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"Reform der Pfändungsfreigrenzen sowie weitere Reformnotwendigkeiten zum Schutz der Schuldner in der Zwangsvollstreckung"
Vortrag an der Jubiläumsveranstaltung des INFODIENST SCHULDNERBERATUNG am 9.November 2001
Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt
(eMail: zimmermann-dieter@efh-darmstadt.de)
Aufgrund der
aktuellen politischen Debatte und den im Plenum des Deutschen Bundestages
zutage getretenen Kontroversen gilt es zu klären,
1. ob
die Anhebung der Grundfreibeträge in dem vorgeschlagenen Rahmen angemessen ist
(siehe unten 1.)
2. ob
es bei einer bundeseinheitlichen Pfändungstabelle bleiben soll oder ob sich -
dem Prüfauftrag des Bundesrates entsprechend - eine Differenzierung nach
einzelnen Ländern anbietet (unten 2.).
3. inwieweit
sich zu § 850f ZPO ein spezieller Änderungsbedarf abzeichnet (unten 3.) und
4. welche
weiteren Reformschritte dringlich scheinen (unten 4.).
1.
Pfändungsfreigrenzen
und Tabellensystematik
Dass die
Pfändungsfreigrenzen dringend angehoben werden müssen, weil sie die
Lebenshaltungskosten von Ende 1990 abbilden, ist einhellige Meinung. Umstritten
ist indessen, ob das Ausmaß der Anpassung als angemessen einzustufen ist.
Nominal ergeben sich bekanntlich bei
den monatlichen Pfändungsgrenzen (auch Grundfreibeträge genannt) prozentuale
Steigerungen zwischen 48,88 % (bei Alleinstehenden) und 29,82 % (bei fünf
Unterhaltspflichten).
Dass diesem
nominalen Anstieg der Grundfreibeträge wesentlich geringere Steigerungen der effektiv unpfändbaren Schuldnereinkünfte
gegenüberstehen, ist in der Tabellensystematik begründet (vgl. Gesetzeswortlaut
in § 850c Abs. 2 ZPO).
Von den ca. 600
DM nominaler Steigerung beim monatlichen Grundfreibetrag von 1209 auf 1800 DM
sind bereits bisher beim Schuldner verblieben:
–
ohne gesetzliche Unterhalts-Pflicht: 30 % = 180 DM
–
mit 1 U-Pflicht: 50 % = 300 DM
–
mit 2 U-Pflichten: 60
% = 360 DM
–
mit 3 U-Pflichten: 70
% = 420 DM
–
mit 4 U-Pflichten: 80
% = 480 DM
–
mit 5 und mehr U-Pflichten: 90
% = 540 DM
Da nur die dem
Schuldner als effektiv unpfändbar verbleibenden Einkommensanteile
berücksichtigt werden dürfen, ist die neue Pfändungstabelle m.E. als gerade
eben noch angemessen einzustufen.
Dies zeigt zum einen der genaue Vergleich mit dem
Preisindex für Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts
(BT-Drucks. 14/6812, S. 8 rechte Spalte unten nennt von Januar 1991 bis
August 2000[!] = 23,13 %). Dies belegen des weiteren die Mietsteigerungsraten
laut Mietenbericht (S. 9 linke Spalte nennt von 1992 bis 1998[!] = 25 %).
Meine Messlatte
ist jedoch eher rechtssystematischer und verfassungsrechtlicher Natur. Die
geplanten Pfändungsfreigrenzen werden im Folgenden verglichen mit:
–
dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum (1.1)
–
der Einkommensgrenze gem. § 115 ZPO (1.2) und
–
dem Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Elternteils
(1.3).
1.1 Sozialhilferechtlicher
Bedarf und Pfändungsfreigrenzen
Wie die aktuellen
Berechnungen des sozialhilferechtlichen Existenzminimums am Beispiel
Baden-Württembergs (Tabelle 1) zeigen, ist bei Schuldnern mit mehreren
Unterhaltspflichten das Existenzminimum nur dadurch gerade eben abgedeckt, dass
das Kindergeld mit eingerechnet wird.
