Der Soziale Auftrag der Kirchen zur Schuldner- beratung
Vortrag an der Jubiläumsveranstaltung des INFODIENST SCHULDNERBERATUNG am 9.November 2001
Henry von Bose, Kirchenrat

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir finden den Auftrag zur Schuldnerberatung für die Wohlfahrtsverbände und die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Leistung durch die Sozialhilfeträger in § 17 BSHG. In der Insolvenzordnung und im Rechtsberatungsgesetz wird der Schuldnerberatung eine unverzichtbare Aufgabe im Rahmen der Rechtspflege zugewiesen, - es geht darum, außergerichtliche Vergleichsversuche mit den Gläubigern überschuldeter Mitbürgerinnen und -bürger zu versuchen, ggf. das Scheitern dieser Versuche zu bescheinigen, das gerichtliche Insolvenzverfahren vorzubereiten und, so sich das nahe legt, den Überschuldeten zu vertreten und zu begleiten.

Dies ist allerdings noch nicht lange so. Erst durch die Verbraucherinsolvenz wurden in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für eine gerechtere Beziehung zwischen Überschuldeten und Gläubigern geschaffen. Die Insolvenzordnung will Partnerinnen und Partnern einer gescheiterten Geschäftsbeziehung, das sind "redliche" Schuldner und deren Gläubiger, die Chance geben, ihre gescheiterte Wirtschaftsbeziehung mittels eines gesetzlich geregelten Verfahrens zu beenden. In unserer Wirtschaftsordnung ist dies ein notwendiger Ausgleich für die Übernahme der Risiken, die ein Schuldner eingeht, wenn er einen für die Zukunft erwarteten Anteil seines Einkommens bereits in der Gegenwart einsetzt und dadurch unsere Wirtschaftskreisläufe sichert. Moderne Volkswirtschaften würden ohne diesen vorgezogenen Verbrauch zukünftig erwirtschafteten Vermögens nicht mehr funktionieren. Besitzer von Sparguthaben würden ohne Darlehensnehmer keine Zinsen erhalten, sondern müssten für die Aufbewahrung ihrer Ersparnisse noch Geld bezahlen.

Leider sind wir noch weit entfernt von einer sachlichen Betrachtungsweise gescheiterter Geschäftsbeziehungen, von einfachen, schnell verfügbaren Verfahren zu deren Beendigung und einem wirtschaftlichen, sozialen und psychisch unbelasteten Neuanfang für die Überschuldeten und deren Familienangehörige.

Manchmal versuchen Gläubiger den Schuldnern noch eine moralische Schuld aufzubürden, um höhere Regulierungsquoten durchsetzen zu können. Diese vorgeblich moralischen Argumente sind oft auch ein Hindernis beim Ausbau und der Finanzierung eines bedarfsdeckenden Netzes von Schuldnerberatungsstellen. Dagegen sind Besitz und "edler" Konsum verbreitete positive Werte in unserer Gesellschaft. Aggressive Werbung zum Konsum und zur Schuldenaufnahme werden allgemein akzeptiert; dass damit aber bereits Jugendliche in die Überschuldung gelockt werden, findet keine Beachtung.

Weniger begüterte Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen für dringend benötigte Haushaltsgegenstände Schulden machen. Bei Ausfall oder Reduzierung von Einkommen durch Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Familienzuwachs geraten vor allem Familien in Überschuldung. Überschuldung bedeutet immer Armut, da von Hausrat und Einkommen nur soviel vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist, wie zum Überleben notwendig ist. Wenn keine Schuldenregulierung erfolgt, bleibt die Überschuldungssituation auf Dauer bestehen: die Überschuldeten können sich nicht aus eigener Kraft daraus befreien. Die Erträge von Mehrarbeit werden von den Gläubigern, den Kosten und Zinsen aufgefressen.

