozent zurück
Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2005 rund 7 Prozent unter Vorjahr - Häufigkeit von Firmenpleiten im Südwesten bundesweit am niedrigsten - Insolvenzen gehen 2005 erstmals deutlich zurück
mehr... 22.10.2005
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Infos und Positionspapier(e) zur Inso-ReformEs ist nicht auszuschließen, dass die Gesetzesnovelle zur InsO-Reform jetzt auf Bundesebene wegen der möglichen Bundestagswahl "ruht". Wir können aber Unterlagen und Entwicklungen zum aktuellen Stand zur Verfügung stellen. Sollte die Gesetzesnovelle InsO auf Bundesebene wegen der möglichen Bundestagswahl tatsächlich "ruhen", kann - sollte - in den Ländern die Zeit genutzt werden, unsere Argumente gegen die von Länderseite favorisierte Verjährungslösung ohne Pfändungsschutz den Sozial- und Justizministerien und der Politik vorzutragen. Neu 12.09.2005: Stellungnahme der LAG SB Hessen. mehr... 12.09.2005
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Bundesfamilienministerium stellt zwei Expertisen zur Verbraucherinsolvenz und Wohlverhaltensperiode vor
In der Schriftenreihe "Materialien zur Familienpolitik" sind kürzlich zwei Expertisen des Bundesfamilienministeriums mit den Titeln "Dynamik des Verbraucherinsolvenzverfahrens" und "Entwicklungspotenziale und Interventionen in der Wohlverhaltensperiode" erschienen.
Während sich letztere Schrift u.a. mit der Typologie überschuldeter Haushalte beschäftigt und Ideen eines Finanzinterventionsprogramms skizziert, setzt sich die andere Schrift mit den gängigsten Vorurteilen um das Verbraucherinsolvenzverfahren auseinander.
Dynamik des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Entwicklungspotenziale und Interventionen in der Wohlverhaltensperiodes 14.03.2005
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Stellungnahme der AG SBV zum InsO-Referentenentwurf veröffentlicht
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung der
Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze" kommt die AG SBV zu dem Ergebnis, dass einige Elemente, wie z.B. der verbesserte Kontenpfändungsschutz, grundsätzlich begrüßenswert sind. Andere Punkte wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind aus Sicht der AG SBV hingegen kritisch zu würdigen. Mehr... 15.12.2004
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AStellungnahme der Arbeitskreise Insolvenzordnung (AK InsO) und Girokonto (AK Girokonto) der AG SBV vom 10.12.2004 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004
Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden. Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen. Mehr... auf 15.12.2004
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Insolvenzvergütungsverordnung geändert - höhere Mindestgebühren rückwirkend ab 1.1.2004
Am 6. Oktober 2004 wurde die Verordnung zu Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung verkündet. Nach Artikel 2 ist die Verordnung seit 7. Oktober in Kraft. Sie gilt rückwirkend für die seit 1.1.2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Nach der Verordnung erhält der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren mit bis zu 10 Gläubigern mindestens 1000 Euro, der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren mit bis zu fünf Gläubigern mindestens 600 Euro. Je 5 weiteren Gläubigern erhöhen sich die Mindestvergütungen in Schritten zu 150 Euro bzw. 100 Euro. Auch die Treuhändermindestvergütung in der Wohlverhaltensperiode erhöht sich um EUR 50 je 5 Gläubiger sofern Beträge aus der Abtretung an mehr als 5 Gläubiger verteilt werden. Den Text der Änderungsverordnung führen wir hier auf 22.10.2004
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BGH: Mindestvergütung für Treuhänder in Insolvenzverfahren sind verfassungswidrig
Leitsatz des Gerichts:
a) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren
bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf
500,00 Euro verfassungswidrig.
b) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung
mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen.
c) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung
festzulegen haben. BGH, Beschluss vom 15.01.2004, IX ZB 96/03
Leitsatz des Gerichts:
Für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren
bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von
250 Euro verfassungswidrig (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX
ZB 96/03). BGH, Beschluss vom 15.01.2004, IX ZB 46/03
21.02.2004
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AG SBV nimmt Stellung zur geplanten InsO-ÄnderungZu dem Ende ASpril vorgelegten Diskussionsentwurf des Bundesjustizminsteriums zur Änderung der InsO hat nun die AG SBV Stellung genommen und Änderungsvorschläge eingebracht.