Im Klartext heißt
dies jedoch, dass die gravierenden Kindergelderhöhungen, welche die alte und
die neue Bundesregierung für verfassungsrechtlich geboten und sozialpolitisch
sinnvoll angesehen haben, nicht bei den Schuldnerfamilien ankommen. Die
massiven Kindergelderhöhungen seit 1991 (damals noch 50 DM pro Kind) wirken
sich überwiegend zugunsten der Gläubiger aus.
Dieses Phänomen liegt darin begründet, dass bekanntlich
das Kindergeld im Sozialhilferecht als Einkommen zählt. Die Ausnahme in § 76
Abs. 5 BSHG für die Kindergelderhöhung um 20 DM für das erste und 40 DM für das
zweite Kind zum 01.01.2000 war leider ein „einmaliges Ereignis“. Die zum
01.01.2002 beschlossenen Kindergelderhöhungen im Zuge des Gesetzes zur
Familienförderung kommen wieder den Sozialhilfeträgern zugute.
Eine der Tabelle
1 vergleichbare Berechnung des typischen bzw. durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Bedarfs findet sich auch in der Gesetzesbegründung (vgl.
BT-Drucks. 14/6812, S. 9 rechte Spalte oben). Im Abschnitt davor
(S. 9 linke Spalte unten) ist hingegen auf Berechnungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Stand 1. Juli 2000 - Bezug genommen,
die einen geringeren Anpassungsbedarf nahelegen. Allerdings sind die
Berechnungsgrundlagen des Bundesministeriums für Arbeit nicht mitgeteilt.
Auch ohne diese
Detailangaben zu kennen, kann festgehalten werden, dass sich bei jeder
BSHG-Vergleichsberechnung eine gewisse
Variationsbreite ergibt
–
aufgrund der unterschiedlichen BSHG-Regelsätze
(z.B. Regelsatz des Haushaltsvorstands in Ba-Wü = 562 DM;
in Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern = 535 DM)
–
aufgrund von Setzungen hinsichtlich:
des Alters der
Kinder,
der angemessenen Miethöhe,
der Heizungskosten, Fahrtkosten usw.
Ich habe deshalb
nach einem weiteren Vergleichsmaßstab gesucht, der bereits bundeseinheitlich
Anwendung findet und vergleichbaren verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht
werden muss:
1.2
Einkommensgrenzen
für die Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe (ohne Raten) gem. § 115 Abs. 1 ZPO
Eine
der Pfändungstabelle vergleichbare Einkommensgrenze findet sich in § 115 ZPO,
der in seiner heutigen Form auf das PKHÄndG vom 10.10.1994 zurückgeht.
Diese
Regelung zum „einzusetzenden Einkommen“
für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe gilt bundesweit, d.h. in alten
wie neuen Ländern.
§ 115 ZPO regelt,
ab welcher Einkommensgrenze das Land die Kosten der durch die
Rechtsanwaltschaft zu gewährleistenden Beratungshilfe übernimmt bzw. das
Gericht Prozesskostenhilfe ohne monatliche Ratenverpflichtung zu bewilligen
hat. Dabei kann die Beratungs-/Prozesskostenhilfe als eine Art „Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege“ gesehen
werden. Bis zu dieser Einkommensgrenze verzichtet der Justizfiskus auf die ihm
zustehenden Gerichtskosten - jedenfalls in den PKH-Fällen, in denen sich nach
48 Monaten die Einkommenssituation nicht verbessert hat.
Er tut dies nicht
ganz freiwillig, sondern hier wird ein Verfassungsgebot resultierend aus dem
Rechtsstaats-, dem Sozialstaats- und dem Gleichbehandlungsgebot eingelöst (vgl.
BVerfG NJW 1988, S. 2231 f.).
Die
PKH-Einkommensgrenze ist somit als systemkonformer Vergleichsmaßstab für
private Gläubiger gut geeignet! Schließlich sollte die „öffentliche Hand“ den
Privatgläubigern keinen höheren Forderungsverzicht auferlegen, als sie selbst
zu tragen bereit ist.
Eine weitere Parallele
zwischen Pfändungstabelle und PKH-Einkommensgrenze ergibt sich hinsichtlich der
Dynamisierung, die in § 115 ZPO alljährlich zum 01. Juli vorgeschrieben ist -
allerdings gekoppelt an den Einkommensfreibetrag gem. §§ 79, 82 BSHG.
