"Reform der Pfändungsfreigrenzen sowie weitere Reformnotwendigkeiten zum Schutz der Schuldner in der Zwangsvollstreckung"

Vortrag an der Jubiläumsveranstaltung des INFODIENST SCHULDNERBERATUNG am 9.November 2001
Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt

(eMail: zimmermann-dieter@efh-darmstadt.de)

 

Vorbemerkung:

Der nachfolgende Beitrag fasst meine Stellungnahme zum „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen - BT-Drucks. 14/6812“ für die Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 5. Nov. 2001 in Berlin zusammen.

 

Der Jubiläumsvortrag am 9. November 2001 setzte sich darüber hinaus kritisch mit der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auseinander, die im Internet unter http://www.anwaltverein.de zu finden war. Die DAV-Stellungnahme sowie die DAV-Presseerklärung Nr. 25/01 vom 20 Juli 2001 (aktualisiert am 10. Sept. 2001) verkennen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Schutz des selbst erwirtschafteten Existenzminimums, regen zu rechtswidriger Sozialhilfevergabe an, enthalten zum Pfändungsschutz von Kapitallebensversicherungen krasse Fehlinformationen und erscheinen deshalb sozial- wie rechtspolitisch verfehlt.

In der Sachverständigen-Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages spielte die DAV-Stellungnahme dann auch (zu Recht) keine Rolle mehr! Als einzige inhaltliche Änderung wurde ein neuer 2-jähriger Anpassungsturnus verabredet, wobei das Bundesjustizministerium erstmals zum 1.7.2003 die Anpassung der neuen Pfändungstabelle vorzunehmen hat. Damit ist eine zeitliche Parallelität der Pfändungsfreigrenzen-Dynamisierung zu den neuen Unterhaltstabellen/Regelbeträgen erreicht, was die Beratung von Unterhaltsschuldnern erleichtern dürfte.

 

Der Deutsche Bundestag billigte das 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in seiner Sitzung am 15. November 2001 einstimmig.[1]

Nachdem auch der Bundesrat am 30. Nov. 2001 mehrheitlich zugestimmt hat, steht dem Inkrafttreten der neuen Pfändungstabellen zum 01.01.2002 nichts mehr im Wege.[2]

 

Aufgrund der aktuellen politischen Debatte und den im Plenum des Deutschen Bundestages zutage getretenen Kontro­versen gilt es zu klären,

1.      ob die Anhebung der Grundfreibeträge in dem vorgeschlagenen Rahmen angemessen ist (siehe unten 1.)

2.      ob es bei einer bundeseinheitlichen Pfändungstabelle bleiben soll oder ob sich - dem Prüfauftrag des Bundesrates entsprechend - eine Differenzierung nach einzelnen Ländern anbietet (unten 2.).

3.      inwieweit sich zu § 850f ZPO ein spezieller Änderungsbedarf abzeichnet (unten 3.) und

4.      welche weiteren Reformschritte dringlich scheinen (unten 4.).[3]

 

1.      Pfändungsfreigrenzen und Tabellensystematik

Dass die Pfändungsfreigrenzen dringend angehoben werden müssen, weil sie die Lebenshaltungskosten von Ende 1990 abbilden, ist einhellige Meinung. Umstritten ist indessen, ob das Ausmaß der Anpassung als angemessen einzustufen ist.

 

Nominal ergeben sich bekanntlich bei den monatlichen Pfändungsgrenzen (auch Grundfreibeträge genannt) prozentuale Steigerungen zwischen 48,88 % (bei Alleinstehenden) und 29,82 % (bei fünf Unterhaltspflichten).

Dass diesem nominalen Anstieg der Grundfreibeträge wesentlich geringere Steigerungen der effektiv unpfändbaren Schuldnereinkünfte gegenüberstehen, ist in der Tabellensystematik begründet (vgl. Gesetzeswortlaut in § 850c Abs. 2 ZPO).