Solche Verhältnisse sind nicht im Sinne der Bibel, der jüdisch-christlichen Überlieferung und des Glaubens, der von ihr geprägt ist. Solche Verhältnisse widersprechen der Le-benskultur, die sich von der biblischen Tradition leiten lässt. Aber diese Verhältnisse sind Verhältnisse in unserem Land. Das ist der Skandal. Ich möchte Sie nun mit einigen Textabschnitten aus dem Wirtschafts- und Sozialwort der Kirchen und auf die besondere Kultur der biblischen Tradition ansprechen:

"(13) Die Kirchen haben in der biblischen und christlichen Tradition einen reichen Schatz, der wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft kulturprägend wirksam gemacht werden kann. Sie stehen für eine Kultur des Erbarmens. Die Erfahrung des Erbarmens Gottes, von der Befreiung Israels aus Ägypten an, ist in der Bibel die Grundlage für das Doppelgebot der Gottes- und Nächstenliebe. Den Blick für das fremde Leid zu bewahren ist Bedingung aller Kultur. Erbarmen im Sinne der Bibel stellt dabei kein zufälliges, flüch-tig-befristetes Gefühl dar. Die Armen sollen mit Verlässlichkeit Erbarmen erfahren. Dieses Erbarmen drängt auf Gerechtigkeit."

Nach meiner Erfahrung empfinden viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kirche in Württemberg - und vielleicht auch in anderen Kirchen - Scheu davor, das Wort Barm-herzigkeit zu gebrauchen. Sie sind dabei von der Vorstellung geleitet, das Wort meine eher eine beliebige Mildtätigkeit, die zu stark abhängig sei von der augenblicklichen Be-reitschaft der Einzelnen, sich Bedürftigen zuzuwenden oder auch eben nicht. Die Gebrü-der Grimm, bedeutende Germanisten des 19. Jahrhunderts, haben das Deutsche Wör-terbuch begründet. Es liegt heute in 25 großen Bänden vor, die in einem Jahrhundert fleißiger Arbeit mehrerer Wissenschaftlergenerationen entstanden sind. Jedes Wort der deutschen Alltagssprache ist dort sprachgeschichtlich analysiert und in seinem Gebrauch erklärt. Das Wort Barmherzigkeit haben die beiden Grimms noch selbst bearbeitet. Sie verweisen darauf, dass es sich allgemeiner Benutzung entzieht. Es hat zuviel Gefühl auf einmal in sich vereint. "Barm" heißt Busen und verstärkt den Wortlaut "Herz". Auf die Person des Erbarmenden bezogen, drückt das Wort innere Rührung und Bewegung im Busen und im Herzen aus, wo es um den Bemitleideten geht; ursprünglich war ganz bildhaft gemeint: jemanden in die Arme und auf den Schoß nehmen. So geschieht Er-barmen: wie wenn wir uns ein verzweifelt weinendes Kind an die Brust drücken, seinen heißen schluchzenden Atem und sein rasendes Herz spüren. Wenn es dann getröstet wegspringt, bleibt uns das Mitempfinden mit seiner Traurigkeit und wir trachten danach, wie wir den Grund dafür beheben können.

So verstanden lässt sich das Wort Barmherzigkeit gut in Gebrauch nehmen. Jetzt ist das starke Mitempfinden mit Leidenden in ihrer Not verbunden mit dem Streben nach dauerhafter Hilfe. Deshalb heißt es eben, wie bereits oben zitiert, im Wirtschafts- und Sozialwort der deutschen Kirchen:

"Erbarmen im Sinne der Bibel stellt kein zufälliges, flüchtig-befristetes Gefühl dar. Die Armen sollen mit Verlässlichkeit Erbarmen erfahren. Dieses Erbarmen drängt auf Gerechtigkeit" (Nr. 13).