Wie
aus Tabelle 2 im Detail ersichtlich ist, ergibt sich lediglich für den Alleinstehenden
eine gewisse Besserstellung mit der neuen Pfändungsfreigrenze. Bereits bei
Ehepaaren, vor allem aber bei mehreren gesetzlichen Unterhaltspflichten bleibt
sogar die Summe aus neuer Pfändungsfreigrenze und dem gesamten(!) Kindergeld
hinter dem bundesweit gültigen PKH-Existenzminimum zurück. Dabei ist die
Mietbelastung hier nur mit Mietenstufe II und mittlerer Wohnungsqualität
angesetzt.
Zwischenergebnis nach Vergleich mit
BSHG-Existenzminimum (1.1) und PKH-Einkommensgrenze (1.2):
Allenfalls beim Alleinstehenden ist mit der
Pfändungsfreigrenze von 1.800 DM ein gewisser „Besserstellungszuschlag“
ggü. dem kraft Verfassung zu schützenden Existenzminimum erkennbar (zumindest
in ländlichen Regionen mit niedriger Miete).
1.3 Systemvergleich
mit dem „Selbstbehalt“ laut Unterhaltsrechtsprechung
Als
weiterer gewichtiger Vergleichsmaßstab speziell für alleinstehende Schuldner
drängt sich m.E. der Eigenbedarf (= Selbstbehalt) aus der Unterhaltsrechtsprechung
auf. Er ist bekanntlich in den Unterhaltstabellen
der Oberlandesgerichte als Richtlinie niedergelegt und wird von den
Familiengerichten tagtäglich praktiziert. Der Selbstbehalt soll - vergleichbar
den Pfändungsfreigrenzen - das soziale Existenzminimum des
Unterhaltsverpflichteten garantieren. Nur wenn dieses Existenzminimum
überschritten wird, kann der Elternteil als leistungsfähig ggü. seinen
leiblichen Kindern angesehen und zu Unterhaltszahlungen verurteilt werden. Auch
ist der Selbstbehalt für Erwerbstätige erhöht, um einen gewissen Arbeitsanreiz
zu gewährleisten.
Der Vergleich mit dem
üblichen Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten erscheint mir deshalb
legitim, weil Kinder sicherlich als besonders schutzwürdige Gläubiger anzusehen
sind. Dies dokumentiert sich auch im erweiterten Pfändungszugriff der
gesetzlich Unterhaltsberechtigten: Wegen ihrer laufenden Unterhaltsforderungen
müssen sie sich nicht an die Pfändungsgrenzen halten, sondern ihnen steht gem.
§ 850d ZPO auch der sog. Vorrechtsbereich
offen!
Der notwendige Eigenbedarf = sog. „kleiner
Selbstbehalt“
des gesteigert Unterhaltspflichtigen
ggü. seinem minderjährigen,
unverheirateten Kind
beträgt
beim Erwerbstätigen
gem. Düsseldorfer Tabelle (als Leitlinie für alte Länder):
1.640 DM
gem.
Berliner Tabelle (als Leitlinie für die neuen Länder): 1.515 DM
Der angemessene Eigenbedarf = sog.
„normaler Selbstbehalt“
ggü.
volljährigen und nicht mehr schulpflichtigen Kindern und
ggü. dem Elternteil, der wegen der
Betreuung eines gemeinsamen
nicht ehelichen Kleinkindes (bis zu dessen
3. Geburtstag)
auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl.
1615l BGB)
beträgt
beim Erwerbstätigen
gem. Düsseldorfer Tabelle (als Leitlinie für alte Länder):
1.960 DM
gem.
Berliner Tabelle (als Leitlinie für die neuen Länder): 1.810 DM
Daneben kennen die
Unterhaltstabellen im Übrigen noch den
sog. „angemessenen
Selbstbehalt“ ggü. den Eltern mit 2.450 DM
nach Düsseldorfer Tabelle und 2.265 DM nach Berliner
Tabelle.