Von den ca. 600 DM nominaler Steigerung beim monatlichen Grundfreibetrag von 1209 auf 1800 DM sind bereits bisher beim Schuldner verblieben:

        ohne gesetzliche Unterhalts-Pflicht:     30 % = 180 DM

        mit 1 U-Pflicht:                                        50 % = 300 DM

        mit 2 U-Pflichten:                                    60 % = 360 DM

        mit 3 U-Pflichten:                                    70 % = 420 DM

        mit 4 U-Pflichten:                                    80 % = 480 DM

        mit 5 und mehr U-Pflichten:                        90 % = 540 DM

 

Da nur die dem Schuldner als effektiv unpfändbar verbleibenden Einkommens­anteile berücksichtigt werden dürfen, ist die neue Pfändungstabelle m.E. als gerade eben noch angemessen einzustufen.

Dies zeigt zum einen der genaue Vergleich mit dem Preisindex für Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts (BT-Drucks. 14/6812, S. 8 rechte Spalte unten nennt von Januar 1991 bis August 2000[!] = 23,13 %). Dies belegen des weiteren die Mietsteigerungsraten laut Mietenbericht (S. 9 linke Spalte nennt von 1992 bis 1998[!] = 25 %).

 

 

Meine Messlatte ist jedoch eher rechtssystematischer und verfassungsrechtlicher Natur. Die geplanten Pfändungsfreigrenzen werden im Folgenden verglichen mit:

        dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum (1.1)

        der Einkommensgrenze gem. § 115 ZPO (1.2) und

        dem Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Elternteils (1.3).

 

 

1.1          Sozialhilferechtlicher Bedarf und Pfändungsfreigrenzen

Wie die aktuellen Berechnungen des sozialhilferechtlichen Existenzminimums am Beispiel Baden-Württembergs (Tabelle 1) zeigen, ist bei Schuldnern mit mehreren Unterhaltspflichten das Existenzminimum nur dadurch gerade eben abgedeckt, dass das Kindergeld mit eingerechnet wird.

Im Klartext heißt dies jedoch, dass die gravierenden Kindergelderhöhungen, welche die alte und die neue Bundesregierung für verfassungsrechtlich geboten und sozialpolitisch sinnvoll angesehen haben, nicht bei den Schuldnerfamilien ankommen. Die massiven Kindergelderhöhungen seit 1991 (damals noch 50 DM pro Kind) wirken sich überwiegend zugunsten der Gläubiger aus.

Dieses Phänomen liegt darin begründet, dass bekanntlich das Kindergeld im Sozialhilferecht als Einkommen zählt. Die Ausnahme in § 76 Abs. 5 BSHG für die Kindergelderhöhung um 20 DM für das erste und 40 DM für das zweite Kind zum 01.01.2000 war leider ein „einmaliges Ereignis“. Die zum 01.01.2002 beschlossenen Kindergelderhöhungen im Zuge des Gesetzes zur Familienförderung kommen wieder den Sozialhilfeträgern zugute.

 

 

Eine der Tabelle 1 vergleichbare Berechnung des typischen bzw. durchschnitt­lichen sozialhilferechtlichen Bedarfs findet sich auch in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/6812, S. 9 rechte Spalte oben). Im Abschnitt davor (S. 9 linke Spalte unten) ist hingegen auf Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Stand 1. Juli 2000 - Bezug genommen, die einen geringeren Anpassungsbedarf nahelegen. Allerdings sind die Berechnungsgrundlagen des Bundesministeriums für Arbeit nicht mitgeteilt.

Auch ohne diese Detailangaben zu kennen, kann festgehalten werden, dass sich bei jeder BSHG-Vergleichsberechnung eine gewisse Variationsbreite ergibt

        aufgrund der unterschiedlichen BSHG-Regelsätze
(z.B. Regelsatz des Haushaltsvorstands in Ba-Wü = 562 DM;
in Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern = 535 DM)

        aufgrund von Setzungen hinsichtlich:

des Alters der Kinder,
der angemessenen Miethöhe,
der Heizungskosten, Fahrtkosten usw.