Zwar begrüßt die AG SBV im wesentlichen die vorgesehenen Regelungen mit der Zielsetzung einer Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuches (AEV). Zentrale Voraussetzung die "Entlastung der Beratungsstellen von formalisierten Einigungs- und Antragsverfahren" und ein schlankes Zustimmungsersetzungsverfahren. Deshalb wird die geplante stärkere Formailiserung des AEV abgelehnt und schlägt stattdessen eine Entkoppelung des Zustimmungsersetzungsverfahrens vom Insolvenzeröffnungsverfahren vor. Dies würde nicht nur eine Vereinfachung bedeuten, sondern auch Anreize für eine außergerichtliche Einigung schaffen. ... mehr 07.06.2003
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Informationen zum Regelinsolvenzverfahren:
Bartholomäus-Jan Nóvak,DW Hanau, hat eine Informationsbroschüre (im PDF-Format) zum Regelinsolvenzverfahren erstellt. Darin werden Themen wie Antragsstellung, Kostenstundung, Insolvenzplan, Existenzsicherung, Haftung und Forderung aus unerlaubter Handlung erläutert. Ebenso wurde ein 30-seitiges Antragsformular (Word-Format) entwickelt.
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Vorlagen des AG München zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung sind unzulässig
Wie erwartet gescheitert sind die Vorlagen des Amtsgerichts München, dass die §§ 286 ff. InsO mit der Eigentumsgarantie gem. § 14 Abs. 1 GG und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig seien. Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlagebeschlüsse nun als unzulässig zurück (BverfG, Beschluss v. 03.02.2003 - 1 BvL 11/02, 1 BvL 13/02 und 1 BvL 16/0)2. Die Münchener Vorlage wird bereits den Begründungsanforderungen, die die Karlsruher Richter an derartige sogenannte konkrete Normenkontrollverfahren stellen, nicht gerecht: Das AG München habe sich weder ausreichend mit der "einfachrechtlichen" Rechtslage noch mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen zur Vereinbarkeit der Restschuldbefreiung mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie ausreichend beschäftigt. Vielmehr habe die Vorlage das Ziel verfolgt, "ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen ein für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen" zu lassen. "Dies kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreichen". Kein Hinweis also, dass Karlsruhe die Bedenken des AG München teilen könnte - vielmehr Rückkehr zum normalen "Verfahrensalltag" für die Betroffenen in der Bayerischen Metropo-le. . ...Mehr 22.02.2003
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Zur Nachahmung empfohlen - Postbank ermöglicht jetzt ihren Kunden im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Girokonto auf Guthabenbasis
Na endlich. Die Postbank gibt ihr bisheriges Verhalten, ein Girokonto spätestens nach Bekannt werden der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu kündigen auf und ermöglicht die Fortführung des bisherigen Girokontos als Guthabenkonto. Die Postbank ist sogar bereit, ehemaligen Kunden, denen das Konto spätestens nach Bekannt werden der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gekündigt wurde, ein neues Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Eine Haftungserklärung des Treuhänders wird für die Weiterführung von Girokonten solcher Kunden nicht mehr gefordert. Voraussetzung ist jedoch eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders. Ein entsprechendes Schreiben der Postbank sowie eine Musterformulierung für die freigabeerklärung des Treuhänders finden Sie hier 12.11.2002
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Bundesanzeiger veröffentlicht Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren ab sofort auch im Internet
Seit Ende August veröffentlicht der Bundesanzeiger nicht nur alle vorgeschriebenen Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren in seiner Druckausgabe, sondern auch in seiner Online-Ausgabe, dem EBundesanzeiger. Wie in der Internetveröffentlichungssverordnung vom 12.02.2002 vorgeschrieben, sind die Daten nur in den ersten zwei Wochen nach Veröffentlichung uneingeschränkt zugänglich. Nach Ablauf der beiden Wochehen sind sie nur durch eingeschränkte Suchkriterien auffindbar. Die Datenbank wird offensichtlich täglich aktualisiert und enthält die Daten aller Veröffentlichungen seit dem 01.07.2002. 19.09.2002