Selbst
wenn man sich auf die Kinder als besonders schutzwürdige Unterhaltsberechtigte
konzentriert, errechnet sich ein _________
Mittelwert
aus 1.640 + 1.515 + 1.960 + 1.810 = 6.925 : 4 = 1.731 DM
Bereits
dieser bundesweite Mittelwert von 1.731 DM für das Existenzminimum eines
Unterhaltspflichtigen ggü. Kind/Kindesmutter liegt recht nahe beim geplanten
Grundfreibetrag von 1.800 DM!
Allerdings
gehen alle Unterhaltstabellen vom „bereinigten“
Nettoeinkommen aus
(vgl. Düsseldorfer Tabelle Abschnitt A Anm. 3.). „Berufsbedingte Aufwendungen“ - wie Fahrtkosten und sonstige
Werbungskosten - sind zuvor bereits mit einer Pauschale in Höhe von 5 % (mindestens 100 DM) in Abzug zu bringen!
Zwischenergebnis zu 1.3:
Der durchschnittliche Eigenbedarf =
Selbstbehalt, d.h. das soziale Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen ggü.
Kindern/Kindesmutter, beträgt seit 1.7.2001:
1.731
+ 100 = 1.831 DM
In der Gesamtschau von 1.1 bis 1.3 zeigt
sich, dass die geplanten Pfändungsfreigrenzen gerade eben die Existenz
Erwerbstätiger gewährleisten.
Aus sozialpolitischer Sicht (Verhinderung
von Kinderarmut) wäre eine spürbare Anhebung der Freibeträge für die zweite
bis fünfte unterhaltsberechtigte Person sachgerecht.
2.
Unterschiedliche
Pfändungsgrenzen für die einzelnen Länder
Den
in der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6812, S. 40)
vorgetragenen Argumenten lässt sich aus sachverständiger Sicht nichts
Substantielles mehr hinzufügen. Bereits in meinem Beitrag in BAG-SB
INFORMATIONEN Heft 2/2001, S. 32 habe ich ausgeführt:
„Die Konstruktion der bundesweit gültigen,
einheitlichen Pfändungstabelle dürfte im Bundestags-Rechtsausschuss trotz des
BR-Prüfauftrages nicht zur Disposition stehen. Getrennte Pfändungstabellen für
Ost und West würden hinter die seit der Wiedervereinigung erreichte
Rechtseinheit im Zwangsvollstreckungsrecht zurückfallen und wären weder für
die Vielzahl der Pendlerfälle noch für die Großgläubiger handhabbar.“
3. Änderungsbedarf im Rahmen des § 850f ZPO
Die
geplante Ergänzung in § 850f Abs. 1 Buchstabe a ist dringend erforderlich, um
klarzustellen, dass bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums
insbesondere der Abzugsbetrag für Erwerbstätige
zu berücksichtigen ist.
In dieser Frage hat sich die
Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger
1999, S. 548 f.; siehe auch LG Wuppertal 6 T 801/00 vom 17.10.2000) in eine
Richtung entwickelt, die von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt sein
kann. Den Umfang des über § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu gewährleistenden
Schuldnerschutzes hat das OLG Frankfurt (26 W 16/2000 vom 17.08.2000) entgegen
OLG Köln erst jüngst verfassungsrechtlich korrekt hergeleitet. Der derzeitige
Gesetzeswortlaut in § 850f Abs. 1 ZPO ("Abschnitt 2" des BSHG) ist
deshalb dringend korrekturbedürftig. Nur auf diesem Weg lässt sich eine
einheitliche Vollstreckungsrechtsprechung sichern.
Die
Gesetzesbegründung verweist zutreffend auf die Umwandlung (systematische
Verschiebung) des früheren Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige zu einem
Abzugsbetrag vom Einkommen gem. §
76 Abs. 2a BSHG. Die weiteren Rechenposten des sozialhilferechtlichen
Existenzminimums ergeben sich aus Tabelle 1.
Da
§ 850f Abs. 1 ZPO ohnehin geändert werden soll, wäre des Weiteren klarzustellen,
dass auch das gesamte Einkommen
pfändungsfrei gestellt werden kann. Nach dem derzeitigen Gesetzestext kann
das Vollstreckungsgericht dem Schuldner von seinem pfändbaren Betrag lediglich „einen
Teil belassen“.
