Auch ein Jahr nach Inkraftreten der Gesetze gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht die Veraucherzentrale politischen und gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Mehr als die Hälfte aller Verbraucherbeschwerden über Inkassounternehmen betreffen willkürliche Forderungen und die Höhe der Gebühren ist oft unverhältnismäßig. Auch eine effektive Aufsicht über die Unternehmen ist nach wie vor nicht gewährleistet.

RA Kai Henning, Dortmund *) Liegen keine oder nur bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person vor, kann die Restschuldbefreiung auch dann gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO n.F. vorzeitig erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden. AG Aurich Beschl. vom 20.11.15 -9 IK…