 

Ich habe deshalb nach einem weiteren Vergleichsmaßstab gesucht, der bereits bundeseinheitlich Anwendung findet und vergleichbaren verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden muss:

 

 

1.2        Einkommensgrenzen für die Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe (ohne Raten) gem. § 115 Abs. 1 ZPO

Eine der Pfändungstabelle vergleichbare Einkommensgrenze findet sich in § 115 ZPO, der in seiner heutigen Form auf das PKHÄndG vom 10.10.1994 zurückgeht.

Diese Regelung zum „einzusetzenden Einkommen“ für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe gilt bundesweit, d.h. in alten wie neuen Ländern.

 

§ 115 ZPO regelt, ab welcher Einkommensgrenze das Land die Kosten der durch die Rechtsanwaltschaft zu gewährleistenden Beratungshilfe übernimmt bzw. das Gericht Prozesskostenhilfe ohne monatliche Ratenverpflichtung zu bewilligen hat. Dabei kann die Beratungs-/Prozesskostenhilfe als eine Art „Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege“ gesehen werden. Bis zu dieser Einkommensgrenze verzichtet der Justizfiskus auf die ihm zustehenden Gerichtskosten - jedenfalls in den PKH-Fällen, in denen sich nach 48 Monaten die Einkommenssituation nicht verbessert hat.

Er tut dies nicht ganz freiwillig, sondern hier wird ein Verfassungsgebot resultierend aus dem Rechtsstaats-, dem Sozialstaats- und dem Gleichbehandlungsgebot eingelöst (vgl. BVerfG NJW 1988, S. 2231 f.).

 

Die PKH-Einkommensgrenze ist somit als systemkonformer Vergleichsmaßstab für private Gläubiger gut geeignet! Schließlich sollte die „öffentliche Hand“ den Privatgläubigern keinen höheren Forderungsverzicht auferlegen, als sie selbst zu tragen bereit ist.

Eine weitere Parallele zwischen Pfändungstabelle und PKH-Einkommensgrenze ergibt sich hinsichtlich der Dynamisierung, die in § 115 ZPO alljährlich zum 01. Juli vorgeschrieben ist - allerdings gekoppelt an den Einkommensfreibetrag gem. §§ 79, 82 BSHG.

 

 

Wie aus Tabelle 2 im Detail ersichtlich ist, ergibt sich lediglich für den Allein­stehenden eine gewisse Besserstellung mit der neuen Pfändungsfreigrenze. Bereits bei Ehepaaren, vor allem aber bei mehreren gesetzlichen Unterhaltspflichten bleibt sogar die Summe aus neuer Pfändungsfreigrenze und dem gesamten(!) Kindergeld hinter dem bundesweit gültigen PKH-Existenz­minimum zurück. Dabei ist die Mietbelastung hier nur mit Mietenstufe II und mittlerer Wohnungsqualität angesetzt[4].

 

Zwischenergebnis nach Vergleich mit BSHG-Existenzminimum (1.1) und PKH-Einkommensgrenze (1.2):

Allenfalls beim Alleinstehenden ist mit der Pfändungsfreigrenze von 1.800 DM ein gewisser „Besserstellungszuschlag“ ggü. dem kraft Verfassung zu schützenden Existenzminimum erkennbar (zumindest in ländlichen Regionen mit niedriger Miete).

 


 

1.3     Systemvergleich mit dem „Selbstbehalt“ laut Unterhaltsrechtsprechung

Als weiterer gewichtiger Vergleichsmaßstab speziell für alleinstehende Schuldner drängt sich m.E. der Eigenbedarf (= Selbstbehalt) aus der Unterhaltsrechtsprechung auf. Er ist bekanntlich in den Unterhaltstabellen der Oberlandesge­richte als Richtlinie niedergelegt und wird von den Familiengerichten tagtäglich praktiziert. Der Selbstbehalt soll - vergleichbar den Pfändungsfreigrenzen - das soziale Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten garantieren. Nur wenn dieses Existenzminimum überschritten wird, kann der Elternteil als leistungsfähig ggü. seinen leiblichen Kindern angesehen und zu Unterhaltszahlungen verurteilt werden. Auch ist der Selbstbehalt für Erwerbstätige erhöht, um einen gewissen Arbeitsanreiz zu gewährleisten. 