Vor diesem Hintergrund des Verhältnisses von Erbarmen, das verlässlich und auf Ge-rechtigkeit drängt, sprechen die Kirchen von der vorrangigen Option für die Armen, Schwachen und Benachteiligten. Die christliche Nächstenliebe wendet sich vorrangig den Armen, Schwachen und Benachteiligten zu. So wird die Option für die Armen zum verpflichtenden Kriterium des Handelns.

"(107) In der vorrangigen Option für die Armen als Leitmotiv gesellschaftlichen Handelns konkretisiert sich die Einheit von Gottes- und Nächstenliebe. In der Perspektive einer christlichen Ethik muss darum alles Handeln und Entscheiden in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft an der Frage gemessen werden, inwiefern es die Armen betrifft, ihnen nützt und sie zu eigenverantwortlichem Handeln befähigt. Dabei zielt die biblische Option für die Armen darauf, Ausgrenzungen zu überwinden und alle am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Sie hält an, die Perspektive der Menschen einzunehmen, die im Schatten des Wohlstands leben und weder sich selbst als gesellschaftliche Gruppe bemerkbar machen können noch eine Lobby haben. Sie lenkt den Blick auf die Empfindungen der Menschen, auf Kränkungen und Demütigungen von Benachteiligten, auf das Unzumutbare, das Menschenunwürdige, auf strukturelle Ungerechtigkeit. Sie verpflichtet die Wohlhabenden zum Teilen und zu wirkungsvollen Allianzen der Solidarität."

"(114) Bei der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit kommt dem biblischen Ethos eine befreiende und stimulierende Funktion zu. Das biblische Ethos erschöpft sich nämlich nicht in der Forderung nach Gerechtigkeit. Das der menschlichen Person Zukommende und Gebührende ist mehr als Gerechtigkeit, nämlich persönliche Zuwendung, Liebe und Barmherzigkeit. So ist die Barmherzigkeit eine Erfüllung der Gerechtigkeit, die diese zugleich überbietet. Eben deshalb hebt die Barmherzigkeit die Forderungen der Gerechtigkeit nicht auf. Die christliche Barmherzigkeit setzt die Gerechtigkeit vielmehr voraus, und sie muss ihre Authentizität in der Motivation und in der Entschlossenheit zur Gerechtigkeit gegen jedermann, im Kampf gegen ungerechte Strukturen und im Einsatz für den Aufbau einer gerechteren Gesellschaft erweisen."


Am Sonntag sind in Württemberg Kirchenwahlen: ich richte die Bitte an Sie - geben Sie Ihre Stimme den Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten, Landes-Synodalinnen und -Synodalen, die in ihrem Programm diese Kriterien als Verpflichtung ansehen! Diese Kriterien werden im letzten Teil des Wirtschafts- und Sozialwortes der Kirchen in eigene Aufgaben umgesetzt. Es heißt dort:

(aus 248) "Die Kirchen leben und wirken mitten in der Gesellschaft und nehmen deshalb an ihren Umbrüchen und Entwicklungen teil. Sie werden dabei von ihrer Berufung zur Solidarität mit den Armen geleitet und folgen der Bewegung Gottes, der sich vorrangig den Armen, Schwachen und Benachteiligten zugewandt hat, damit alle ‚Leben in Fülle haben' (Joh 10,10)."

"(249) Die Kirchen stehen in der biblischen und christlichen Tradition von Recht und Er-barmen. Gott fordert die Menschen nachdrücklich dazu auf, aus Erbarmen zu handeln und sich für Recht und Gerechtigkeit einzusetzen. Deshalb bemühen sich Christen um Arme, aber auch um gerechtere Strukturen in der Gesellschaft, die geeignet sind, Armut zu verhindern."