Der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 02.07.2002 die Erhöhung der Fallpauschalen für die Abwicklung von Verbraucherinsolvenzverfahren für die Schuldnerberatungsstellen beschlossen. Das Sozialministerim wurde beauftragt, die Richtlinien zum 01.07.2002 in Kraft zu setzen. Inzwischen wurde auch ein Entwurf der zukünftigen Richtlinien nebst den dazugehörenden Antragsformularen erstellt und den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt: Mehr und Download des Entwurfs 30.07.2002
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Außergerichtliche Schuldenbereinigung -Erfahrungen und Entwicklungen in Österreich
Die Schuldnerberatung in Österreich hat zwar einige Jahre mehr an Erfahrung mit der gerichtlichen Schuldenregulierung, insgesamt sind SB-Arbeit und -rahmenbedingungen in Österreich und Deutschland in vielen wesentlichen Belangen auffallend ähnlich. Auch die deutsche "InsO" ist inhaltlich in vielen Punkten mit dem österreichischen "Privatkonkurs" vergleichbar. Erfahrungen mit den gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren im grenznahen Raum zu Deutschland zeigen aber immer häufiger die Unterschiede in Gesetz und Alltagspraxis an den Gerichten. Thomas Berghuber, Leiter der Schuldnerberatung Oberösterreich, Linz, berichtete auf der Fachtagung des Deutschen Vereins und der AG SBV am 15.10.2001 in Frankfurt in einem Referat über die österreichischen Erfahrungen ...mehr 22.05.2002
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Bundesfinanzministerium regelt Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung neu
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder die Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung neu geregelt. Dies meldet das Forum Schuldnerberatung. Vor zu hohen Erwartungen in der Praxis wird allerdings gewarnt. Zwar nähern sich die Kriterien behutsam den Zielen der Insolvenzordnung (gleichmäßige Gläubigerbefriedigung und Restschuld- befreiung). Das Ganze ist jedoch in einen Wust von Bedingungen und Nachweispflichten verpackt worden, die in der Praxis nur selten zu erfüllen sein werden. 26.04.2002 ... mehr Download als PDF-Datei 
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Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren
Auf der noch recht neuen und interessanten Website Inso-Rechtspfleger findet sich ein interessanter Aufsatz von Rechtspfleger Uwe Mäusezahl zum Thema der Behandlung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Insolvenzverfahren.11.03.2002
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Amtlicher Vordruck für das Verbraucherinsolvenzverfahren in praxisnaher Ausführung
Seit dem 01.03.2002 sind die durch die Verbraucherinsolvenvordruckverordnung (VbrInsVO) vom 17.02.2002 vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verwenden. Das auf der Seite des Bundesjustizministeriums herunterladbare Formular, ist jedoch nicht sehr praktisch in der Handhabung: Es ist als schreibgeschützes Dokument angelegt und die einzelnen Bestandteile sind nicht voneinander getrennt, so dass auch im Einzelfall überflüssige Teile mit ausgedruckt werden müssen. Als besonderen Service für Sie stellen wir Ihnen das Formular in seinen einzelnen Bestandteilen zur Verfügung. 04.03.2002 Download als Zip-Datei
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Das Girokonto im Insolvenzverfahren
Da in Zukunft auf Grund der Stundungslösung für die Kosten des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen mit einer steigenden Zahl von eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, beziehen sich häufige Fragestellungen in der Beratung auf das Girokonto des Schuldners. Oft ist auch zu hören, bestimmte Banken oder Bankengruppen würden nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem davon betroffenen Schuldner grundsätzlich das Girokonto kündigen. Dieser Aussage liegt jedoch ein Missverständnis zu Grunde. Ein interessanter Aufsatz von Michael Schütz zu diesem Thema wurde im Forum-Schuldnerberatung veröffentlicht. 27.02.2001