Der Vergleich mit dem üblichen Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten erscheint mir deshalb legitim, weil Kinder sicherlich als besonders schutzwürdige Gläubiger anzusehen sind. Dies dokumentiert sich auch im erweiterten Pfändungszugriff der gesetzlich Unterhaltsberechtigten: Wegen ihrer laufenden Unterhaltsforderungen müssen sie sich nicht an die Pfändungsgrenzen halten, sondern ihnen steht gem. § 850d ZPO auch der sog. Vorrechtsbereich offen!

 

Der notwendige Eigenbedarf = sog. „kleiner Selbstbehalt“
des gesteigert Unterhaltspflichtigen

     ggü. seinem minderjährigen, unverheirateten Kind

beträgt beim Erwerbstätigen
gem. Düsseldorfer Tabelle (als Leitlinie für alte Länder):                 1.640 DM

gem. Berliner Tabelle (als Leitlinie für die neuen Länder):                 1.515 DM

Der angemessene Eigenbedarf = sog. „normaler Selbstbehalt“

     ggü. volljährigen und nicht mehr schulpflichtigen Kindern und

     ggü. dem Elternteil, der wegen der Betreuung eines gemeinsamen

     nicht ehelichen Kleinkindes (bis zu dessen 3. Geburtstag)

     auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. 1615l BGB)

beträgt beim Erwerbstätigen
gem. Düsseldorfer Tabelle (als Leitlinie für alte Länder):                 1.960 DM

gem. Berliner Tabelle (als Leitlinie für die neuen Länder):                 1.810 DM

          Daneben kennen die Unterhaltstabellen im Übrigen noch den

          sog. „angemessenen Selbstbehalt“ ggü. den Eltern mit 2.450 DM

          nach Düsseldorfer Tabelle und 2.265 DM nach Berliner Tabelle.

 

Selbst wenn man sich auf die Kinder als besonders schutzwürdige Unterhaltsberechtigte konzentriert, errechnet sich ein             _________

          Mittelwert aus 1.640 + 1.515 + 1.960 + 1.810 = 6.925 : 4 = 1.731 DM

 

Bereits dieser bundesweite Mittelwert von 1.731 DM für das Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen ggü. Kind/Kindesmutter liegt recht nahe beim geplanten Grundfreibetrag von 1.800 DM!

Allerdings gehen alle Unterhaltstabellen vom „bereinigten“ Nettoeinkommen aus
(vgl. Düsseldorfer Tabelle Abschnitt A Anm. 3.). „Berufsbedingte Aufwen­dungen“ - wie Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten - sind zuvor bereits mit einer Pauschale in Höhe von 5 % (mindestens 100 DM) in Abzug zu bringen!

Zwischenergebnis zu 1.3:         

Der durchschnittliche Eigenbedarf = Selbstbehalt, d.h. das soziale Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen ggü. Kindern/Kindesmutter, beträgt seit 1.7.2001:        

1.731 + 100 = 1.831 DM

 

In der Gesamtschau von 1.1 bis 1.3 zeigt sich, dass die geplanten Pfändungs­frei­grenzen gerade eben die Existenz Erwerbstätiger gewährleisten.

Aus sozialpolitischer Sicht (Verhinderung von Kinderarmut) wäre eine spür­bare Anhebung der Freibeträge für die zweite bis fünfte unterhaltsbe­rech­tigte Person sachgerecht.

