16. Juni 2022

Wir fassen auf dieser Seite die zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) praxisrelevanten Beiträge und Materialien zusammen (Gesetzesstand bis 30.11.2021 – neue PKoFoG-Bezeichnungen nicht eingearbeitet).

Grundzüge und Funktionsweise des Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto)

Die Einführung des Pfändungsschutzkontos wirft zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Umsetzung in der Praxis auf. Im Beitrag von Prof. Dr. Dieter Zimmermann und RA Bernd Jaquemoth werden die neuen Regelungen im Überblick dargestellt sowie aus Sicht der Schuldner- und Insolvenzberatung mit kurzen Hinweisen und Problemanzeigen zur praktischen Anwendung erläutert. Der Beitrag erschien in ZVI Heft 3/2010 und wird mit freundlicher Genehmigung der ZVI-Redaktion hier wiedergegeben.

AG SBV-Musterbescheinigungen und Kundeninformationen Stand Juli 2023

Bescheinigung zum P-Konto mit Vergleichsrechnung des pfändbaren Betrags anhand der erbrachten Unterhaltsverpflichtungen

Wir stellen eine Tabelle zur Vorbereitung von Bescheinigungen bzw. zum Vergleich von Pfändungsschutzsockelbeträgen und des Einkommens nach Berücksichtigung des Pfändungsbetrags nach §850c ZPO ein. Die Arbeitshilfe unterscheidet bei der Pfändungsberechnung zwischen der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die auf dem P-Konto Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII eingehen. Letztlich muss in der Beratung abgewogen/entschieden werden, welcher Weg einen höheren Schutz gewährleistet (und was wo eingetragen wird) – PKonto oder Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. der Vollstreckungsbehörde („normaler“ Pfändungsfreibetrag). Herunterladen können Sie eine Mustervorlage als Zip-Datei, die wiederrum eine *.xltx-Excel-Vorlagendatei enthält (aus Sicherheitsgründen erlaubt unser Redaktionssystem nicht mehr das (neue) direkte Verlinken mit xltx-Dateien).
Das Kleingedruckte: Die Tabelle kann keine „Nettoberechnung“ der unpfändbaren Beträge durchführen. Auch für die sonstige Richtigkeit der Berechnungsergebnisse übernehmen wir keine Gewähr. Rückmeldungen oder Hinweise zur Tabelle nehmen wir gerne über unsere Feedback-Seite entgegen.

Anordnung der Unpfändbarkeit (§ 850l ZPO-2012)

Das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle kann die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens für maximal 12 Monate anordnen (aktualisiert per 01.01.2014).

Die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit eines Kontos  – Ein Plädoyer zur stärkeren Nutzung dieser Schuldnerschutz-Variante, die vom 1.1.2012 an in § 850l ZPO-2012 geregelt sein wird (August 2011)

Angela Weber, Pamela Wellmann, Dieter Zimmermann (Erstveröffentlichung in ZVI 2011, 241 ff.)

Von der gesetzlichen Neuerung, die Vollstreckung in ein Konto generell beschränken zu können, erhoffte sich der Gesetzgeber eine gravierende Entlastung insbesondere für Drittschuldner und Justiz. Nach dem ersten Anwendungsjahr sind allerdings erst wenige Entscheidungen zu § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO-2010 bekannt geworden. Bei den zuständigen Vollstreckungsgerichten gehen einerseits offenbar nur wenige Anträge ein. Andererseits wird eine möglichst sichere Prognose im Hinblick auf die zukünftige Unpfändbarkeit der zu erwartenden Geldeingänge auf dem Schuldnerkonto für notwendig erachtet. Auch wird zum Teil die These vertreten, der Schuldnerschutz sei durch den automatisch gewährleisteten Sockelpfändungsschutz auf jedem P-Konto ausreichend gewährleistet.

Im Beitrag der AutorInnen sollen die Reformziele analysiert, die gesetzlichen Voraussetzungen erläutert, künftige Anwendungsmöglichkeiten hinterfragt und nicht zuletzt alle Beteiligten zu einer stärkeren Nutzung angehalten werden. Ein Musterantrag an das Gericht rundet den Beitrag ab.