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Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Heute wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 11 vom 22.02.2002 die sog. Verbraucherinsolvenvordruckverordnung (VbrInsVO) veröffentlicht. Damit müssen die bisher nur als Entwurf vorliegenden Vordrucke ab dem 01.03.2002 bei der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. § 305 Insolvenzordnung obligatorisch verwendet werden. Download als PDF-Datei 22.02.2001
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Verordnung über Internet-Veröffentlichungen im Insolvenzverfahren veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt Nr. 10 vom 20.02.2002 wurde die "Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet" veröffentlicht. Die Verordnung ist bereits am 21.02.2001 in Kraftgetreten. Die nach der Insolvenzordnung bekanntzumachenden personenbezogenen Daten werden nur dann im Internet veröffentlicht, wenn die jeweilige Landesjustizverwaltung dies bestimmt. Unbeschränkt einsehbar sollen die Veröffentlichungen nur für einen Zeitraum von 2 Wochen sein. Die Verordnung sieht ferner Löschungsfristen vor, so z.B. einen Monat nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. Neu! Seit Dienstag, den 2.4.02, sind in NRW Daten über Insolvenzen sowohl von Firmen wie auch von Privatpersonen im Internet frei abrufbar. Mehr zu NRW... Download der "Internetverordnung" als PDF-Datei 22.02.2001  |
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Die einheitlichen Antragsformulare zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind beschlossene Sache
Schneller als erwartet sind nun die bundeseinheitlichen Formulare zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beschlossen worden. Guido Stephan (Bundesministerium der Justiz) teilte heute im Forum Schuldnerberatung mit, dass die Formulare in den nächsten Tagen auf der Homepage des BMJ erscheinen werden und ab nächstes Jahr gültig werden. Damit hat das BMJ von seiner Ermächtigung in § 305 Abs. 4 InsO Gebrauch gemacht und einheitliche Formulare verordnet, die zukünftig jeder Schulder bei einem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens benutzen muss.
Download der Formulare als ZIP-Datei 07.11.2001  |
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Definitiv: Die geänderte InsO tritt am 01.12.2001 in Kraft!
Wolfgang Schrankenmüller, Mitglied des AK InsO der AG SBV teilt heute mit: “Durch tatkräftige Mithilfe der Berliner Kolleginnen ist es heute in aller Frühe gelungen, Bruder Johannes eine Unterschrift unter das InsO-Änderungsgesetz abzuringen. Die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes bedankt sich für unsere Initiative und wird das Gesetz quasi in aller- letzter Minute am Mittwoch 31.10. verkünden, so dass die Änderungen wie erwartet am 1.12.2001 in Kraft treten können.” Vorausgegangen war eine Initiative von Wolfgang Schrankenmüller bei der Schrift- leitung des Bundesgesetzblattes. Offensichtlich war den Stellen nicht bewußt, dass die Inso-Änderungen noch im Oktober veröffentlicht werden müssen, damit sie zum 01.12.2001 in Kraft können. 29.10.2001  |
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Die Obliegenheiten des Schuldners bei der Restschuldbefreiung: Gleichbehandlung der Gläubiger (§ 295 I Nr. 4 InsO)
Ein weiterer Aufsatz von Dr. Wigo Müller, Braunsfeld-Lahn, der sich mit den Obliegen- heitspflichten des Schuldners während der Restschuldbefreung befasst. ...mehr
Bisher bereits erschienen: Obliegenheitspflicht Erwerbstätigkeit Obliegenheitspflicht Herausgabe des Erbes
Download als ZIP Datei 17.10.2001  |
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InsO-Änderungen passieren den Bundesrat
In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat der Novellierung der Insolvenzordnung zugestimmt. Das Gesetz kann nun bald in Kraft treten. Die entsprechende Regelung im Gesetz lautet wörtlich: "Das Gesetz tritt ... am am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft." Die Verkündigung erfolgt durch die Veöffentlichung im Bundesgesetzblatt. Zuvor muss noch der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen. Da nicht zu erwarten ist, dass diese Schritte morgen - dem letzten Werktag im September - erfolgen, wird das Gesetz wohl frühestens am 01.12.2001 in Kraft treten können. ...mehr
Pressemitteilung des Bundesrates: Download als ZIP-Datei 27.09.2001  |