 

 

2.   Unterschiedliche Pfändungsgrenzen für die einzelnen Länder

Den in der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6812, S. 40) vorgetragenen Argumenten lässt sich aus sachverständiger Sicht nichts Substantielles mehr hinzufügen. Bereits in meinem Beitrag in BAG-SB INFORMATIONEN Heft 2/2001, S. 32 habe ich ausgeführt:

„Die Konstruktion der bundes­weit gültigen, einheitlichen Pfändungstabelle dürfte im Bundestags-Rechtsausschuss trotz des BR-Prüfauftrages nicht zur Disposition stehen. Getrennte Pfändungstabellen für Ost und West würden hinter die seit der Wiedervereinigung erreichte Rechtseinheit im Zwangsvoll­streckungsrecht zurückfallen und wären weder für die Vielzahl der Pendlerfälle noch für die Großgläubiger handhabbar.“

 

 

3.   Änderungsbedarf im Rahmen des § 850f ZPO

Die geplante Ergänzung in § 850f Abs. 1 Buchstabe a ist dringend erforderlich, um klarzustellen, dass bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums insbesondere der Abzugsbetrag für Erwerbstätige[5] zu berücksichtigen ist.

In dieser Frage hat sich die Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger 1999, S. 548 f.; siehe auch LG Wuppertal 6 T 801/00 vom 17.10.2000) in eine Richtung entwickelt, die von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt sein kann. Den Umfang des über § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu gewährleistenden Schuldnerschutzes hat das OLG Frankfurt (26 W 16/2000 vom 17.08.2000) entgegen OLG Köln erst jüngst verfassungsrechtlich korrekt hergeleitet. Der derzeitige Gesetzeswortlaut in § 850f Abs. 1 ZPO ("Abschnitt 2" des BSHG) ist deshalb dringend korrekturbedürftig. Nur auf diesem Weg lässt sich eine einheitliche Vollstreckungsrechtsprechung sichern.

Die Gesetzesbegründung verweist zutreffend auf die Umwandlung (systematische Verschiebung) des früheren Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige zu einem Abzugsbetrag vom Einkommen gem. § 76 Abs. 2a BSHG. Die weiteren Rechenposten des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ergeben sich aus Tabelle 1.

 

Da § 850f Abs. 1 ZPO ohnehin geändert werden soll, wäre des Weiteren klarzustellen, dass auch das gesamte Einkommen pfändungsfrei gestellt werden kann. Nach dem derzeitigen Gesetzestext kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner von seinem pfändbaren Betrag lediglich „einen Teil belassen“.

 

In Vollstreckungsrechtsprechung und Literatur[6] ist im Wege verfassungskonformer Auslegung weitgehend anerkannt, dass dem Schuldner jedenfalls „zur Deckung seines individuellen Sozialhilfebedarfs ... nötigenfalls ... der pfändbare Einkommensteil ganz“ zu belassen ist.[7]

 

Bei den besonderen Bedürfnissen des Schuldners nach Buchstabe b) und spezifischem Unterhaltsbedarf des Schuldners nach Buchstabe c) sehen sich die Vollstreckungsgerichte aufgrund des Gesetzeswortlauts gezwungen, dem Gläubiger zumindest einen "symbolischen“ Anteil von wenigen Mark/Euro zukommen zu lassen.

§ 850f-Beschlüsse, die der Gläubigerseite derartige Minibeträge zuwenden (müssen), belasten den Drittschuldner, was wiederum den Arbeitsplatz gefährdet, und nutzen wegen des Verwaltungsaufwandes auch der Gläubigerseite letztlich wenig.

 

Da das Vollstreckungsgericht - begrenzt auf den Anwendungsbereich der Buchstaben b) und c) - ohnehin eine umfassende Abwägung mit den berechtigten Interessen der Gläubigerseite durchzuführen hat, sollte es auch den förmlichen Entscheidungsspielraum haben, den pfändbaren Anteil vollständig beim Schuldner zu belassen.

 

Gesetzesvorschlag zu § 850f Abs. 1 ZPO:

„(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag den nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Einkommens ganz oder teilweise belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage 2 zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfege­setzes für sich und die Personen, für die der Schuldner Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisses des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

 

Um die Abwägungsgesichtspunkte der Gläubigerseite in Erfahrung zu bringen, muss der Rechtspfleger den/die Gläubiger anhören, bevor der § 850f-Beschluss ergehen kann. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Dabei wirkt es sich in der Schuldnerberatungspraxis besonders nachteilig aus, dass § 850f ZPO keine Möglichkeit kennt, die laufende Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig einzustellen. Dies bedeutet in der Praxis häufig, dass während der Anhörungs- und Entscheidungsphase ergänzende Sozialhilfe beantragt werden muss. Dadurch werden die Sozialverwaltungen stark belastet - vom Arbeitsaufwand wie von den Finanzmitteln her - und die erwerbstätigen Schuldner sehen sich diskriminiert und entmutigt.