In
Vollstreckungsrechtsprechung und Literatur
ist im Wege verfassungskonformer Auslegung weitgehend anerkannt, dass dem
Schuldner jedenfalls „zur Deckung seines individuellen Sozialhilfebedarfs ...
nötigenfalls ... der pfändbare Einkommensteil ganz“ zu belassen ist.
Bei
den besonderen Bedürfnissen des Schuldners nach Buchstabe b) und spezifischem
Unterhaltsbedarf des Schuldners nach Buchstabe c) sehen sich die Vollstreckungsgerichte
aufgrund des Gesetzeswortlauts gezwungen, dem Gläubiger zumindest einen
"symbolischen“ Anteil von wenigen Mark/Euro zukommen zu lassen.
§ 850f-Beschlüsse, die der
Gläubigerseite derartige Minibeträge zuwenden (müssen), belasten den Drittschuldner,
was wiederum den Arbeitsplatz gefährdet, und nutzen wegen des
Verwaltungsaufwandes auch der Gläubigerseite letztlich wenig.
Da
das Vollstreckungsgericht - begrenzt auf den Anwendungsbereich der Buchstaben
b) und c) - ohnehin eine umfassende Abwägung mit den berechtigten Interessen
der Gläubigerseite durchzuführen hat, sollte es auch den förmlichen
Entscheidungsspielraum haben, den
pfändbaren Anteil vollständig beim Schuldner zu belassen.
Um
die Abwägungsgesichtspunkte der Gläubigerseite in Erfahrung zu bringen, muss
der Rechtspfleger den/die Gläubiger anhören, bevor der § 850f-Beschluss ergehen
kann. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Dabei wirkt es
sich in der Schuldnerberatungspraxis besonders nachteilig aus, dass § 850f
ZPO keine Möglichkeit kennt, die laufende Zwangsvollstreckung bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufig einzustellen. Dies bedeutet in der Praxis
häufig, dass während der Anhörungs- und Entscheidungsphase ergänzende
Sozialhilfe beantragt werden muss. Dadurch werden die Sozialverwaltungen stark
belastet - vom Arbeitsaufwand wie von den Finanzmitteln her - und die
erwerbstätigen Schuldner sehen sich diskriminiert und entmutigt.
Die gleiche Eilbedürftigkeit
kann sich übrigens auch i.R.d. § 850f Abs. 2 ZPO zugunsten des Straftatopfers
ergeben, das auf den Vorrechtsbereich zugreifen möchte.
Viele
Vollstreckungsrechtspfleger beklagen, dass in § 850f ZPO die Rechtsgrundlage
für eine einstweilige Anordnung fehlt.
Einige Gerichte behandeln
den § 850f-Antrag als Erinnerung und wenden § 732 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 766
ZPO an (vgl. AG Speyer 5a M 1637/97 vom 10.03.1998; für analoge Anwendung auch Hornung: Änderung der
Pfändungsfreigrenzen, Rpfleger 1992, S. 331-337 [336]).
Beim
Kontenpfändungsschutz ist hingegen in § 850k Abs. 3 ZPO ein ausdrücklicher
Verweis auf § 732 Abs. 2 ZPO enthalten.
Ein
entsprechender Absatz 4 sollte deshalb auch in § 850f ZPO Aufnahme finden.
4. Weiterer
Reformbedarf
Besondere
Dringlichkeit besteht aus Schuldnerberatungssicht hinsichtlich der in der
Gesetzesbegründung bereits angesprochenen Problembereiche:
4.1 Schuldnerschutz
bei Kontopfändung
Das Antragserfordernis gem. § 850k ZPO wirkt sich in Kombination mit der
viel zu kurzen 14-Tage-Frist stark selektierend aus, d.h. nicht alle
Betroffenen wissen sich zu wehren. Dennoch sieht sich die Justiz (wie auch die
Schuldnerberatung) durch die Kontopfändungsschutz-Anträge bereits heute stark
belastet. Auch für die Bankenseite als Drittschuldner wirkt sich die wachsende
Zahl der Kontopfändungen als gravierende Kostenbelastung aus, was wiederum die
(unliebsame) Tendenz zur Kündigung der Kontoverbindung verstärkt.
