Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Banken zur Inkassopraxis der Citibank
Thomas Engels, DPWV Heidelberg

Die Citibank Privatkunden AG hat 1999 ihre Inkassoabteilungen verkleinert1 bzw. zu Intrum Justitia Inkasso ausgegliedert.

Seither wird die Mehrzahl der fällig gestellte Forderungen in einem standardisierten Verfahren sofort nach Kündigung an Intrum Justitia Inkasso zum Einzug abgegeben.  Mit der ersten Mahnung fordert das Inkassobüro als Inkassovergütung Beträge von mehr als einer 15/10 BRAGO-Gebühr. Daneben werden Kontoführungs- und Ermittlungsgebühren berechnet. Damit nicht genug, erfolgt nach 2 - 3 Wochen die gebührenträchtige Androhung gerichtlicher Schritte durch eine Anwaltskanzlei.

Die Citibank lockt und begleitet somit nicht nur eine Vielzahl ihrer Kunden in die Überschuldung, sondern versucht, ihre Schuldner nach Kündigung der Verträge nochmals richtig auszubeuten.

Wegen dieser Praxis wurde im vergangenen Jahr von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Strafanzeige erstellt.2

In einem Kundenbeschwerdeverfahren wurde vom Ombudsmann der deutschen Banken in einem Schlichtungsspruch vom 14.05.01 festgestellt, daß

  • im vorliegenden Beschwerdeverfahren (einem typischen Citibank-/InkassoVerfahren) die Forderung von Inkassokosten nicht berechtigt ist.  Schon bei Beauftragung des Inkassobüros habe festgestanden, daß die Kundin nicht bezahlen kann. Der Anwalt hätte sofort beauftragt werden müssen. 
  • Der Citibank wird empfohlen, auf die Berechnung von Kontoführungsgebühren zu verzichten, da es an einer Begründung für deren Notwendigkeit fehlt.
  • Zu Ermittlungsgebühren: "Ebenso fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten dafür, was hier zu ermitteln gewesen sei soll. Die Anschrift der Kundin war bekannt." Diese letzte Feststellung deutet auf versuchten Betrug hin.

1 BAG-SB Informationen 4/99; Editorial

2 Frankfurter Rundschau 01.12.00

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