Die gleiche Eilbedürftigkeit kann sich übrigens auch i.R.d. § 850f Abs. 2 ZPO zugunsten des Straftatopfers ergeben, das auf den Vorrechtsbereich zugreifen möchte.

 

Viele Vollstreckungsrechtspfleger beklagen, dass in § 850f ZPO die Rechtsgrund­lage für eine einstweilige Anordnung fehlt.

Einige Gerichte behandeln den § 850f-Antrag als Erinnerung und wenden § 732 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 766 ZPO an (vgl. AG Speyer 5a M 1637/97 vom 10.03.1998; für analoge Anwendung auch Hornung: Änderung der Pfändungsfreigrenzen, Rpfleger 1992, S. 331-337 [336]).

Beim Kontenpfändungsschutz ist hingegen in § 850k Abs. 3 ZPO ein ausdrücklicher Verweis auf § 732 Abs. 2 ZPO enthalten.

Ein entsprechender Absatz 4 sollte deshalb auch in § 850f ZPO Aufnahme finden.

 

Gesetzesvorschlag zu § 850f Abs. 4 ZPO:

(4) Im übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen."

 

 

 

4.          Weiterer Reformbedarf

Besondere Dringlichkeit besteht aus Schuldnerberatungssicht hinsichtlich der in der Gesetzesbegründung bereits angesprochenen Problembereiche:

 

4.1          Schuldnerschutz bei Kontopfändung
Das Antragserfordernis gem. § 850k ZPO wirkt sich in Kombination mit der viel zu kurzen 14-Tage-Frist stark selektierend aus, d.h. nicht alle Betroffenen wissen sich zu wehren. Dennoch sieht sich die Justiz (wie auch die Schuldnerberatung) durch die Kontopfändungsschutz-Anträge bereits heute stark belastet. Auch für die Bankenseite als Drittschuldner wirkt sich die wachsende Zahl der Kontopfändungen als gravierende Kostenbelastung aus, was wiederum die (unliebsame) Tendenz zur Kündigung der Kontoverbindung verstärkt.

Deshalb scheint eine Neuordnung der Kontopfändung dringend geboten.[8]

 

4.2          Pfändungsschutz für das Wohngeld
Das Wohngeld sollte in den Katalog der unpfändbaren Sozialleistungen in § 54 Absatz 3 SGB I aufgenommen werden, um dem Schutzzweck/Sicherungsziel dieser Sozialleistung auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung Geltung zu verschaffen.

Ab Inkrafttreten der spürbar erhöhten Pfänungsfreigrenzen zum 01.01.2002 ist im „normalen Pfändungsfall“ nicht mehr mit Wohngeldansprüchen zu rechnen. Die Wohngeld-Einkommensgrenzen liegen systemkonform niedriger als die Pfändungsfreigrenzen. Deshalb steht im Regelfall auch keine doppelte Begünstigung der Schuldnerseite zu befürchten, sondern der Pfändungsschuldner kann und muss seine BSHG-angemesssene Miete selbst aufbringen.

 

Bei den verbleibenden atypischen Familienkonstellationen mit Stiefkindern u.ä. scheint es hingegen dringend erforderlich, das sozialpolitische Ziel der Wohngeldgewährung dadurch abzusichern, dass lediglich der gegenwärtige Vermieter Pfändungszugriff auf das Wohngeld nehmen kann.

 

Der Deutsche Bundestag hat sich zumindest zwei der oben vorgetragenen Kritikpunkte zu eigen gemacht und am 15. Nov. 2001 einstimmig folgende Entschließung (vgl. BT-Drucks. 14/7478) verabschiedet:

 

„Im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen wurde von einigen Sachverständigen eine weitergehende Berücksichtigung des zweiten und weiterer Unterhaltsberechtigter gefordert. Eine solche Anhebung würde insbesondere kinderreichen Familien zugute kommen, bei denen nach Auffassung des Bundestages ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.