Die Bestimmung des erhöhten Freibetrages auf einem P-Konto durch das Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO

Die Beratungspraxis sieht sich im Zuge der P-Konto-Reform nicht nur mit dem sog. Monatsanfangsproblem konfrontiert, wofür das Justizministerium nun eine klarstellende Gesetzeslösung geschaffen hat (s. Beitrag). Auch die Gewährleistung des aufgestockten Sockelbetrags mittels „Bescheinigungen“ nach § 850k Abs. 5 ZPO ist konfliktgeladen. Viele Vollstreckungsgerichte bzw. Vollstreckungsbehörden öffentlicher Gläubiger kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die erhöhten Freibeträge ersatzweise festzustellen, nicht nach und setzen ein Verweisungskarussell in Gang, das dem Justizgewährleistungsanspruch widerspricht. Aus Sicht des AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV sollen Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Mit freundlicher Genehmigung des RWS Verlags bieten wir einen Beitrag von Martin Langenbahn, Prof. Dr. Dieter Zimmermann und Thomas Zipf und den Musterantrag zum Download in einer Word- und einer PDF-Version (beide Stand 01.2014) an.

Information zum Schuldnerschutz bei Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger

Als Arbeitshilfe bzw. zur Vorlage bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers z.B. Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt etc. haben Ag SBV und VZ NRW ein Merkblatt zu Schuldnerschutz bei Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger herausgebracht (aktualisiert 09/2017). Die vollstreckende Behörde ist dabei als Pfändungsgläubiger gleichzeitig auch für die Einhaltung dieses Vollstreckungsschutzes zuständig und muss sich ggf. auch um Belange des Schuldners kümmern.

Anpassung des individuellen Kontopfändungsschutzes nach §850 k Abs. 4 ZPO

Die Anpassung des individuellen Kontopfändungsschutzes ist notwendig, wenn Sockelbetrag und ggf. weitere Unterhaltsfreibeträge nicht ausreichen, ein ansonsten unpfändbares Einkommen bei Eingang auf einem P-Konto zu schützen. Es ist dann ein Antrag auf individueller Freigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen.

Bei schwankendem Einkommen wurde oftmals ein Durchschnittswert errechnet, anstatt eine Formulierung zu wählen, die das jeweils unterschiedliche aber unpfändbare eingehende Einkommen geschützt hätte. Der BGH hat nun einen richtungsweisenden Beschluss erlassen.

„Unechter Blankettbeschluss“ bei Doppel-Pfändung und schwankenden Einkünfte

Bei einer Doppel-Pfändung des künftigen Lohns, der infolge Überstunden, Spesen, Weihnachts- und Urlaubsgelds schwankt, „an der Quelle“ und zugleich auf dem Gehaltskonto waren bisher nur wenige Gerichte bereit, die „Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der Drittschuldnerin bezüglich Lohn/Gehalt, welche von XY auf das gepfändete Konto überwiesen wird“ in ihrer jeweiligen Höhe von der Kontopfändung auszunehmen (befürwortend zuletzt LG Münster ZVI 2011, 257 ff.).

Um künftige schwankende Zahlungseingänge freizugeben, legten manche Vollstreckungsgerichte einen durchschnittlich pfändungsfreien Betrag fest und befristeten ggf. ihren Freigabebeschluss. Dieser Ausweg entlastet zwar Vollstreckungsgericht und Drittschuldner, wird aber den Gläubiger- bzw. Schuldnerinteressen nur gerecht, wenn sich die Bezüge in einem engen Schwankungsbereich bewegen.

Mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011 hat der BGH (VII ZB 64/10) nun die Linie des LG Münster höchstrichterlich bestätigt und bei schwankenden Lohngutschriften die Vollstreckungsgerichte, wie auch die Schuldner(beratung) entlastet. Der amtliche Leitsatz lautet:

„Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungs-schutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.“

Den Kreditinstituten wird die automatisierte Bearbeitung eines solchen unbezifferten Freigabebe-schlusses zwar gewisse Umsetzungsprobleme bereiten, da kein bezifferter Freibetrag in das System eingegeben werden kann, sondern eine Einzel-Disposition erfolgen muss. Dieser Arbeitsvorgang ist vergleichbar mit der „Freischaltung“ von Sozialleistungen beim P-Konto im Soll nach § 850k Abs. 6 ZPO, und die zusätzliche Belastung der Kreditinstitute dürfte im Ergebnis geringer sein, als die ansonsten notwendig werdenden monatlichen Abänderungsbeschlüsse einzupflegen.

Anpassung des individuellen Kontopfändungsschutzes wegen neuer Pfändungstabelle zum 01.07.2013

Aufgrund der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 (siehe Beitrag hierzu) müssen bestehende Beschlüsse mit Bestimmung eines individuellen Kontenpfändungsschutzes angepasst werden. Hierzu stellt Prof. Dr. Dieter Zimmermann einen Musterantrag zur Verfügung:

Umgang mit überhöhten Kontoführungsgebühren für das P-Konto

1) Rücknahme überhöhter Kontoführungsgebühren nach Beschwerdeschreiben der LAG SB Hessen e.V. an das hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Bereits im August 2010 hat die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen e.V. in einem ausführlichen Schreiben von Prof. Dr. Dieter Zimmermann aus Darmstadt beim hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Beschwerde über die Konditionen hessischer Sparkassen für ein P-Konto geführt, nachdem schon früh festzustellen war, dass eine nicht geringe Zahl von Kreditinstituten die Kontoführungsgebühren für ein P-Konto deutlich höher angesetzt haben, als die für vergleichbare Giro-Konten, teilweise bis hin zur Verdoppelung der Kosten.

Das Beschwerdeschreiben beruft sich auch auf die Bundestags-Drucksache 16/12714, wonach die Führung des Pfändungsschutzkontos die allgemein übliche Preisgestaltung für ein Gehaltskonto nicht übersteigen darf.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 hat der zuständige Referent des Ministeriums bestätigt, dass diese Frage in einer Dienstbesprechung mit dem Sparkassen- und Giroverband Hessen/Thüringen (SGVHT) intensiv erörtert worden sei. Der Verband hat mit einem Rundschreiben vom 11. November 2010 gegenüber den Instituten die Empfehlung ausgesprochen, von erhöhten  Kontoführungsentgelten bei Pfändungsschutzkonten Abstand zu nehmen. Das Ministerium schreibt, dass lt. SGVHT Mitgliedsinstitute auf diese Empfehlung reagieren und ihre Entgeltkonditionen für Pfändungsschutzkonten an die Verbandsempfehlung anpassen würden.

Der aufgezeigte Weg der Beschwerde zur Sparkassenaufsicht beim jeweiligen Wirtschaftsministerium zeigt neben den Beschwerdemöglichkeiten bei den jeweiligen Bankenverbänden und den nachfolgend aufgeführten Landgerichtsbeschlüssen einen weiteren erfolgversprechenden Verfahrensweg zur Eindämmung von Kostenauswüchsen im Zusammenhang mit dem P-Konto auf.

2) Gerichtsentscheidungen zum P-Konto-Entgelt

Zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte haben entschieden, dass die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto kostenlos zu erfolgen hat und dass für die Führung eines P-Kontos keine höheren Gebühren berechnet werden dürfen als für das normale Gehaltskonto.
Wurde das Girokonto kostenlos geführt, muss auch das P-Konto grundsätzlich ohne Entgelt geführt werden, denn die Pfändungsbearbeitung ist eine gesetzliche Pflicht des Drittschuldners und deshalb ist auch dieser Mehraufwand vom Drittschuldner selbst zu tragen (KG Berlin 23 W 35/11 vom 29.09.2011).

Folgende Beschlüsse können bei der Redaktion angefordert werden:

  • Beschluss LG Bamberg
  • Beschluss LG Halle
  • Beschluss LG Leipzig
  • Beschluss Kammergericht Berlin
  • Beschluss LG Bremen
  • Beschluss OLG Naumburg