Nun ist die erste Aufgabe in diesem Zusammenhang, arme Menschen, ihre Geschichte und ihre Lebensbedingungen überhaupt wahrzunehmen. Dazu sagt das Wirtschafts- und Sozialwort:

"(254) Die Verkündigung der Kirchen ist angewiesen auf eine sensible und nüchterne Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft. So leben z. B. Menschen, die unter Arbeitslosigkeit oder Armut leiden, oft auch mitten in der kirchlichen Gemeinschaft und doch an der Peripherie sozialer Wahrnehmung. Nur wenn die nicht unmittelbar Betroffenen eine entsprechende Wahrnehmungsbereitschaft entwickeln, setzt ein Prozess des Verstehens ein. Wahrnehmungsbereitschaft und Wahrnehmungsfähigkeit setzen Einfühlungsvermögen voraus. Sie wachsen mit der Kenntnis von wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen, von ethischen Normen und Wertmaßstäben und vom christ-lichen Menschen- und Gesellschaftsbild. Die Predigt muss noch mehr die Lebenswirklichkeit der Menschen aufgreifen und im Lichte des Evangeliums und der an ihm orientierten christlichen Sozialethik deuten."

Diese Einsichten lassen nach der Situation der Überschuldeten in Baden-Württemberg fragen. Mein letzter Teil erläutert die alarmierende Feststellung: Überschuldeten Mitbürgern wird ihr Recht auf Schuldenregulierung vorenthalten. Und das ist ein Skandal.

In Baden-Württemberg sind ca. 200.000 bis 270.000 Haushalte überschuldet, d.h. einschließlich der in den überschuldeten Familien lebenden Kinder sind mindestens 400.000 Personen von Überschuldung betroffen. (Insgesamt in Deutschland waren es nach einem Gutachten im Auftrag des BMFSJ 1999 ca. 2,7 Millionen Haushalte.) Überschuldung heißt, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen (nach Abzug der Lebenshaltungskosten und der Kosten für die Unterkunft) die Schulden nicht mehr abgezahlt werden können.

Diesen Familien steht wegen der laufenden Pfändungen meistens nur ein Einkommen zur Verfügung, das ungefähr der Höhe des Sozialhilfeanspruchs entspricht. Erst die beabsichtigte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen, voraussichtlich ab 2002, wird die Situation der Überschuldeten etwas erleichtern.

Pfändungen bewirken für viele Betroffene, daß sie sich aus ihrer Situation nicht mehr selbst befreien können, da ein höheres Einkommen auch zu höheren Pfändungen führt. Die einzige Hoffnung ist dann ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern oder ein gerichtliches Insolvenzverfahren.

Die Überschuldeten benötigen wegen der schwierigen rechtlichen Anforderungen die Unterstützung von Rechtsanwälten und Schuldnerberatungsstellen. Sie sind auf diese angewiesen, da nur dann, wenn der außergerichtliche Vergleich und dessen Scheitern von einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt bescheinigt wird, das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden kann.

Da für jede überschuldete Person ein gesondertes InsO-Verfahren durchzuführen ist, gibt es in Baden-Württtemberg mindestens 350.000 potentielle Verfahren. Für diese große Anzahl Hilfsbedürftiger stehen zur Zeit nur ca. 70 Schuldnerberater bei den Kommunen und den Wohlfahrtsverbänden in Baden-Württemberg zur Verfügung; nur wenige Rechtsanwälte bereiten diese Verfahren vor und wickeln sie ab. Von Rechtsanwälten und Schuldnerberatern können pro Jahr nur ca. 1 % der potentiellen Verfahren abgewik-kelt werden.

Die Arbeit der Schuldnerberatungstellen und der Rechtsanwälte ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, aber sie wird nicht ausreichend finanziert.

Für die Überschuldeten bedeutet dies Wartezeiten von 6 bis 18 Monaten auf ein Erstgespräch in einer Schuldnerberatungsstelle und aussichtslose Anfragen bei vielen Rechtsanwälten.