 

Nach derzeitiger Rechtslage ist umstritten, ob das Wohngeld zu den Sozialleistungen gehört, die mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen sind. Nach Auffassung des Rechtsaus­schusses ist das Wohngeld von seiner wesentlichen Zielrichtung mit den Sozialleistungen vergleichbar, die nach § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind. Es sollte klargestellt werden, dass das Wohngeld nur bedingt gepfändet werden kann. Dabei sollte eine Pfändung nur wegen Ansprüchen zulässig sein, von denen die Bewilligung des Wohngeldes abhängt.

 

Der Bundestag bittet deshalb die Bundesregierung,

 

1. zu prüfen, ob es geboten ist, die Grundfreibeträge für einen Schuldner mit zwei oder mehr Unterhaltsverpflichtungen anzuheben,

 

2. alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der klarstellt, in welchem Umfang Wohngeld unpfändbar ist.



[1] Die dabei gefasste Entschließung (BT-Drucks. 14/7478) ist am Ende dieses Beitrags abgedruckt.

[2] Zu den praktischen Umsetzungserfordernissen siehe Schrankenmüller/Zimmermann: Die automatische Anwendung der neuen Pfändungsfreigrenzen ist für Drittschuldner bei bereits bestehenden Pfändungen

nicht zwingend! In: www.infodienst-schuldnerberatung und www.forum-schuldnerberatung.

Vor allem beim Schuldnerschutz ggü. Kontopfändungen gilt es Besonderheiten zu beachten: Da das Vollstre­ckungsgericht die Freistellung im § 850k-Beschluss betragsmäßig fixiert hat, gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen bei laufenden Kontopfändungen nicht automatisch. Vielmehr muss der Schuldner die Abänderung selbst bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) beantragen.

[3] Bei meinen Ausführungen werde ich wegen der leichteren Verständlichkeit auf die DM-Beträge der BR-Drucksache zurückgreifen, obwohl die neue Pfändungstabelle nach dem 01.01.2002 in Euro zu erlassen ist.

Auch werde ich nur männliche Bezeichnungen nutzen, d.h. mit „Schuldner“ sind selbstverständlich auch die Schuldnerinnen gemeint.

 

[4] Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Nebenkosten, d. h. alle Betriebskosten einschließlich Wasser und Kanalgebühren (außer Haushaltsstrom und Gas zum Kochen), sind hier grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies nur dann nicht gelten, wenn sich die aufgewendeten Unterkunftskosten weder aus den Gegebenheiten des Wohnungsmarktes noch aus den Besonderheiten des Einzelfalles begründen lassen und „als offensichtlicher Luxus erscheinen“ (so BT-Drucks. 12/6963, S. 8).

[5] Der Gesetzeszweck, dass erwerbstätige Schuldner nicht sozialhilfebedürftig werden sollen, spricht im Übrigen dafür, auch die anderen Abzugs­beträge gem. § 76 Abs. 2 BSHG (insbesondere angemessene Beiträge zu notwendigen Versicherungen, Aufwand für Arbeitsmittel und Kinderbetreuung, Fahrtkosten) bei der Berechnung des fiktiven sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen.

 

[6] vgl. Zöller/Stöber: Kommentar zur ZPO, § 850f Rz. 6 m.w.N.;

zuletzt LG Darmstadt 5 T 463/01 vom 4.9.2001

[7] so Zöller/Stöber: Kommentar zur ZPO, § 850f Rz. 6

[8] vgl. Reformvorschläge bei Kohte/Zimmermann NDV 2000, 252 f. Insbesondere bedarf die Kontofreistellung bei wechselndem Einkommen infolge Überstunden, Weihnachtsgeld, Spesen, Provisionen u.ä. dringend einer flexiblen Lösung. Zum aktuellen Anpassungsbedarf bei Umsetzung der neuen Pfändungstabelle siehe FN 2.


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