Deshalb scheint
eine Neuordnung der Kontopfändung dringend geboten.
4.2 Pfändungsschutz
für das Wohngeld
Das Wohngeld sollte in den Katalog der unpfändbaren Sozialleistungen in §
54 Absatz 3 SGB I aufgenommen werden, um dem Schutzzweck/Sicherungsziel dieser
Sozialleistung auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung Geltung zu verschaffen.
Ab Inkrafttreten
der spürbar erhöhten Pfänungsfreigrenzen zum 01.01.2002 ist im „normalen
Pfändungsfall“ nicht mehr mit Wohngeldansprüchen zu rechnen. Die
Wohngeld-Einkommensgrenzen liegen systemkonform niedriger als die
Pfändungsfreigrenzen. Deshalb steht im Regelfall auch keine doppelte
Begünstigung der Schuldnerseite zu befürchten, sondern der Pfändungsschuldner
kann und muss seine BSHG-angemesssene Miete selbst aufbringen.
Bei den
verbleibenden atypischen Familienkonstellationen mit Stiefkindern u.ä. scheint
es hingegen dringend erforderlich, das sozialpolitische Ziel der
Wohngeldgewährung dadurch abzusichern, dass lediglich der gegenwärtige
Vermieter Pfändungszugriff auf das Wohngeld nehmen kann.
Der Deutsche Bundestag hat
sich zumindest zwei der oben vorgetragenen Kritikpunkte zu eigen gemacht und am
15. Nov. 2001 einstimmig folgende Entschließung (vgl. BT-Drucks.
14/7478) verabschiedet:
„Im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur
Änderung der Pfändungsfreigrenzen wurde von einigen Sachverständigen eine
weitergehende Berücksichtigung des zweiten und weiterer Unterhaltsberechtigter
gefordert. Eine solche Anhebung würde insbesondere kinderreichen Familien
zugute kommen, bei denen nach Auffassung des Bundestages ein besonderes
Schutzbedürfnis besteht.
Nach derzeitiger Rechtslage ist umstritten, ob das Wohngeld zu den
Sozialleistungen gehört, die mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen sind. Nach
Auffassung des Rechtsausschusses ist das Wohngeld von seiner wesentlichen
Zielrichtung mit den Sozialleistungen vergleichbar, die nach § 54 Abs. 3 SGB I
unpfändbar sind. Es sollte klargestellt werden, dass das Wohngeld nur bedingt
gepfändet werden kann. Dabei sollte eine Pfändung nur wegen Ansprüchen zulässig
sein, von denen die Bewilligung des Wohngeldes abhängt.
Der Bundestag bittet deshalb die Bundesregierung,
1. zu prüfen, ob es geboten ist, die Grundfreibeträge für einen
Schuldner mit zwei oder mehr Unterhaltsverpflichtungen anzuheben,
2. alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der klarstellt, in welchem
Umfang Wohngeld unpfändbar ist.
Bei meinen Ausführungen werde ich wegen der
leichteren Verständlichkeit auf die DM-Beträge der BR-Drucksache zurückgreifen,
obwohl die neue Pfändungstabelle nach dem 01.01.2002 in Euro zu erlassen ist.
Auch
werde ich nur männliche Bezeichnungen nutzen, d.h. mit „Schuldner“ sind
selbstverständlich auch die Schuldnerinnen gemeint.
Aufwendungen für
Unterkunft, Heizung und Nebenkosten, d. h. alle Betriebskosten
einschließlich Wasser und Kanalgebühren (außer Haushaltsstrom und Gas zum
Kochen), sind hier grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
Der Gesetzeszweck, dass
erwerbstätige Schuldner nicht sozialhilfebedürftig werden sollen, spricht im
Übrigen dafür, auch die anderen Abzugsbeträge gem. § 76 Abs. 2 BSHG
(insbesondere angemessene Beiträge zu notwendigen Versicherungen, Aufwand für Arbeitsmittel
und Kinderbetreuung, Fahrtkosten) bei der Berechnung des fiktiven
sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen.
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