Es gibt so wenige Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte, die die umfangreichen Aufgaben bei der außergerichtlichen Einigung, bei ihrem Scheitern und beim gerichtlichen Insolvenzantrag übernehmen, weil die Vergütung vom Land dafür oft nur die Sachkosten deckt. Für diese Tätigkeiten erhalten die geeigneten Schuldnerberatungsstellen eine Fallpauschale vom Land für die gesamte Beratung, die mit einem außergerichtlichen Vergleich endet, in Höhe von 500 DM. Wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden muss, sind es sogar nur 200 DM. Mit dieser Förderhöhe und der im Haushalt bereitgestellten Summe von 1,5 Millionen DM ist Baden-Württemberg das Schlusslicht in Deutschland. Wegen der geringen Zahl der Schuldnerberatungsstellen wurden 1999 und 2000 sogar nur ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel ausgegeben.

Rechtsanwälte erhalten ab Dezember 2001 auf Grund der geänderten Insolvenzordnung pro Fall je nach Anzahl der Gläubiger zwischen 440 DM und 1.300 DM zuzüglich Auslagenerstattung.

Das Land hatte 1999 die Fallpauschalen für die Schuldnerberatungsstellen an die Hono-rarsätze für die Rechtsanwälte gekoppelt. Jetzt zögert das Land, die erhöhten Sätze auch für die Schuldnerberatungsstellen zu gewähren, obwohl im Januar dieses Jahres sowohl der Justizminister, Herr Prof. Goll, als auch der Sozialminister, Herr Repnik, dies zugesagt hatten.

Die beiden evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg und ihre Diakoni-schen Werke bieten seit 1983 in den Diakonischen Bezirksstellen Schuldnerberatung an. Sie bilden dazu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich aus und fort. Seit über 5 Jahren hilft der Caritasverband der Erzdiözese Freiburg mit auf Schuldnerberatung spe-zialisierten Beratern in Not geratenen Schuldnern. Die genannten Kirchen haben in den letzten 10 Jahren dafür ca. 15 Millionen eigene Mittel für Personal-, Fortbildungs- und Sachkosten, aber auch für Einzelfallhilfen aufgebracht. Wir haben dies im Bewusstsein unseres Auftrags gern getan, und wir setzen uns auch weiterhin für notleidende überschuldete Mitmenschen ein. Allerdings können die Kirchen eine gesetzliche Aufgabe nicht für die öffentliche Hand finanzieren.

Das Land entzieht sich seiner Verpflichtung, für eine ausreichende Kapazität der Hilfen für überschuldete Bürgerinnen und Bürger zu sorgen, indem es die Schuldnerberatung als Aufgabe der Kommunen definiert, die auch von diesen zu finanzieren sei.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Finanzierung der Schuldnerberatung bei den Wohlfahrtsverbänden über die §§ 93 und 17 BSHG wird dadurch erschwert, dass die kommunalen Spitzenverbände die Verhandlungen über den ambulanten Landes-Rahmenvertrag hinauszögern und die Schuldnerberatung nicht in diesen aufnehmen. Erfreuliche Beispiele von kommunaler Finanzierung und gelungener Kooperation, z. B. in Stuttgart, Esslingen und Tübingen, könnten hier beispielhaft einen ganz anderen Weg weisen.

Ohne kostendeckende Fallpauschalen (das sind je nach Umfang der nötigen Hilfelei-stungen zwischen 1.500 und 5.000 DM) oder pauschale Finanzierung von Schuldnerbe-ratungsstellen kann die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Hilfe nicht aufgebaut werden. Überschuldeten Mitbürgern wird ihr Recht auf Schuldenregulierung vorenthalten.

Deshalb fordern wir das Land auf, endlich gemeinsam mit den Kommunen die Verantwortung für überschuldete Mitbürgerinnen und Mitbürger und deren Kinder zu übernehmen und ein bedarfsdeckendes Netz an Schuldnerberatungsstellen zu finanzieren. Die Beratungsstellen sind von den Kommunen und den Wohlfahrtsverbänden gemeinsam zu tragen.


04.12.2001

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